
KurzerklÀrt - Der Jurapodcast· Staffel 9· Folge 132
ZR132 Schuldrecht AT | Hol-, Bring- und Schickschuld
Montag, 27. Juli 2026 · 17 min
Kapitelklicken springt direkt hin
Shownotes
đ Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen (nomosverlag.info/NomosLehrbuch_Taschen-DefinitâŠ)
"Der Band versammelt die gĂ€ngigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast ĂŒberall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der PrĂŒfungsvorbereitung.
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge vertiefen wir die drei Schuldarten und ihre Bedeutung fĂŒr Leistungsort und Erfolgsort â unverzichtbares Grundwissen fĂŒr die Unmöglichkeits- und Konkretisierungsproblematik in spĂ€teren Folgen.
Die Holschuld ist nach § 269 Abs. 1 BGB der gesetzliche Regelfall. Der GlĂ€ubiger holt die Sache beim Schuldner ab. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen â beide liegen beim Schuldner. FĂŒr die Ermittlung der Schuldart gibt § 269 Abs. 1 BGB eine dreistufige Anleitung: erstens Parteivereinbarung (ggf. Auslegung nach §§ 133, 157 BGB), zweitens UmstĂ€nde und Natur des SchuldverhĂ€ltnisses, drittens â als Zweifelsregel â Holschuld. Diese Abstufung gilt nach der Rechtsprechung auch fĂŒr die Bestimmung des NacherfĂŒllungsorts (§ 439 Abs. 1 BGB).
Bei der Schickschuld versendet der Schuldner die Ware. Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim GlĂ€ubiger â beide Orte fallen auseinander. Klassisches Beispiel: der Versendungskauf. Relevant wird hier § 447 BGB (GefahrĂŒbergang mit Ăbergabe an die Transportperson), der im VerbrauchsgĂŒterkauf wegen § 475 Abs. 2 BGB nur beschrĂ€nkt gilt.
Bei der Bringschuld bringt der Schuldner die Sache zum GlĂ€ubiger. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen â beide liegen beim GlĂ€ubiger. Typisches Beispiel: Anlieferung von Heizöl. Auch ohne ausdrĂŒckliche Vereinbarung ergibt sich die Bringschuld oft aus der Natur des SchuldverhĂ€ltnisses (Stufe zwei des § 269-Schemas).
Support the show (paypal.me/kurzerklaert)
đ Links & Ressourcen:
đ Unsere Website (jura-kurzerklaert.com)
đïž Alle Folgen & Infos (buzzsprout.com/1557563)
đïžPodcast Recht Aktuell (open.spotify.com/show/3tjLf7n9dyXepDa22VpUgX?sâŠ)
đPlaylists nach Fachgebiet sortiert:
Alle Folgen Strafrecht (open.spotify.com/playlist/6thDA66T2lZ6zAYvTyneâŠ)
Alle Folgen Ăffentliches Recht (open.spotify.com/playlist/2vQeS5UEuCFIH8c3YFJGâŠ)
Alle Folgen Zivilrecht (open.spotify.com/playlist/6s20b3OoKyHfTiUCYYvCâŠ)
Alle Folgen Ersti-Woche (open.spotify.com/playlist/1rKmpNfncHejrzBsQqlaâŠ)
đ€ UnterstĂŒtze uns:
âïž Bewerte unseren Podcast â auf Spotify & Apple Podcasts (podcasts.apple.com/de/podcast/kurzerkl%C3%A4rtâŠ)
đą Empfiehl uns weiter â an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen
đ± Folge uns auf Social Media:
Instagram (instagram.com/kurz.erklaert)
LinkedIn KurzerklĂ€rt (linkedin.com/company/89246431/admin/page-postsâŠ)
LinkedIn Sebastian Baur (linkedin.com/in/sebastian-baur-6b94771a1)