Kurzerklärt - Der Jurapodcast· Staffel 2· Folge 270

SR270 Strafrecht AT | Vorsatz | Einstieg | Zeitpunkt des Vorsatzes

Donnerstag, 22. Oktober 2026 · 22 min

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Shownotes

Heute geht es um einen der zentralen Begriffe des Strafrechts: den Vorsatz. An ihm führt in strafrechtlichen Klausuren kaum ein Weg vorbei — von den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten über Eigentums- und Vermögensdelikte bis zur Abgrenzung von der Fahrlässigkeit. Und der Vorsatz ist weit mehr als die schnell auswendig gelernte Formel vom „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung”: Dahinter steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Staat einem Menschen ein strafrechtlich relevantes Verhalten persönlich zurechnen darf.
Wir starten bei der gesetzlichen Grundlage: § 15 StGB macht vorsätzliches Handeln zum Regelfall und stellt Fahrlässigkeit nur unter Strafe, wo das Gesetz es ausdrücklich anordnet. Anhand zweier Fälle — der gezielten Tötung und dem unvermeidbaren tödlichen Verkehrsunfall — zeigen wir, warum die bloße Verwirklichung des objektiven Tatbestands nicht genügt und warum der Vorsatz das Kernstück des Handlungsunrechts bildet. Dazu ordnen wir kurz das Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit ein (Aliud- und Plus-Minus-Verständnis) — für die Klausur genügt: Wer den Vorsatz verneint, muss an eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit denken (§§ 222, 229 StGB).
Dann erarbeiten wir die Definition: Aus § 16 StGB (Tatbestandsirrtum) folgt das Wissenselement, nach Rechtsprechung und herrschender Lehre tritt das Willenselement hinzu — kognitive und voluntative Komponente. Wir werfen einen kurzen Blick auf die Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit (Billigungstheorie — eine eigene Folge folgt), vertiefen das Wissenselement (sachgedankliches Mitbewusstsein, Parallelwertung in der Laiensphäre) und klären schließlich den Zeitpunkt: Der Vorsatz muss „bei Begehung der Tat” vorliegen (§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 8 StGB — Koinzidenzprinzip). Deshalb sind dolus antecedens (vorher) und dolus subsequens (nachher) unbeachtlich.
Ihr erfahrt,
• warum es § 15 StGB gibt und weshalb die Verwirklichung des objektiven Tatbestands allein nicht zur Strafbarkeit führt
• warum der Vorsatz das Kernstück des Handlungsunrechts ist und wie sich Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheiden
• woraus sich Wissens- und Willenselement ergeben (§ 16 StGB) und was dolus eventualis von bewusster Fahrlässigkeit trennt
• was beim Wissenselement genügt — sachgedankliches Mitbewusstsein und Parallelwertung in der Laiensphäre
• zu welchem Zeitpunkt der Vorsatz vorliegen muss (Koinzidenzprinzip) und warum dolus antecedens und dolus subsequens unbeachtlich sind
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Willkommen zu einer neuen Folge kurz erklärt im Strafrecht, heute mit einer Grundlagenfolge zum Vorsatz. Begriff, Zeitpunkt und rechtliche Einordnung. Richtig gehört, heute beschäftigen wir uns mit einem der zentralen Begriffe des Strafrechts, dem Vorsatz. Für alle, die heute bewusst diese Folge ausgewählt haben und hören wollen, und diejenigen, die einfach nur darüber gestolpert sind, mir aber weiterhin zuhören möchten.

Ein Thema, an dem in strafrechtlichen Klausuren kaum ein Weg vorbeiführt. Der Vorsatz begegnet uns bei Kapitaldelikten wie der vorsätzlichen Tötung bis hin zu einfachen Körperverletzungen, bei Eigentums- und Vermögensdelikten. Ja und letztlich überall dort, wo das Gesetz vorsätzliches Handeln voraussetzt.

Und wo nicht, selbst da begegnet uns der Vorsatz in Abgrenzung zur Fahrlässigkeit. Und eins vorangestellt, der Vorsatz ist weit mehr als die bloß schnell auswendig gelernte Definition, das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Hinter ihm steht eine grundlegende Frage des Strafrechts. Unter welchen Voraussetzungen darf denn der Staat einem Menschen ein strafrechtlich relevantes Verhalten zurechnen?

