
Kurzerklärt - Der Jurapodcast· Staffel 9· Folge 143
ZR143 Schuldrecht AT | Erlöschen von Schuldverhältnissen | Die Tilgungsreihenfolge | §§ 366, 367 BGB
Montag, 19. Oktober 2026 · 30 min
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Shownotes
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Folgenbeschreibung:
Weiter geht es mit dem Erlöschen von Schuldverhältnissen: Nachdem wir in der letzten Folge die Erfüllung nach § 362 BGB kennengelernt haben, bleiben wir heute bei der Erfüllung — schauen uns aber eine Konstellation an, in der uns § 362 BGB allein nicht weiterhilft. Nämlich dann, wenn der Schuldner mehrere gleichartige Schulden hat und seine Leistung nicht ausreicht, um alle zu tilgen. Zahlt Basti auf Kaufpreis und Darlehen 300 Euro — welche Schuld ist erloschen? Genau das klärt die Tilgungsreihenfolge, die wir innerhalb der Erfüllung bei „Anspruch nicht erloschen“ prüfen.
Wir gehen den Aufbau Schritt für Schritt durch. Zuerst die Tilgungsbestimmung des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB: eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, die ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann, spätestens im Zeitpunkt der Leistung — und wenn der Schuldner sie versäumt, geht das Bestimmungsrecht nicht auf den Gläubiger über, sondern verloren. Dazu klären wir kurz die Rechtsnatur (Willenserklärung oder geschäftsähnliche Handlung — mit geringer praktischer Bedeutung, da die §§ 104 ff. BGB jeweils gelten) und die Anfechtung nach § 119 BGB samt der entstehenden Zuordnungslücke. Den roten Faden liefert dabei der Pachtfall des OLG Düsseldorf (26.11.2009 – 10 U 42/09): Geht die Leistungsbestimmung ins Leere und wird nicht unverzüglich angefochten, greift § 366 Abs. 2 BGB.
Dann die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB mit der Merkformel Fälligkeit, Sicherheit, Lästigkeit, Alter — und als Auffanglösung die verhältnismäßige Tilgung. Schließlich § 367 BGB für Nebenforderungen: zuerst Kosten, dann Zinsen, dann Hauptforderung, wobei der Schuldner hier — anders als bei § 366 BGB — nicht einseitig abweichen kann (§ 367 Abs. 2 BGB). Zum Schluss zeigen wir, wie § 366 und § 367 in zwei Schritten zusammenspielen, und geben einen Ausblick auf die Tilgungsbestimmung bei beschränkt Geschäftsfähigen und im Bereicherungsrecht.
Ihr erfahrt,
• wann die Tilgungsreihenfolge relevant wird und wo ihr sie in der Klausur prüft
• was eine Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB ist, wann sie vorliegen muss und was bei Fehlern passiert (Anfechtung nach § 119 BGB, Zuordnungslücke)
• wie die gesetzliche Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB funktioniert — Fälligkeit, Sicherheit, Lästigkeit, Alter und die verhältnismäßige Tilgung
• wie § 367 BGB Kosten, Zinsen und Hauptforderung verteilt und warum der Schuldner davon nicht einseitig abweichen kann
• wie § 366 und § 367 BGB in zwei Schritten zusammenspielen
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Willkommen zu einer neuen Folge kurz erklärt und damit herzlich willkommen zurück zu unserer Schuldrecht-AT-Reihe. In der letzten Folge sind wir in einen neuen Themenkomplex eingestiegen, nämlich das Erlöschen von Schuldverhältnissen. Und da haben wir uns den, ja ich würde sagen, wichtigsten Erlöschungsgrund angeschaut, die Erfüllung nach Paragraf 362 BGB.
Das heißt, wir erinnern uns einmal zurück nach dem Paragraphen 362 Absatz 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Und dafür haben wir uns drei große Prüfungspunkte gemerkt. Erstens wurde die geschuldete Leistung bewirkt. Zweitens wurde durch den Schuldner selbst oder durch einen Dritten geleistet.
Und drittens wurde an den Gläubiger oder an eine sonst empfangszuständige Person geleistet. Und wir haben da gesehen, selbst eine Leistung an einen Nicht-Berechtigten kann dann über die Paragraphen 362 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 185 BGB dann noch Erfüllungswirkung entfalten. Heute bleiben wir bei der Erfüllung.
