Auf dem Weg als Anwält:in

Causa Vincenz: Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft – sechs Jahre für Vincenz und Stocker?

Freitag, 14. August 2026 · 13 min

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Shownotes

Duri Bonin und Gregor Münch erklären das 126-seitige Plädoyer der Staatsanwaltschaft, den roten Pfeil hinter der Betrugsthese und den Weg zu je sechs Jahren Freiheitsstrafe
126 Seiten, 293 Absätze – und ein roter Pfeil

126 Seiten. 293 nummerierte Absätze. Mehr als 400 Fussnoten. Am Ende fordert die Staatsanwaltschaft für Pierin Vincenz und Beat Stocker je sechs Jahre Freiheitsstrafe. Hinzu kommen höhere Strafen für weitere Beschuldigte sowie Einziehungen und staatliche Ersatzforderungen in Millionenhöhe.

Die einzige eigentliche Visualisierung des Plädoyers besteht aus zwei Dreiecken. Die Käuferin bezahlt den Kaufpreis an die Verkäuferseite. Von dort führt ein roter Pfeil zu einer Person zurück, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft gerade die Interessen der Käuferin hätte wahren müssen.

Dieses Dreieck ist kein Beweis. Es ist ein Erklärungsmodell. Seine Stärke liegt darin, einen ausserordentlich komplexen Wirtschaftsstrafprozess auf eine verständliche Grundthese zu reduzieren. Seine Schwäche liegt in derselben Vereinfachung: Das Modell muss für jede Transaktion, jede Zahlung und jede beteiligte Person gesondert bewiesen werden.

Duri Bonin und Gregor Münch analysieren das Plädoyer aus der Perspektive von Strafverteidigern. Sie zeigen, welche rechtliche Kette die Staatsanwaltschaft konstruiert, wo ihr neue Rechtsprechung hilft und an welchen Stellen aus einem überzeugenden Bild noch kein bewiesener Straftatbestand folgt.

Das Plädoyer gibt die Position der Staatsanwaltschaft wieder. Es ist weder eine gerichtliche Feststellung noch das Urteil des Obergerichts.

Darum geht es in dieser Folge

• Weshalb die Staatsanwaltschaft auf 126 Seiten nicht den gesamten Prozess wiederholt, sondern gezielte Korrekturen des erstinstanzlichen Urteils verlangt

• Warum private Reisen, Anwaltsrechnungen und Cabaretbesuche nicht moralisch, sondern nach Geschäftszweck, Abrechnungssystem und Vorsatz zu beurteilen sind

• Wie das Dreieck aus Käuferin, Verkäuferseite und verdeckt beteiligter Führungsperson die fünf Unternehmenstransaktionen erklären soll

• Weshalb die Staatsanwaltschaft bestimmte Zahlungen als wirtschaftliche Preisreduktionen oder herausgabepflichtige Rückvergütungen versteht

• Welche zusätzlichen Voraussetzungen ein Betrug durch Unterlassen verlangt

• Was das Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 (relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?highl…) für die Causa Vincenz bedeutet – und was es gerade nicht entscheidet

• Warum Commtrain, GCL, Investnet, Eurokaution und Arena Thun nicht einfach fünf Varianten desselben Falls sind

• Wie die Staatsanwaltschaft von einer Offenlegungspflicht über Irrtum, Arglist und Gewerbsmässigkeit zu je sechs Jahren Freiheitsstrafe gelangt

• Weshalb die eigene öffentliche Kommunikation von Beschuldigten bei der Beurteilung einer medialen Vorverurteilung relevant, aber nicht allein entscheidend ist

• Warum Einziehung, Restitution, Ersatzforderung und Zuweisung an Geschädigte rechtlich auseinanderzuhalten sind

• Weshalb die entscheidende Verteidigungsfrage lautet, ob jeder Pfeil des Modells tatsächlich durch Beweise getragen wird

Das Dreieck der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft erkennt in Commtrain, GCL, Investnet, Eurokaution und Arena Thun ein gemeinsames wirtschaftliches Muster:

Eine Käuferin – je nach Geschäft Raiffeisen, Aduno oder Cashgate – bezahlt Geld an die Verkäuferseite. Personen, die gegenüber der Käuferin besondere Treue-, Rechenschafts- oder Vermögensfürsorgepflichten besitzen sollen, partizipieren nach dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft verdeckt an dieser Verkäuferseite.

Die Staatsanwaltschaft qualifiziert die entsprechenden Zahlungen wirtschaftlich als Rückvergütungen aus dem von der Käuferin finanzierten Kaufpreis. Daraus leitet sie ab, der jeweilige Vorteil hätte der Käuferin als Preisreduktion oder Herausgabeanspruch zugestanden.