Und zu welchem Zeitpunkt muss denn ein Täter schon oder noch Vorsatz haben? Und in Bezug auf was genau? Diese Fragen beantworte ich heute Schritt für Schritt. Fangen wir mal ganz banal an. Wieso muss ein Täter Vorsatz haben? Na, ganz einfach, weil es so im Gesetz steht. Paragraf 15 STGB. Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln.

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Okay. Aber können wir die Existenz dieser Norm irgendwie unterfüttern? Warum genügt es nicht, dass jemand durch sein Verhalten einen tatbestandlichen Erfolg verursacht? Warum genügt die bloße Verwirklichung der objektiven Tatbestandsvoraussetzung allein nicht schon, um jemanden zu bestrafen?

Stellt euch mal zwei Situationen vor. Im ersten Fall möchte A seinen langjährigen verhassten Konkurrenten B töten. A lauert B gezielt auf, zieht eine geladene Pistole und schießt ihm aus kurzer Entfernung direkt in den Kopf, weil er weiß, dass ein Schuss in den Kopf zum Tode führt. B stirbt. Im zweiten Fall fährt A mit seinem Auto völlig ordnungsgemäß durch eine Ortschaft.

Plötzlich und unvorhergesehen läuft ein Kind zwischen zwei parkenden Fahrzeugen auf die Straße. A kann nicht mehr rechtzeitig bremsen und er fasst das Kind tödlich. In beiden Fallkonstellationen ist ein anderer Mensch gestorben. A hat jeweils einen anderen Menschen getötet. Und ⁇ 212 STGB sagt hierzu, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheit Strafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Ja, haben wir in beiden Fällen ein Menschod. Und der A hat jeweils den Tod verursacht. Jetzt merken wir aber ganz schnell, dass man A in beiden Fällen nicht gleich bestrafen kann. Im ersten Fall handelt A gezielt und mit Kenntnis der maßgeblichen Umstände. Er will den Tod des B herbeiführen. Er weiß auch ganz sicher, dass ein Schuss direkt ins Gesicht tödlich endet.

Er will den Tod unbedingt, der hasst diesen B. Und er weiß auch ganz genau, was er da tut. Im zweiten Fall tritt der Tod des Kindes vom A völlig ungeplant und ungewollt ein. Der möchte doch kein Kind überfahren. Das Strafrecht kann also nicht allein daran anknüpfen, dass ein Erfolg hier der Tod eines Menschen eingetreten ist.

Und tut es auch nicht. Das Strafrecht dient auch dazu, menschliches Verhalten zu steuern. Es setzt Verhaltensanforderungen und droht für bestimmte Rechtsverletzungen Strafe an. Damit diese Steuerung legitim ist, muss aber ein Zusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestehen.

Wer einen anderen Menschen bewusst und gezielt tötet, der verwirklicht ein anderes Unrecht als jemand, der einen tödlichen Erfolg versehentlich verursacht. Und das ist ein wichtiges Stichwort, das Unrecht. Der Vorsatz verkörpert das Kernstück des Handlungsunrechts, so der heute in der Lehre weit verbreitete Konsens.

Die Vorsatztat charakterisiert die vom Täter getroffene Entscheidung gegen das Straftatbestandlich geschützgut. Hier drückt sich ein Mangel an Normbefolgungsmotivation aus. Und hier können wir als kleinen Exkurs das Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit einbauen. Die Literatur beschreibt das Verhältnis zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit teilweise als Aliot-Verhältnis, teilweise aber auch als Plus-Minus-Verhältnis.

Nach der verbreiteten Einordnung als Aliod-Verhältnis stehen Vorsatz und Fahrlässigkeit für unterschiedliche Unrechtsformen. Fahrlässigkeit ist nicht einfach ein quantitativ geringerer Vorsatz, sondern eine eigenständige Form der Tatbegehung. Die Plus-Minus-Vorstellung betont dagegen, dass vorsätzliches Handeln gegenüber fahrlässigem Handeln ein Mehr an subjektiver Beziehung zur Tatbestandsverwirklichung enthalten kann.

Also größeres Handlungsunrecht desjenigen, der sich bewusst gegen die Verhaltensnorm auflehnt. Ein qualitativ gesteigertes Verhaltensunrecht also aufweist. Für die Klausur reicht an dieser Stelle die Erkenntnis, Vorsatz und Fahrlässigkeit sind dogmatisch zu unterscheiden. Wer den Vorsatz verneint, der darf nicht automatisch zur Straflosigkeit gelangen und mit der Prüfung aufhören, sondern muss prüfen, ob eine Fahrlässigkeitsnorm eingreift.

