Kurzerklärt - Der Jurapodcast¡ Staffel 2¡ Folge 269

SR269 Aktuelle Rechtsprechung | waffenrechtliche Straftatbestände

Mittwoch, 14. Oktober 2026 ¡ 12 min

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Shownotes

🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus.

Folgenbeschreibung:

Heute geht es um Straftatbestände, die die meisten nicht auf dem Schirm haben, die in Klausuren aber richtig Punkte bringen: die waffenrechtlichen Straftatbestände. Anlass ist eine ganz aktuelle Entscheidung des BGH (Beschluss vom 30.9.2024 – 6 StR 331/24, NStZ 2026, 565), die wieder einmal Strafrecht und Öffentliches Recht miteinander verbindet.
Der typische Reflex im Fall einer Schreckschusspistole ist die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Wer aber zusätzlich ins Waffengesetz schaut, sahnt ab: Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG (iVm Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe erwirbt, besitzt oder führt. Wir leiten die Begriffe sauber her — und zwar mit dem Wissen aus dem Öffentlichen Recht: Besitz übt aus, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG); Führen liegt vor, wer sie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Nr. 4). Aus dem Zusammenspiel folgt: Außerhalb dieser Örtlichkeiten verdrängt das Führen den Besitz.
Genau daran scheiterte im Fall die Verurteilung wegen Besitzes: Das Landgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte die Waffe auch zu Hause hatte — also blieb nur das Führen. Zum Schluss klären wir die Konkurrenzfrage für den Fall, dass beides feststeht: grundsätzlich Tateinheit (weil Besitz und Führen oft nahtlos ineinander übergehen), ausnahmsweise Tatmehrheit, wenn ein später gefasster Tatentschluss eine Zäsurwirkung entfaltet. Mitnehmen sollt ihr vor allem: Wenn die waffenrechtlichen Tatbestände im Bearbeitervermerk nicht ausgeschlossen sind, bringt schon der Hinweis bare Punkte.
Ihr erfahrt,
• warum sich bei Schusswaffen neben § 224 StGB ein Blick ins Waffengesetz lohnt
• wie § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG aufgebaut ist und woher ihr die Begriffe „Besitz” und „Führen” nehmt
• warum das Führen den Besitz außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume usw. verdrängt
• weshalb im Fall nur wegen Führens und nicht wegen Besitzes verurteilt werden konnte
• wie die Konkurrenzen zu beurteilen sind — Tateinheit und die Ausnahme der Tatmehrheit mit Zäsurwirkung
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