Das ist die zentrale These. Es ist aber keine automatische Rechtsfolge. Eine Beteiligung kann auch eigenes Kapital, Risiko, Aufbauarbeit, Beratung oder eine unabhängige wirtschaftliche Position abbilden. Deshalb muss für jede Zahlung geklärt werden, in welchem funktionalen Zusammenhang sie mit der Tätigkeit für die Käuferin stand.

Vom roten Pfeil zum gewerbsmässigen Betrug

Die staatsanwaltschaftliche Argumentation lässt sich in acht Schritten darstellen:

• Pierin Vincenz und Beat Stocker sollen gegenüber den beteiligten Unternehmen besondere Treue- und Vermögensfürsorgepflichten besessen haben.

• Sie sollen finanzielle Vorteile von der Verkäuferseite erhalten oder daran verdeckt beteiligt gewesen sein.

• Diese Vorteile seien wirtschaftlich Preisreduktionen oder herausgabepflichtige Rückvergütungen gewesen.

• Mit dem jeweiligen Geldeingang habe eine Pflicht zur Offenlegung, Rechenschaft und Herausgabe bestanden.

• Durch das Schweigen seien die betroffenen Unternehmen über ihre Ansprüche im Irrtum geblieben.

• Weil sie diese Ansprüche nicht geltend gemacht hätten, sei ihnen ein Vermögensschaden entstanden.

• Verdeckte Beteiligungen, Treuhandstrukturen und das besondere Vertrauensverhältnis begründeten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Arglist.

• Die wiederholte und auf erhebliche Einnahmen ausgerichtete Vorgehensweise erfülle die Qualifikation des gewerbsmässigen Betrugs und erlaube die Abschöpfung der Erlöse.

Für einen Betrug durch Unterlassen reicht eine gewöhnliche vertragliche Informationspflicht jedoch nicht. Erforderlich sind eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln und eine besondere Verantwortung für das geschützte Vermögen. Zusätzlich müssen arglistige Täuschung durch Schweigen, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden, Vorsatz und Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden.

Was das neue Bundesgerichtsurteil sagt

Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Argumentation unter anderem auf das Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 und 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026 (bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/in…).

Der Entscheid betrifft nicht die Causa Vincenz. Im beurteilten Fall hatte ein als «Salaried Partner» tätiger Rechtsanwalt Einnahmen über eine eigene Gesellschaft vereinnahmt, ohne seine Arbeitgeberin darüber zu informieren.

Das Bundesgericht bestätigte im konkreten Fall die rechtliche Möglichkeit eines Betrugs durch Unterlassen. Es hielt aber ausdrücklich fest, dass Art. 321b OR allein nicht jeden Arbeitnehmer zum Garanten für das Vermögen seiner Arbeitgeberin macht. Ausschlaggebend waren die selbstständige Stellung des Rechtsanwalts, seine Entscheidungsbefugnisse und seine besondere Verantwortung für Personal, Ressourcen und Mandate.

Der Entscheid gibt der Staatsanwaltschaft damit ein Argument, aber keine Abkürzung. Für jeden Komplex der Causa Vincenz bleiben die konkrete Garantenstellung, der funktionale Zusammenhang der Zahlung, der Herausgabeanspruch und sämtliche Elemente des Betrugs gesondert zu prüfen.

Fünf Transaktionen – fünf Beweislagen

Commtrain

Commtrain ist der Anker des staatsanwaltschaftlichen Modells. Aduno bezahlte nach der Darstellung im Plädoyer sieben Millionen Franken für die Aktien. Ein erheblicher Teil soll anschliessend über die Verkäuferseite an die von Vincenz und Stocker beherrschte iFM geflossen sein. Das Bezirksgericht folgte der Anklage in diesem Komplex bereits in wesentlichen Punkten. Die Staatsanwaltschaft verlangt zusätzlich eine weitergehende rechtliche Würdigung.

GCL

Bei GCL unterscheidet die Staatsanwaltschaft inzwischen zwischen den Interessen von Raiffeisen sowie jenen von Aduno und Cashgate. Sie zieht ihre Berufungsanträge wegen bestimmter Vermögensdelikte zulasten von Raiffeisen zurück, hält aber an anderen Vorwürfen fest. Das stärkt die Glaubwürdigkeit ihres Vortrags, zeigt jedoch zugleich, dass sich nicht jeder Geldfluss in dasselbe Dreieck einordnen lässt.

Investnet

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