
Kurzerklärt - Der Jurapodcast¡ Staffel 2¡ Folge 257
SR257 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten
Mittwoch, 22. Juli 2026 ¡ 17 min
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Shownotes
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Folgenvorbereitung:
In dieser Folge vertiefen wir die objektive Zurechnung speziell fßr Fahrlässigkeitsdelikte. Der Schwerpunkt liegt auf zwei Zurechnungshßrden, die in nahezu jeder Examensklausur zum Fahrlässigkeitsdelikt auftauchen.
Im Tatbestandsaufbau des Fahrlässigkeitsdelikts sind zu prĂźfen: Erfolgseintritt, Kausalität, objektive Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit und â als kritischer letzter Schritt â die objektive Zurechnung. Nicht jede sorgfaltswidrige Ursache genĂźgt; es sind zwei besondere Zurechnungsprobleme zu beachten.
Der fehlende Pflichtwidrigkeitszusammenhang schlieĂt die Zurechnung aus, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäĂem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Der Vorwurf des Fahrlässigkeitsdelikts â âhättest du dich pflichtgemäà verhalten, wäre das nicht passiert" â lässt sich dann nicht erheben. Klausurschema: Welches Verhalten wäre pflichtgemäà gewesen? Wie hätte sich das Geschehen entwickelt? Wäre der Erfolg ausgeblieben? Klassische Beispiele: LKW mit zu geringem Seitenabstand beim Radfahrer mit Herzattacke; Fahrer mit ĂźberhĂśhter Geschwindigkeit, der den Unfall auch bei erlaubter Geschwindigkeit nicht hätte vermeiden kĂśnnen.
Beim fehlenden Schutzzweckzusammenhang ist zu fragen: Dient die verletzte Norm gerade dazu, Erfolge wie den eingetretenen zu verhindern? PrĂźfungsschema in drei Schritten: Welche Norm wurde verletzt? Wozu dient sie? Hat sich gerade dieses Risiko verwirklicht? Klassische Beispiele: Tempolimit mit Lärmschutzschild (schĂźtzt nicht vor Verletzung von FuĂgängern), Fahren ohne FĂźhrerschein (schĂźtzt nicht vor jedem Verkehrsunfall), Schockschäden (liegen auĂerhalb des Schutzbereichs der §§ 222, 229 StGB).
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