Wir schauen uns aber eine Konstellation an, in der uns der Paragraph 362 nicht mehr alleine weiterhilft, nämlich dann, wenn der Schuldner mehrere Schulden hat, aber eben nicht genug leisten kann, um alle Schulden zu tilgen. Das bedeutet, wir sprechen heute über die sogenannte Tilgungsreihenfolge. Und zum Schluss machen wir noch einen, ja ich würde sagen, einen kleinen Blick über den Tellerrand, denn die Tilgungsbestimmung, die wir heute kennenlernen, spielt auch bei beschränkt geschäftsfähigen und auch im Bereicherungsrecht eine zentrale Rolle.
Wir steigen aber jetzt erstmal ganz easy in das Thema ein und schauen uns mal an, wo denn eigentlich das Problem liegt. Und dafür stellen wir uns folgende Situation vor. Der Basti schuldet mir 300 Euro aus einem Kaufvertrag über mein altes Fahrrad. Und außerdem habe ich dem Basti vor ein paar Monaten schon mal 300 Euro geliehen, die er mir noch zurückzahlen muss.
Jetzt überweist der Basti mir 300 Euro. Aber welche Schuld ist denn jetzt damit erloschen? Der Kaufpreis in Höhe von 300 Euro oder das Darlehen in Höhe von 300 Euro oder vielleicht auch beides zur Hälfte. Und genau um dieses, ich sage jetzt mal, Dilemma geht es heute. Die Zuordnung einer Leistung kann nämlich Probleme bereiten, wenn der Schuldner, also hier der Basti, gegenüber dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und die Leistung eben nicht zur Tilgung aller Forderungen ausreicht.
Und in so einem Fall muss dann natürlich geklärt werden, auf welche Forderung die Leistung denn jetzt anzurechnen ist. Und das ist jetzt nicht irgendwie bloß eine Rechenfrage, denn Erfüllung kann in so einem Fall überhaupt nur dann eintreten, wenn die Leistung, also hier diese Überweisung der 300 Euro, einer Schuld zugeordnet wird.
Wir merken uns also die Ausgangslage. Erstens, wir haben irgendwie mehrere Schuldverhältnisse, zweitens gleichartige Leistung. In unserem Beispiel schuldet Basti ja beide Male Geld. Und drittens, das Geleistete reicht nicht für alle Forderungen. Und ganz wichtige Frage natürlich für die Klausur: wo prüfen wir das denn in unserer Verlösung?
Die Tilgungsreihenfolge wird bei Anspruch nicht erloschen relevant, also innerhalb der Erfüllung nach Paragraf 362 BGB. Wenn wir fragen, ob die geschuldete Leistung bewirkt wurde, müssen wir eben auch fragen, auf welche Forderung denn eigentlich? Wir schauen uns jetzt mal das Schema im groben Überblick an.
Nach dem Paragraphen 366 BGB gerne auch mal aufschlagen, erfolgt die Zuordnung durch die in Absatz 2 festgelegte Tilgungsreihenfolge, sofern der Schuldner nicht etwas anderes bestimmt oder die Parteien nicht eine abweichende Vorausabrede getroffen haben. Was könnte jetzt in unserem Beispiel etwas anderes bestimmt sein durch den Schuldner?
Naja, zum Beispiel, indem der Basti Innenverwendungszweck angibt zur Tilgung Darlehen oder zur Tilgung Kaufpreiszahlung. Und daraus ergibt sich jetzt auch unser Prüfungsaufbau. Erstens prüfen wir, gibt es eine Tilgungsbestimmung des Schuldners nach ⁇ 366 Absatz 1 oder eine Vereinbarung, so eine Vorausabrede der Parteien.
Zweitens, wenn nicht, also wenn erste Stufe Minus, dann greift die gesetzliche Tilgungsreihenfolge aus dem Absatz 2. Und drittens, wenn neben der Hauptforderung auch noch Kosten und Zinsen bestehen, was das genau ist, darauf kommen wir noch zu sprechen, dann kommt auch noch der Paragraf 367 BGB ins Spiel.
