KurzerklÀrt - Der Jurapodcast· Staffel 2· Folge 265

SR265 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Risikoverringerung | Fensterwurf-Fall

Mittwoch, 16. September 2026 · 21 min

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Shownotes

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"Der Band versammelt die gĂ€ngigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast ĂŒberall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der PrĂŒfungsvorbereitung.

Folgenbeschreibung:
Wir bleiben beim PrĂŒfungspunkt der objektiven Zurechnung und widmen uns einer Fallgruppe, die in Klausuren oft erstaunlich oberflĂ€chlich behandelt wird: der Risikoverringerung. Jemand greift in einen bereits laufenden gefĂ€hrlichen Geschehensablauf ein, das Opfer wird dabei verletzt — aber ohne diesen Eingriff wĂ€re es noch viel schwerer verletzt oder getötet worden. Kann demjenigen, der die konkrete Verletzung verursacht hat, dieser Erfolg objektiv zugerechnet werden, obwohl sein Verhalten das Gesamtrisiko gerade vermindert hat?
Wir verorten das Problem sauber im objektiven Tatbestand, auf der ersten Ebene der objektiven Zurechnung — bei der Frage, ob der Eingreifende ĂŒberhaupt eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat. Anhand der Klassiker (abgelenkter KnĂŒppelschlag, der Stoß aus der Gefahrenzone unter dem BaugerĂŒst) arbeiten wir heraus, warum die objektive Zurechnung hier grundsĂ€tzlich entfĂ€llt: Wer eine bereits bestehende Gefahr fĂŒr dasselbe Rechtsgut lediglich abschwĂ€cht, schafft kein neues Unrecht.
Der Kern der Folge ist aber die examensrelevante Grenze: Risikoverringerung versus Risikoersetzung. Sobald der Helfer nicht bloß dieselbe Gefahr abmildert, sondern eine neue, andersartige Gefahr schafft oder ein anderes Rechtsgut trifft (Fensterwurffall; das abgelenkte Messer trifft einen Dritten), endet die Privilegierung — die objektive Zurechnung lebt auf und die Wertung verlagert sich auf die Rechtfertigungsebene, insbesondere § 34 StGB. Zum Schluss ordnen wir den BGH-Fensterwurffall ein, der als Unterlassungs- und Quasi-KausalitĂ€tsfall gerade kein Risikoverringerungsfall ist, sich aber hervorragend eignet, um die Grenzen der Fallgruppe zu schĂ€rfen.
Ihr erfahrt,
‱ wo die Risikoverringerung in der StrafbarkeitsprĂŒfung verortet wird und warum sie die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr betrifft
‱ warum die objektive Zurechnung entfĂ€llt, wenn eine bestehende Gefahr fĂŒr dasselbe Rechtsgut nur abgeschwĂ€cht wird
‱ weshalb sich die Risikoverringerung auf dasselbe Rechtsgut beziehen muss und der ausgebliebene dem eingetretenen Schaden gegenĂŒberzustellen ist
‱ wo die Grenze zur Risikoersetzung bzw. Risikoneuschaffung verlĂ€uft und warum dann § 34 StGB in den Blick gerĂ€t
‱ wie sich die Abwandlungen (Messer trifft einen Dritten, vollstĂ€ndiger Stoß aus der Gefahrenzone) lösen lassen und was der BGH-Fensterwurffall dazu beitrĂ€gt

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