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Shownotes
Zur Absicherung eines Rückforderungsrechts, das nach dem sogenannten Optionsmodell gestaltet wurde, soll eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt moniert einen Verstoß gegen § 428 BGB. Siehe auch Folge 42 zu BGH v. 06.12.2024 - V ZR 159/23.