Und da schauen wir uns heute auch am Schluss der Folge an, wie der Paragraf 366 und 367 zusammenspielen. Das war also bisher das Schema im groben Überblick und ich würde sagen, wir tauchen jetzt mal in das Schema im Detail ein. Erster Prüfungspunkt ist die Tilgungsbestimmung nach Absatz 1, also nach Paragraf 366 Absatz 1 BGB.
Und da müssen wir erstmal klären, was ist denn eine Tilgungsbestimmung. Nach Absatz 1 ist für die Zuordnung primär der erklärte Wille des Leistenden maßgebend. Und dieser Wille kann durch eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung die Reihenfolge dann bestimmen, die Tilgungsreihenfolge, in der die Forderungen getilgt werden sollen.
Ganz wichtig ist, einseitig, das ist ein sehr wichtiger Begriff, der Schuldner entscheidet und der Gläubiger muss nicht zustimmen. Also angewandt auf unseren kleinen Beispielsfall von ihm, der Sebastian als Schuldner kann also einseitig festlegen, was er mit diesen 300 Euro tilgen möchte, das Darlehen oder die Kaufpreiszahlung und ich als Gläubigerin muss nicht zustimmen.
Was auch wichtig ist, die Tilgungsbestimmung braucht nicht ausdrücklich getroffen zu werden. Die kann sich im Einzelfall auch stillschweigend aus den Umständen ergeben, insbesondere aus der Interessenlage. Also zurück zu Basti, der Basti schreibt in seiner Überweisung Fahrrad in den Verwendungszweck.
Und dann ist es ja eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung. Der Kaufpreisanspruch, den ich habe, der ist erloschen und das Darlehen besteht weiter. Es gibt auch einen ganz schönen Fall vom OLG Düsseldorf vom 26. November 2009, der so ein bisschen zeigt, wie das in der Praxis aussieht. Wer das nachlesen möchte, ist in den Shownotes verlinkt.
Und da ging es um eine rückständige Pacht für eine Gaststätte. Der Pächter hat eine Überweisung getätigt und diese Überweisung trug eben den Vermerk bzw. den Verwendungszweck Miete Januar 04. Und damit hat dann die Pächterin oder der Pächter genau diese Miete auch getilgt. Also Absatz 1 ist einschlägig.
Und dann gab es eine zweite Überweisung. Und die zweite Überweisung, die enthielt gar keinen Verwendungszweck. Also da war keinerlei Leistungsbestimmung. Und das OLG Düsseldorf sagt dann, auch der Zeitpunkt ihrer Ausführung, also der Ausführung von der Überweisung, rechtfertigt nicht die Annahme, der Pächter habe zumindest konkludent die gerade Rückstände gepacht für diesen Monat tilgen wollen, dann fehlt es eben an einer Tilgungsbestimmung.
Wir werden auch gleich und später nochmal auf das OEG Düsseldorf zu sprechen kommen. Wir schauen uns jetzt erstmal den Zeitpunkt an. Also die Tilgungsbestimmung muss grundsätzlich spätestens im Zeitpunkt der Leistung vorliegen. Aber auch hier die Parteien können vereinbaren, dass der Schuldner eine nachträgliche Tilgungsbestimmung treffen darf.
Jetzt eine wichtige Frage. Was passiert denn, wenn der Schuldner bei der Leistung nichts bestimmt? Wie eben in unserem Fall beim OLG Düsseldorf. Darf denn dann der Gläubiger entscheiden, welche Forderung getilgt ist? Und die Antwort lautet nein, auf gar keinen Fall. Und auch wieder das OLG Düsseldorf formuliert das in unserem Pachtfall sehr schön und deutlich.
Das OLG Düsseldorf sagt: Versäumt der Schuldner, die Bestimmung bei der Leistung vorzunehmen, geht das Bestimmungsrecht nicht auf den Gläubiger über, sondern verloren. Und die Tilgungsreihenfolge richtet sich folglich nach Absatz 2 vom Paragraphen 366. Wir widmen uns jetzt nochmal einer dogmatischen Frage: Was ist denn eigentlich die Tilgungsbestimmung?