Und eine Auseinandersetzung mit diesem Streit, Aliot oder Plusminus, ist in der Strafrechtsklausur gar nicht nötig. Es bedeutet auch nicht, dass jede vorsätzliche Tat automatisch schwerer bestraft werden muss als jede Fahrlässigkeitstat. Es bedeutet zunächst, dass die Rechtsordnung unterschiedliche Formen der Tatbegehung unterscheidet und ihnen unterschiedliche Unrechtsbewertungen zukommen.

Es kommt also darauf an, welche Vorstellung der Täter bei der Vorname einer Handlung oder einer Unterlassung hatte. Nicht zu verwechseln mit einer moralischen Bewertung der inneren Einteilung des Täters. Damit darf man es nicht verwechseln. Durch die Prüfung der subjektiven Tatbestandseite klärt man also, in welcher inneren Beziehung der Täter zum Geschehen stand.

Und das im subjektiven Tatbestand. Kommen wir aber nochmal auf die gesetzliche Legitimation zurück. Wo stand was zum Vorsatz? Genau, in ⁇ 15 STGB, im AT-Teil. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Diese Vorschrift enthält zwei grundlegende Aussagen.

Erstens, vorsätzliches Handeln, das ist der Regelfall, und mit Strafe bedroht. Zweitens, fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Es muss ausdrücklich drinstehen. Da kommt die eben besprochene Unrechtswertung wieder zum Ausdruck. Vorsätzliches Handeln ist mit Strafe bedroht.

Der Täter, der die Sorgfaltspflicht außer Acht lässt, trotz Vorhersehbarkeit des Erfolgs, nicht bewusst oder willentlich gegen eine Norm verstößt, ja, der soll nur strafbar sein, wenn das ausdrücklich auch eine Norm so vorsieht. Übertragen wir diese Erkenntnisse und nehmen sie mit vom AT ins BT. Also vom allgemeinen Teil des Strafrechts zum besonderen Teil.

Wir wissen, im besonderen Teil sind die einzelnen Straftatbestände geregelt. Schauen wir uns mal zwei bekannte Vorschriften an, damit kann jeder was anfangen. Paragraf 212 STGB. Bestraft die vorsätzliche Tötung eines Menschen. ⁇ 223 STGB erfasst die vorsätzliche Körperverletzung. Und so heißt es bei ⁇ 212 Absatz 1 dem Totschlag, wer ein Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

In 223 Absatz 1 heißt es, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei diesen Tatbeständen finden wir keinen ausdrücklichen Zusatz wie vorsätzlich. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wer vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Na und das ist kein Versehen des Gesetzgebers. Denn wir kennen ja jetzt schon die AT-Norm, ⁇ 15. Wir wissen, dass grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar ist. Also prüfen wir dieses Erfordernis den Vorsatz bei unserer Strafbarkeitsprüfung, wegen ⁇ 15 STGB mit. Und im BT sind allein besondere Vorsatzformen extra erwähnt.

Bei Fahrlässigkeitsselikten, das wissen wir auch jetzt aus ⁇ 15, ist die fahrlässige Begehungsweise dann auch im BT ausdrücklich erwähnt und unter Strafe gestellt. Wie die Tötung nach 222 STGB oder die fahrlässige Körperverletzung nach 229. Fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung. Hier steht es ausdrücklich im Gesetz.

Wer durch Fahrlässigkeit, hier haben wir es, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Daraus folgt für die Klausur eine einfache Regel. Bei einem Vorsatzdelikt prüft ihr den Vorsatz als Voraussetzung der Strafbarkeit, fehlt er es anschließend zu überlegen, ob eine einschlägige Fahrlässigkeitsstrafbarkeit besteht. Das ist insbesondere bei Körperverletzungs- und Tötungsdelikten Examensrelevant.

Was noch besonders examensrelevant ist, ist die Frage, ob der Täter schon vorsätzlich oder noch fahrlässig gehandelt hat. Ihr merkt es schon, Abgrenzung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, das ist ein großer Klassiker. Und dieser Konstellation widmet deshalb eine ganze Folge, deshalb hier nur in Kurzform. Für eine Abgrenzung müssen wir aber doch erst eine Definition des Vorsatzes bekommen, oder?

