KurzerklÀrt - Der Jurapodcast· Staffel 9· Folge 131

ZR131 Schuldrecht AT | Leistungsort, Erfolgsort und die drei Schuldarten

Montag, 20. Juli 2026 · 18 min

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Shownotes

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Folgenbeschreibung:
In dieser Folge klĂ€ren wir, wo eine Leistung ordnungsgemĂ€ĂŸ zu erbringen ist – eine Frage, die an mehreren Stellen im Schuldrecht relevant wird, insbesondere bei der Konkretisierung und beim GefahrĂŒbergang.
ZunĂ€chst zur Terminologie: Leistungsort und ErfĂŒllungsort meinen dasselbe – den Ort, an dem der Schuldner die letzte geschuldete ErfĂŒllungshandlung vorzunehmen hat. Davon zu unterscheiden ist der Erfolgsort – der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Beide können zusammenfallen, mĂŒssen aber nicht.
Die drei Schuldarten entscheiden darĂŒber, wo Leistungs- und Erfolgsort liegen: Bei der Holschuld holt der GlĂ€ubiger beim Schuldner ab – beide Orte fallen beim Schuldner zusammen. Bei der Bringschuld liefert der Schuldner beim GlĂ€ubiger – beide Orte fallen beim GlĂ€ubiger zusammen. Bei der Schickschuld versendet der Schuldner die Sache – Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim GlĂ€ubiger. Nur bei der Schickschuld fallen beide Orte auseinander, was § 447 BGB (GefahrĂŒbergang beim Versendungskauf) relevant macht – mit der wichtigen EinschrĂ€nkung, dass § 447 BGB im VerbrauchsgĂŒterkauf nicht gilt.
FĂŒr die Ermittlung des Leistungsorts in der Klausur gibt § 269 Abs. 1 BGB einen dreistufigen Fahrplan: erstens Parteiwille, zweitens UmstĂ€nde und Natur des SchuldverhĂ€ltnisses, drittens – als Zweifelsregel – Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des SchuldverhĂ€ltnisses (Holschuld). Diese Abstufung gilt nach dem BGH auch fĂŒr den NacherfĂŒllungsort im GewĂ€hrleistungsrecht.
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