KurzerklÀrt - Der Jurapodcast· Staffel 2· Folge 251

SR251 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung

Samstag, 6. Juni 2026 · 17 min

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Shownotes

📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Juristische Argumentationstheorie (nomosverlag.info/NomosLehrbuch_Jur_Argumentation):
"Wie stehen Methodenlehre und juristische Argumentation zueinander? Was ist juristische Argumentation, was „bloße“ Rhetorik? Das Lehrbuch zur juristischen Argumentationstheorie stellt die Modelle juristischen Argumentierens vor und unterzieht sie einer (kritischen) WĂŒrdigung. Explizit warnt der Band vor einem postmodernen Irrationalismus, der die Regelorientierung juristischen Argumentierens grundsĂ€tzlich in Zweifel zieht. Das Lehrbuch zeigt auf, wie die „Produktion“ von rechtlichen Entscheidungen und subgesetzlichen Regeln rational kontrollierbar und kritisierbar wird. Der zweiten Auflage wurde ein neues Kapitel zu „Argumentationsstandards in Fall-Gutachten (z.B. PrĂŒfungsarbeiten)“ angeschlossen. Darin werden aus den theoretischen Analysen Folgerungen fĂŒr das „Handwerk“ der juristischen Argumentation gezogen."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge vertiefen wir die StrafbarkeitsprĂŒfung bei Erfolgsdelikten: Nach der KausalitĂ€t folgt als zweiter Schritt die objektive Zurechnung. Sie filtert KausalverlĂ€ufe heraus, die zwar naturwissenschaftlich ursĂ€chlich sind, aber keine strafrechtliche Haftung begrĂŒnden sollen.
Formel: Ein tatbestandlicher Erfolg ist dem TÀter objektiv zurechenbar, wenn das ursÀchliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.
Im ersten Schritt (Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr) fehlt die Zurechnung bei: Schadenseintritt außerhalb menschlichen Beherrschungsvermögens, sozialadĂ€quatem/erlaubtem Risiko, fehlender Schutzzweckzusammenhang und bloßer Risikoverringerung.
Im zweiten Schritt (Verwirklichung der Gefahr im Erfolg) ist die Zurechnung ausgeschlossen bei: atypischem, unvorhersehbarem Kausalverlauf, eigenverantwortlichem Dazwischentreten eines Dritten, eigenverantwortlicher SelbstgefĂ€hrdung und rechtmĂ€ĂŸigem Alternativverhalten.
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