KurzerklÀrt - Der Jurapodcast· Staffel 2· Folge 260

SR260 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten

Mittwoch, 12. August 2026 · 20 min

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Shownotes

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"Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschĂ€ftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen PrĂŒfungsarbeit zu bewĂ€ltigen sind. Anhand von BeispielsfĂ€llen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert."

Folgenbeschreibung:
In dieser Vertiefungsfolge klĂ€ren wir, wann das Verhalten eines Dritten den Zurechnungszusammenhang zum Erstverursacher unterbricht – und wann nicht.
Grundregel: Der Zurechnungszusammenhang endet, wenn ein Dritter vollverantwortlich eine neue, selbststĂ€ndige Gefahr begrĂŒndet, die sich dann allein im Erfolg realisiert. Entscheidend ist stets, welche der beiden RisikosphĂ€ren sich im konkreten Taterfolg verwirklicht hat. Das Dazwischentreten eines Dritten unterbricht den Zusammenhang nicht, wenn sein Verhalten schon als Reaktion auf die vom ErsttĂ€ter geschaffene Ausgangsgefahr angelegt war.
Drei Fallgruppen sind zu unterscheiden. Beim vorsĂ€tzlichen Dazwischentreten setzt der Dritte bewusst eine neue eigenstĂ€ndige Gefahr – der Zurechnungszusammenhang wird grundsĂ€tzlich unterbrochen (Ausnahme: das Verhalten des Dritten war als typische Reaktion auf die Ausgangsgefahr vorhersehbar, z. B. Pflegemutterfall). Beim fahrlĂ€ssigen Dazwischentreten kommt es auf Schwere und EigenstĂ€ndigkeit des Fehlers an: leichte und typische Fehlreaktionen lassen die Zurechnung bestehen; grob ungewöhnliches oder vorsĂ€tzliches Fehlverhalten kann einen neuen Gefahrenzusammenhang begrĂŒnden. Ärztliche Behandlungsfehler infolge der Erstverletzung werden dem ErsttĂ€ter grundsĂ€tzlich zugerechnet. Bei RetterfĂ€llen liegen Rettungsmaßnahmen regelmĂ€ĂŸig innerhalb des vom TĂ€ter eröffneten Gefahrenkreises – außer bei exzessivem, grob unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigem Retterverhalten.
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