Was hat die Tilgungsbestimmung für eine Rechtsnatur? Und die herrschende Meinung, die sieht die Tilgungsbestimmung als eine Willenserklärung an. Nach der Gegenauffassung ist die Tilgungsbestimmung eine geschäftsähnliche Handlung. Kurz zur Erinnerung, wo da der Unterschied liegt, bei einer Willenserklärung tritt ja die Rechtsfolge ein, weil sie gewollt ist.
Und bei einer Rechtsgeschäftsähnlichen Handlung knüpft die Rechtsordnung die Rechtsfolge an die Äußerung und zwar unabhängig davon, ob sie vom Äußernden gewollt ist. Also das nochmal so als kleiner Einzug, was da der Unterschied war. Also die Rechtsfolge bei einer rechtsgeschäftsähnlichen Handlung tritt Kraft Gesetzes ein und wir kennen da auch ein Beispiel, nämlich die Mahnung nach Paragraf 286 Absatz 1 Satz 1 BGB.
Die sehr gute Nachricht für die Klausur, wo sich jetzt sicher einige freuen, ist aber, dass diese Frage für die Klausur eigentlich absolut unerheblich ist, denn die 104 fortfolgende sind nach beiden Auffassungen anwendbar. Nach der herrschenden Meinung direkt und bei der Gegenauffassung dann eben analog.
Eine wichtige Konsequenz ist dann also auch, die Tilgungsbestimmung, die kann nach 119 BGB-Wegen-Irtums angefochten werden. Also sowohl ein Inhalts- oder auch ein Erklärungsirrtum nach 119 Absatz 1 Variante 1 und 2 sind möglich, wenn der Schuldner seine Leistung einer Forderung zuordnet, obwohl er eine andere Forderung tilgen möchte.
Also wir stellen uns vor, der Basti, der will eigentlich das Darlehen tilgen, vertippt sich dann aber irgendwie und schreibt Fahrrad in den Verwendungszweck. Und das ist eben so ein Irrtum, den er dann anfechten kann. Und jetzt wichtige Anschlussfrage: Was passiert denn nach der Anfechtung? Also nachdem Basti die Anfechtung wirksam ausgeübt hat.
Und da kommt der 142 Absatz 1 BGB ins Spiel, die Tilgungsbestimmung ist als von Anfang an nichtig anzusehen. Also es entsteht eine, und jetzt kommt ein wichtiger Begriff, sogenannte Zuordnungslücke zwischen der Zuwendung und der Schuld. Aber diese Zuordnungslücke, die bleibt in der Regel nur ganz kurz bestehen, denn diese Lücke kann der Schuldner auch selbst wieder schließen.
Also der Basti, der ist als Schuldner dazu berechtigt, dann die gewollte Bestimmung nach wirksamer Anfechtung mit ekst Nunk-Wirkung nachzuholen. Und wir schauen uns noch einmal unseren Pachtfall vom OLG Düsseldorf an. Denn dieses Urteil zeigt sehr schön, was passiert, wenn der Schuldner gerade nicht anficht.
Der Pächter überwies knapp 2800 Euro mit der Leistungsbestimmung Miete Februar 03. Für Februar 03 bestand aber nur noch ein Rückstand von 100 Euro und gar nicht von diesen knapp 2800. Und jetzt kann man sich natürlich fragen, okay, was ist denn dann mit diesen 2700 Euro passiert? Ja, und da muss man sagen, die 2700 Euro, die gingen eben mangels Leistungsbestimmung ins Leere.
Und das OLG hat auch eine Auslegung dahingehend abgelehnt, dass der Pächter in Wahrheit eben die Miete für Februar 2004 tilgen wollte. Und daraus hat das OLG Düsseldorf einen ganz wichtigen Grundsatz formuliert, den ersten Leitsatz des Urteils, den wir uns auch gerne merken. Das OLG hat gesagt, die Tilgungsreihenfolge richtet sich nach ⁇ 366 Absatz 2, wenn die Leistungsbestimmung des Schuldners ins Leere geht, also genau unser Sachverhalt, und er ist versäumt, die unrichtige bzw.
wirkungslose Leistungsbestimmung gemäß ⁇ 119 BGB unverzüglich anzufechten. Wir haben uns jetzt zwar angesehen, was das OLG diesbezüglich ausgeführt hat, wir haben uns jetzt aber noch nicht angeschaut, wie die Schlussfolgerung war. Die Schlussfolgerung war, dass die Überweisung nach ⁇ 366 Absatz 2 auf die älteste Mietschuld verrechnet wurde, nämlich für die Pacht aus August 2002 und der Rest auf die Pacht für Oktober 2002.
