
KurzerklÀrt - Der Jurapodcast· Staffel 2· Folge 258
SR258 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | SchockschÀden und Schutzzweck der Norm
Mittwoch, 29. Juli 2026 · 17 min
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Shownotes
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"Das vorliegende âKlausurtraining Strafrechtâ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschĂ€ftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen PrĂŒfungsarbeit zu bewĂ€ltigen sind. Anhand von BeispielsfĂ€llen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge widmen wir uns einem beliebten Klausurthema an der Schnittstelle von FahrlÀssigkeitsdelikt und Schutzzweckzusammenhang: den SchockschÀden.
SchockschĂ€den sind die psychischen und physischen Folgen, die auftreten, wenn jemand vom UnglĂŒck einer anderen Person erfĂ€hrt oder es miterlebt. Am Ausgangsfall â Autofahrer ĂŒberfĂ€hrt bei Rot ein Kind, dessen Mutter stirbt am Unfallort an einem massiven psychischen Schock â werden alle PrĂŒfungsschritte durchgearbeitet.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (§ 37 StVO) und Pflichtwidrigkeitszusammenhang sind unproblematisch zu bejahen. Die eigentliche Klausurlösung liegt beim Schutzzweckzusammenhang: Nicht jede kausal herbeigefĂŒhrte Folge ist dem TĂ€ter zurechenbar â entscheidend ist, ob die verletzte Norm gerade auch vor dem eingetretenen Erfolg schĂŒtzen soll. § 37 StVO schĂŒtzt Verkehrsteilnehmer; ob sie auch Angehörige erfasst, die den Unfall nicht selbst erlebt haben, ist der eigentliche Streitpunkt.
Der BGH differenziert: Normale Trauer, Verzweiflung und Betroffenheit gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und begrĂŒnden keine Erfolgszurechnung. Anders liegt es, wenn der psychische Schock Krankheitswert erreicht â also pathologisch feststellbar ist. Weitere Kriterien sind das enge NĂ€heverhĂ€ltnis, der zeitliche Abstand zum Ereignis und die Frage, ob der Schock durch unmittelbares Erleben oder nur mittelbare Kenntniserlangung ausgelöst wurde. Die herrschende Meinung im Strafrecht verneint die Zurechnung grundsĂ€tzlich mit dem Argument, dass §§ 222, 229 StGB nur das Tatopfer schĂŒtzen.
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