
KurzerklÀrt - Der Jurapodcast· Staffel 2· Folge 267
SR267 Aktuelle Rechtsprechung | Schwere Brandstiftung | Brandlegung in Arrestzelle | § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB
Donnerstag, 1. Oktober 2026 · 17 min
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Shownotes
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Folgenbeschreibung:
Kann eine Arrestzelle eine âWohnung" im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein? Mit genau dieser Frage hatte sich das Bayerische Oberste Landesgericht zu befassen (Beschluss vom 9.2.2026 â 203 StRR 30/26, BeckRS 2026, 4710). Ein Gefangener hatte in seiner Arrestzelle in der Justizvollzugsanstalt BĂŒcher und anderes in Brand gesetzt; das Feuer breitete sich aus, die Zelle wurde durch hitzebedingte Putz- und Fliesenabplatzungen unbewohnbar, und ein Vollzugsbeamter zog sich bei der Rettung eine Rötung von Gesicht und Augen zu.
Das BayObLG bestĂ€tigt die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und arbeitet den Wohnungsbegriff sauber heraus: Der Wohnung dient eine RĂ€umlichkeit, wenn sie â jedenfalls vorĂŒbergehend â den tatsĂ€chlichen Mittelpunkt der privaten LebensfĂŒhrung mindestens einer Person bildet; der einzige Lebensmittelpunkt muss sie nicht sein, und auch eine nur zeitweilige Nutzung (Ferienhaus, Wohnwagen, FlĂŒchtlingsunterkunft) genĂŒgt. Entscheidend ist die tatsĂ€chliche Verwendung: Wer in der Arrestzelle ĂŒber mehrere Tage und NĂ€chte durchgehend eingeschlossen schlĂ€ft, sich verpflegt und seine Sachen verwahrt, wohnt dort â und dass die Nutzung staatlich erzwungen ist, Ă€ndert daran nichts.
AuĂerdem klĂ€ren wir, wann eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung vorliegt (Unbrauchbarkeit fĂŒr eine nicht nur unerhebliche Zeit; erhebliche VerruĂung genĂŒgt), warum es auf den Verbrechenstatbestand des § 306a Abs. 2 StGB dann nicht mehr ankommt und weshalb die GesundheitsschĂ€digung des rettenden Beamten dem TĂ€ter zuzurechnen ist.
Ihr erfahrt,
⹠wie das BayObLG den Wohnungsbegriff des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmt und warum die tatsÀchliche Nutzung den Ausschlag gibt
âą warum auch eine Arrestzelle âWohnung" sein kann und der staatliche Zwang zur Unterbringung daran nichts Ă€ndert
âą wann eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung vorliegt und welche Rolle die Unbrauchbarkeit fĂŒr eine nicht unerhebliche Zeit spielt
⹠weshalb es auf § 306a Abs. 2 StGB nicht mehr ankam
âą warum dem TĂ€ter die GesundheitsschĂ€den zuzurechnen sind, die ein Helfer bei Rettungs- und LöschmaĂnahmen erleidet
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