Und dieses Ergebnis bzw. diese Folge, die nehmen wir jetzt einfach erstmal so hin. Im Laufe der Folge werden wir noch sehen und auch verstehen, warum hier das OLG die restliche Pacht für August 2002 und Oktober angerechnet hat. In unserem nächsten Schritt schauen wir uns einmal die gesetzliche Tilgungsreihenfolge an.
Die ist im 366 Absatz 2 normiert. Und diese gesetzliche Tilgungsreihenfolge, die kommt immer dann zum Zuge, wenn der Schuldner keine ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung getroffen hat, dann greift eben der Absatz 2. Damit wir jetzt die Regelung, die im Absatz 2 steht, ein bisschen besser verstehen, würde ich vorschlagen, wir zücken unsere Gesetze und schauen uns einmal den Absatz 2 an.
Da heißt es, trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, und unter mehreren Gleichsicheren, die dem Schuldner lästigere. Unter mehreren Gleichlästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Also ihr seht schon, eine sehr interessante Norm. Kennen wir ja so nicht so oft aus dem BGB. Das heißt, gerne, wer die Norm noch nicht kennt, wer sie noch nicht selbst gelesen hat, würde ich wirklich von Herzen empfehlen, die einmal selbst durchzulesen. Denn die Norm ist eigentlich sehr schön, die gibt uns nämlich ein super gutes Schritt-für-Schritt-Schema für die Klausur an die Hand.
Denn wer aufmerksam zugehört hat oder auch die Norm selbst gelesen hat, sieht, okay, diese Norm, dieser Absatz 2, der gibt uns eigentlich eine Merkformel, die die Reihenfolge betrifft. Nämlich Fälligkeit, Sicherheit, Lätigkeit und Alter. Und wenn das alles uns nicht weiterhilft, dann sagt uns der Absatz 2 ganz am Ende, dann gilt als Auffanglösung eine verhältnismäßige Tilgung.
Und das spielen wir jetzt mal Stufe für Stufe mit Sebastian durch. Also Basti überweist mir wieder 300 Euro, diesmal ohne Verwendungszweck und ohne dass sich aus den Umständen etwas ergibt. Was klingelt da direkt bei uns? Bei uns klingelt im besten Fall Absatz 1 minus. Das heißt, wir sind jetzt im Absatz 2.
Und da gibt uns der Absatz 2 ja eine Reihenfolge vor. Fälligkeit, Sicherheit, Lätigkeit, Alter und wenn er auch Alter nicht hilft, dann eine verhältnismäßige Tilgung. Und wir schauen jetzt mal alle Möglichkeiten gesondert an einem kleinen Beispielsfall an. Starten wir mal mit der Fälligkeit. Der 366 Absatz 2, der geht ja davon aus, dass der Schuldner, also der Basti, vorrangig fällige Forderung erfüllen will.
Also ist der Kaufpreis für das Fahrrad schon fällig, aber das Darlehen erst ab Ende des Jahres, dann ist der Kaufpreis getilgt. Kommen wir zur zweiten Möglichkeit zur Sicherheit.
Werbung. Heute haben wir wieder eine ganz besondere Empfehlung und zwar eine in eigener Sache. Denn im neuen Jahr, ab dem 01.01. wird es eine neue Podcast-Struktur geben. Denn wir vergrößern uns enorm. Was bedeutet das? Das bedeutet, dass es drei kurzerklärt Kanäle geben wird. Also es wird ein kurzerklärt öffentliches Recht, kurzerklärt Zivilrecht und kurzerklärt Strafrecht geben, als je eigenen Podcast, wo es sehr viele Formate auf den einzelnen Kanälen geben wird.
Montags wird es immer weiterhin die Arbeitsgemeinschaft geben, die wir jetzt auch gerade hören. Dann wird es mittwochs Karteikarten to go geben zu dem Fach, was wir am Montag besprochen haben. Freitags gibt es ein passendes, aktuelles Urteil zu dem Thema, was wir in der Woche besprochen haben. Und Samstag gibt es in diesem Bereich die große Übung.
