
KurzerklÀrt - Der Jurapodcast· Staffel 2· Folge 249
SR249 Strafrecht AT | Rechtsfolgen des StGB
Donnerstag, 21. Mai 2026 · 18 min
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Shownotes
đ Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Juristische Argumentationstheorie (nomosverlag.info/NomosLehrbuch_Jur_Argumentation):
"Wie stehen Methodenlehre und juristische Argumentation zueinander? Was ist juristische Argumentation, was âbloĂeâ Rhetorik? Das Lehrbuch zur juristischen Argumentationstheorie stellt die Modelle juristischen Argumentierens vor und unterzieht sie einer (kritischen) WĂŒrdigung. Explizit warnt der Band vor einem postmodernen Irrationalismus, der die Regelorientierung juristischen Argumentierens grundsĂ€tzlich in Zweifel zieht. Das Lehrbuch zeigt auf, wie die âProduktionâ von rechtlichen Entscheidungen und subgesetzlichen Regeln rational kontrollierbar und kritisierbar wird. Der zweiten Auflage wurde ein neues Kapitel zu âArgumentationsstandards in Fall-Gutachten (z.B. PrĂŒfungsarbeiten)â angeschlossen. Darin werden aus den theoretischen Analysen Folgerungen fĂŒr das âHandwerkâ der juristischen Argumentation gezogen."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge verschaffen wir uns anhand des 3. Abschnitts des StGB (§§ 38â76a) einen systematischen Ăberblick ĂŒber die Rechtsfolgen einer Straftat. Das StGB kennt zwei Arten von Sanktionen: Strafen und MaĂregeln der Besserung und Sicherung â die sog. Zweispurigkeit.
Zu den Strafen zĂ€hlen Freiheitsstrafe (§§ 38 f.), Geldstrafe (§§ 40 ff.) und das Fahrverbot als einzige Nebenstrafe (§ 44). Hinzu kommen Nebenfolgen wie der Verlust der AmtsfĂ€higkeit (§ 45). Strafe setzt stets die Schuld des TĂ€ters voraus (§ 46 Abs. 1); sie darf das SchuldmaĂ nicht ĂŒbersteigen.
MaĂregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff.) sind dagegen zukunftsgerichtet und prĂ€ventiv â sie können auch bei fehlender Schuld angeordnet werden (vgl. § 63 fĂŒr die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus). Am Beispiel schuldunfĂ€higer TĂ€ter wird das Zusammenspiel von §§ 20, 63 StGB und das sog. Antragsverfahren erklĂ€rt.
Abgeschlossen wird der Ăberblick mit den Einziehungsvorschriften (§§ 73 f. StGB).
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