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Shownotes
Was verbindet Inflation, steigende Preise für Speiseeis und das Amtsgericht Sankt Blasien? Richtig, alle drei Aspekte haben ihren Auftritt in dieser RefPod-Folge zur – Trommelwirbel – sachlichen Zuständigkeit in zivilrechtlichen Urteilsklausuren, „Speerspitze“ jeder Zulässigkeitsprüfung und damit ein Umstand, der in wirklich jeder (!) Urteilsklausur Erwähnung finden muss. Anna Henrichs und Christian Walz, beide Richter und AG-Leitende, dröseln Euch die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit hingebungsvoll auf – angefangen von elementaren Fragen („Was und wieviel sollte ich prüfen und warum sollte ich nicht ‚§§ 23, 71 GVG‘ schreiben?“) bis zum Hochreck („Was ist unter der ‚Nachbarsache‘ im Sinne von § 23 Nr. 2 a) GVG eigentlich zu verstehen?“). Der oder die Kundige wird es an dieser zweiten Frage bereits gemerkt haben: Natürlich steht auch die Reform der Zuständigkeitsstreitwerte zum 01.01.2026 im Zentrum dieser Folge – und mit ihr das einschlägige Übergangsrecht! Absolute Examensrelevanz garantiert – viel Spaß beim Hören!
# 7.5.: „Kurze (?!) Zwischenfrage: Ist § 281 BGB auf § 1004 BGB anwendbar? Bei Apple (podcasts.apple.com/de/podcast/7-5-kurze-zwisch…), Spotify (open.spotify.com/episode/3TEd3kljtNIxkACz1w0pY…)und YouTube (youtube.com/watch?v=G0Dq50CA2S4)
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Kapitelmarken:
Einleitung
Begriff der sachlichen Zuständigkeit (§ 1 ZPO - und § 1 StPO, § 1 BGB, § 1 StGB…)
Instanzenzug
§ 23 GVG und § 71 GVG
Schema
§ 23 Nr. 2 a) GVG (Wohnraummietverhältnisse) und Besonderheiten bei ausschließlicher Zuständigkeit
§ 23 Nr. 2 e) GVG (Nachbarrecht)
§ 71 Abs. 2 GVG
§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG (Pressesachen)
§ 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG (Heilbehandlung)
Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs
§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und der neue Zuständigkeitsstreitwert
Übergangsrecht, § 44 EGGVG
Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts
Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte
Neuer § 102 ZPO
Fazit
E-Mail: jura.ref.pod@gmail.com
Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.