Und diese Viererserie gibt es auf allen drei Kanälen. Das heißt, ihr habt jede Woche zwölf Formate, die ihr euch anhören könnt und euch in jedem Bereich perfekt auf die Klausuren vorbereiten könnt. Daneben wird es natürlich weiterhin Folgen geben zu mehr Kaffee als Kommentar, also sowas, Exams, Vorbereitung, Referendariat, rund ums Studium.
Und dann wird es auch immer noch natürlich ab und zu Gastbeiträge geben, wenn wir mal irgendwie hinter den Tellerrand blicken wollen. Damit freuen wir uns auf das neue Jahr und auch damit Werbung Ende.
Kommen wir zur zweiten Möglichkeit, zur Sicherheit. Also da sind mehrere Forderungen fällig und dann kommt es eben im Interesse des Gläubigers auf die Sicherheit im Sinne von der Realisierbarkeit an. Getilgt wird also erstmal die unsierste Forderung. Und dieser Grad der Sicherheit ist dann nach einem wirtschaftlichen Maßstab zu ermitteln.
Mögliche Faktoren, die jetzt für uns relevant sind, sind unter anderem der Verjährungszeitpunkt, eine Mithaftung von Dritten und auch eben das Bestehen von Sicherheiten. Also wieder auf den Fall mit Basti angewandt. Es sind beide Forderungen fällig, sowohl Kaufpreiszahlung für das Fahrrad als auch das Darlehen.
Aber für das Darlehen hat sich auch noch Bastis Bruder mir gegenüber verbürgt. Das heißt, das ist eigentlich eine relativ safe Sache für mich. Wenn der Basti nicht bezahlt, dann ist halt Bastis Bruder fällig. Aber das Darlehen ist für mich als Gläubigerin jetzt erstmal sicherer als die Kaufpreiszahlung.
Und deshalb ergibt es auch Sinn, mir als Gläubigerin bleibt die abgesicherte Forderung, nämlich das Darlehen erstmal erhalten und getilgt wird deshalb die unsichere Kaufpreisforderung. Die dritte Möglichkeit bzw. Stufe, also der Wortlaut ist ja schon in so einem Stufenverhältnis formuliert, dass quasi die erste Stufe ist die Fälligkeit, bei gleichfälligen dann zweite Stufe die Sicherheit und dritte Stufe Lästigkeit.
Und auf dieser dritten Stufe, bei der Lästigkeit, befinden wir uns jetzt. Nämlich dann, wenn das Kriterium der geringeren Sicherheit versagt. Dann entscheidet die aus Sicht des Schuldners größere Lästigkeit. Was können da jetzt für Umstände relevant werden? Zum Beispiel Höhe der Zinspflicht, eine drohende Vertragsstrafe oder vielleicht auch eine bereits eingetretene Rechtshängigkeit bei der Forderung.
Also auf all diese Punkte kann man eben auf dieser dritten Stufe abstellen. Also beide Forderungen sind fällig und keine ist besonders gesichert, aber Basti muss mir für das Darlehen Zinsen bezahlen. Für den Kaufpreis nicht. Und demnach ist dann das Darlehen für den Basti für den Schuldner lästiger und genau das wird dann auch auf dieser dritten Stufe getilgt.
Also hier ist der Blickwinkel anders, das ist wichtig zu erkennen. Hier nimmt man quasi die Position des Schuldners, also vom Basti, ein. Kommen wir zur vierten Stufe, Alter. Also bei gleicher Lätigkeit ist dann auf das Alter der Forderung abzustellen. Und getilgt wird dann eben die älteste Forderung.
Und ganz wichtig, das Alter bestimmt sich nach dem Entstehungszect und nicht nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Das wäre ja unsere Stufe 1. Also habe ich dem Basti das Geld im März geliehen und ihm das Fahrrad erst im Mai verkauft, dann ist das Darlehen die ältere Forderung. Und genau mit dieser Stufe hat auch übrigens das OLG Düsseldorf in unserem Pachtfall gearbeitet.
