
Kurzerklärt - Der Jurapodcast¡ Staffel 2¡ Folge 269
SR269 Aktuelle Rechtsprechung | waffenrechtliche Straftatbestände
Mittwoch, 14. Oktober 2026 ¡ 12 min
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Shownotes
đď¸ Neues Jahr, neue Struktur â ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus fĂźr deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Ăffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan â montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der GroĂen Ăbung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei âMehr Kaffee als Kommentarâ: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge â und fĂźr alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus.
Folgenbeschreibung:
Heute geht es um Straftatbestände, die die meisten nicht auf dem Schirm haben, die in Klausuren aber richtig Punkte bringen: die waffenrechtlichen Straftatbestände. Anlass ist eine ganz aktuelle Entscheidung des BGH (Beschluss vom 30.9.2024 â 6 StR 331/24, NStZ 2026, 565), die wieder einmal Strafrecht und Ăffentliches Recht miteinander verbindet.
Der typische Reflex im Fall einer Schreckschusspistole ist die gefährliche KĂśrperverletzung nach § 224 StGB. Wer aber zusätzlich ins Waffengesetz schaut, sahnt ab: Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG (iVm Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe erwirbt, besitzt oder fĂźhrt. Wir leiten die Begriffe sauber her â und zwar mit dem Wissen aus dem Ăffentlichen Recht: Besitz Ăźbt aus, wer die tatsächliche Gewalt Ăźber die Waffe ausĂźbt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG); FĂźhren liegt vor, wer sie auĂerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums oder einer SchieĂstätte ausĂźbt (Nr. 4). Aus dem Zusammenspiel folgt: AuĂerhalb dieser Ărtlichkeiten verdrängt das FĂźhren den Besitz.
Genau daran scheiterte im Fall die Verurteilung wegen Besitzes: Das Landgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte die Waffe auch zu Hause hatte â also blieb nur das FĂźhren. Zum Schluss klären wir die Konkurrenzfrage fĂźr den Fall, dass beides feststeht: grundsätzlich Tateinheit (weil Besitz und FĂźhren oft nahtlos ineinander Ăźbergehen), ausnahmsweise Tatmehrheit, wenn ein später gefasster Tatentschluss eine Zäsurwirkung entfaltet. Mitnehmen sollt ihr vor allem: Wenn die waffenrechtlichen Tatbestände im Bearbeitervermerk nicht ausgeschlossen sind, bringt schon der Hinweis bare Punkte.
Ihr erfahrt,
⢠warum sich bei Schusswaffen neben § 224 StGB ein Blick ins Waffengesetz lohnt
⢠wie § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG aufgebaut ist und woher ihr die Begriffe âBesitzâ und âFĂźhrenâ nehmt
⢠warum das FĂźhren den Besitz auĂerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume usw. verdrängt
⢠weshalb im Fall nur wegen Fßhrens und nicht wegen Besitzes verurteilt werden konnte
⢠wie die Konkurrenzen zu beurteilen sind â Tateinheit und die Ausnahme der Tatmehrheit mit Zäsurwirkung
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