Der 366 Absatz 2 ist also auch dann anzuwenden, wenn mehrere Mietraten geschuldet sind, sodass die Überweisung auf die älteste Mietschuld zu verrechnen ist. Und jetzt kommen wir zu unserer Auffanglösung zur Verhältnis. verhältnismäßigen Tilgung. Also wenn sich auch nach dieser Stufe 4 keine Reihenfolge festlegen lässt, dann bleibt letztlich nur noch eine verhältnismäßige Tilgung der Forderung entsprechend ihrem Umfang.
Hört sich ein bisschen kompliziert an, ist es aber überhaupt nicht. Bei Basti heißt es dann einfach nur je 150 Euro. Da hat mir ja 300 Euro überwiesen und jede Forderung wird entsprechend ihrem Umfang getilgt. Heißt bei uns 50-50. 150 Euro auf den Kaufpreis und 150 Euro auf das Darlehen. Kleiner Klausurtipp an dieser Stelle.
Springt bitte nicht direkt in den Absatz 2 rein, nur weil im Sachverhalt kein Verwendungszweck steht. Das wäre wirklich grob fahrlässig, ich denke, das kann man sagen. Die gesetzliche Reihenfolge, das ist echt wichtig, die greift erst, wenn der Schuldner weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Bestimmung getroffen hat.
Also schaut in der Klausur immer zuerst, ob sich aus den Umständen und der Interessenlage eine stillschweigende Tilgungsbestimmung ergibt. Und selbst wenn nicht, also das im Ergebnis der Absatz 2 zum Zuge kommt, stellt es trotzdem in 1-2 knappen Sätzen dem Korrektor dar. Einfach um ihm zu zeigen, hey, ich habe es verstanden, nicht direkt auf den Absatz 2 springen, es kann eine ausdrückliche Reihenfolge gegeben sein, aber eben auch eine Konkludente, die sich aus den Umständen oder der Interessenlage ergibt.
Für die Klausur merken wir uns jetzt, selbst wenn der Absatz 2, also die gesetzliche Tägungsreihenfolge, zum Zuge kommt, dann trotzdem vorher mal überlegen, okay, haben wir eine konkludente Bestimmung, haben wir hier irgendwie eine Bestimmung, die sich aus den Umständen oder der Interessenlage ergibt.
Und selbst wenn nicht, kurz in der Klausur ansprechen und dem Korrektor eben zeigen, dass ihr das auf dem Schirm habt. Soviel erstmal zu Absatz 1 und Absatz 2. Wir kommen jetzt mal zum Paragraphen 367 BGB. Und das ist eine Spezialvorschrift zu unserem 366. Was regelt die Vorschrift? Diese Vorschrift regelt ebenfalls die Tilgungsreihenfolge, aber in denjenigen Fällen, in denen außer der Hauptforderungen, also zum Beispiel Kaufpreiszahlungen, auch Nebenforderungen zu tilgen sind.
Und dann sind Leistungen, die vom Schuldner kommen, zum Beispiel in Überweisung, sofern sie nicht zur vollständigen Tilgung ausreichen, zunächst auf entstandene Kosten und dann auf die Zinsen anzurechnen. Und die Hauptforderung, also beispielsweise Kaufpreiszahlung, wird erst nach vollständiger Erfüllung der Kosten und Zinsforderungen getilgt.
Wir merken uns also, Kosten, Zinsen, dann Hauptforderungen. Ich habe jetzt auch mal so ein paar kleine Beispiele für die Kosten, dass man sich das einfach ein bisschen besser vorstellen kann. Kosten sind erstmal alle Aufwendungen, welche zur Durchsetzung des Anspruchs gemacht worden sind. Ganz klassische Beispiele sind jetzt Prozesskosten und Vollstreckungskosten.
Also machen wir es konkret, der Basti zahlt den Kaufpreis für das Fahrrad nicht. Ja, und ich muss ihn verklagen. Und diese Kosten, die mir durch diesen Rechtsstreit entstehen, zum Beispiel Gerichtskosten und auch die Kosten von meinem Anwalt im Prozess, sind eben Prozesskosten. Und wenn ich dann den Prozess gewinne, aber der Basti immer noch nicht zahlt, dann muss ich aus dem Urteil vollstrecken und dann beauftrage ich dafür einen Gerichtsvollzieher.
Und diese Kosten, die dadurch entstehen, das sind Vollstreckungskosten. Und jetzt zahlt der Basti einen Teilbetrag. Und was passiert mit diesem Teilbetrag? Na genau das, was uns der Paragraf 367 sagt. Dieser Betrag wird nach 367 Absatz 1 zuerst auf diese Kosten angerechnet. Also Prozesskosten und Vollstreckungskosten.
Kann der Basti das ändern? Hatte da irgendwie einen Einfluss drauf? Die Parteien, also Basti und ich, wir können eine andere Reihenfolge vereinbaren. Bestimmt jetzt der Schuldner, also der Basti, ganz alleine eigenständig, eine andere Anrechnung, dann kann ich als Gläubiger die Annahme der Leistung dagegen nach 367 Absatz 2 ablehnen.
Also ich habe quasi Mitspracherecht. Wenn der Basti mir also jetzt Betrag X überweist und in den Verwendungszweck schreibt, nur auf den Kaufpreis, dann muss ich das nicht hinnehmen, weil mir eben Prozess und Vollstreckungskosten angefallen sind. Und hier liegt eben dieser entscheidende Unterschied zum 366, denn anders als im Fall des 366 hat der Schuldner bei 367, also der Basti, nicht die Möglichkeit, einseitig eine von der gesetzlichen Tägungsreihenfolge abweichende Bestimmung zu treffen.
Also in welchem Verhältnis steht jetzt der 366 zum 367? Wir merken uns, wenn mehrere Hauptforderungen im Raum stehen, dann muss zunächst erstmal deren Reihenfolge bestimmt werden und dafür ist der 366 maßgeblich. Sobald dann neben der jeweiligen Hauptforderung auch Kosten und Zinsen entstanden sind, dann ist in einem zweiten Schritt auf den 367 BGW zurückzugreifen.
Wir prüfen quasi immer in zwei Schritten. Im ersten Schritt schauen wir, okay, welche Hauptforderung ist denn jetzt eigentlich nach dem Paragrafen 366 dran. Wenn wir die festgestellt haben, schauen wir im zweiten Schritt, okay, innerhalb dieser Hauptforderung gilt ja der 367 BGB, also Kosten, Zinsen und dann Hauptforderung.
Wir schauen uns jetzt mal so einen kurzen Exkurs an, insbesondere für diejenigen, die jetzt vielleicht auch ins Examen bald starten, wo diese Tilgungsreihenfolge, diese Tilgungsbestimmung auch im Kontext relevant werden kann. Und das ist sowohl bei der beschränkten Geschäftsfähigkeitsthematik, aber auch im Bereicherungsrecht.
Und das schauen wir uns natürlich dann, das würde jetzt hier den Rahmen sprengen, dann an, wenn wir eben diese Themen vor der Brust haben. Und da schauen wir uns das ganz genau an. Wir machen nochmal Beispielsfälle dafür, etc. Wer jetzt zum Beispiel kurz vorm Examen steht oder auch vor der großen Übung und das gerne jetzt schon mal aufarbeiten möchte, dem kann ich hier einen ZJS-Artikel empfehlen, den sich einfach mal durchzulesen.
Und zwar ist das die Tilgungsbestimmung von Engelke und Luft aus dem Februar 2020. Sehr schön, damit haben wir uns für heute die Tilgungsreihenfolge angeschaut. Für die Klausur merken wir uns folgenden Aufbau. Erstens gibt es eine Vereinbarung der Parteien oder eine ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung des Schuldners nach 366 Absatz 1.
Zweitens, wenn nicht, dann greift die gesetzliche Tilgungsreihenfolge nach Absatz 2, Fälligkeit, Sicherheit, Lästigkeit, Alter und zum Schluss die verhältnismäßige Tilgung. Drittens, innerhalb der jeweiligen Hauptforderung gilt wiederum der 367. Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Das war's für heute. Wir hoffen, ihr konntet was mitnehmen.
Ich hoffe, meine etwas angeschlagene Stimme hat dem Ganzen keinen Abbruch getan. Ich freue mich auf nächste Woche. Bis dahin. Tschüss!