Um diesen von der Fahrlässigkeit abgrenzen zu können. Eine ausdrückliche Legaldefinition des Vorsatzes enthält das STGB aber leider nicht. Da lässt es uns im Stich. Wir haben zwar in 15 STGB den Begriff des vorsätzlichen Handelns, aber keine Erklärung, welche Voraussetzungen dafür jetzt eigentlich erfüllt sein müssen.

Wir blättern aber eine Vorschrift weiter und finden ⁇ 16. Eine weitere Vorschrift, die was zum Vorsatz sagt. ⁇ 16 Absatz 1, Satz 1 STGB bestimmt, wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Vorschrift regelt den Tatbestandsirtum.

Wenn der Täter einen tatsächlichen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, fehlt ihm insoweit der Vorsatz. Nehmen wir ein einfaches Beispiel, der A, der nimmt einen fremden Regenschirm mit, weil er ihn für seinen eigenen hält. Der denkt, es wäre seiner. Er weiß nicht, dass der Schirm jemand anderem gehört.

Wenn sich seine Vorstellung auf die Fremdheit des Gegenstands bezieht und er sich insoweit nicht mit einem anderen Geschehen abfindet, dann fehlt ihm hier der Vorsatz hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals, hinsichtlich der Fremdheit. Der Vorsatz muss also ein Wissenselement enthalten, eine Kenntnis.

⁇ 16 STGB zeigt uns die Bedeutung des Wissenselements. Die Kenntnis der Tatbestandsrelevanten Umstände ist Voraussetzung des Vorsatzes. Der Vorsatz erfordert also ein kognitives Element, eine intellektuelle Komponente. Muss der Vorsatz darüber hinaus noch eine weitere Komponente aufweisen? Ihr kennt auch die Definition, Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.

Also ein Willenselement etwa, ein volontatives Element? Die Rechtsprechung und die herrschende Lehre verlangen tatsächlich ein Wissenselement und ein Willenselement. Der Vorsatz besteht aus einer kognitiven und einer volontativen Komponente. Der Täter muss die tatsächlichen Umstände kennen, die den Tatbestand ausfüllen und die Tatbestandsverwirklichung in der jeweils erforderlichen Weise wollen, beziehungsweise sich damit abfinden.

Also Vorsatz setzt nicht nur Kenntnis der Möglichkeit eines Erfolgs voraus, hinzukommen muss auch eine bestimmte Willensbeziehung zum Erfolg. Und hier fängt jetzt schon die Abgrenzung Vorsatz, Fahrlässigkeit an. Das läuft hier immer im Bereich, besteht schon ein Eventualvorsatz, Dolus Eventualis. Oder hat man es hier noch mit Fahrlässigkeit zu tun, mit der bewussten Fahrlässigkeit?

Bewusste Fahrlässigkeit bedeutet hier das für möglich halten, aber Hoffen auf den Nichteintritt des Erfolgs, Vertrauen auf einen guten Ausgang des Geschehens. Beim Dolus Eventualis wird danach gefragt, ob der Täter den Erfolg als möglich erkannt hat, sich aber damit abgefunden hat. Also er hält den Erfolgseintritt für möglich, findet sich damit aber ab.

Wir merken also, über das Wissenselement bekommen wir hier keine Differenzierung in Vorsatzfahrlässigkeit, sondern es erfolgt über das Willenselement. Findet sich der Täter mit dem Erfolgseintritt ab oder vertraut er auf einen guten Ausgang des Geschehens?

Werbung. Heute haben wir wieder eine ganz besondere Empfehlung und zwar eine in eigener Sache. Denn im neuen Jahr, ab dem 01.01. wird es eine neue Podcast-Struktur geben, denn wir vergrößern uns enorm. Was bedeutet das? Das bedeutet, dass es drei kurzerklärt Kanäle geben wird. Also es wird ein kurzerklärt öffentliches Recht, kurzerklärt Zivilrecht und kurz erklärt Strafrecht geben, als je eigenen Podcast, wo es sehr viele Formate auf den einzelnen Kanälen geben wird.

Montags wird es immer weiterhin die Arbeitsgemeinschaft geben, die wir jetzt auch gerade hören. Dann wird es mittwochs Karteikarten to-Go geben zu dem Fach, was wir am Montag besprochen haben. Freitags gibt es ein passendes, aktuelles Urteil zu dem Thema, was wir in der Woche besprochen haben. Und Samstag gibt es in diesem Bereich die große Übung.

Und diese Viererserie gibt es auf allen drei Kanälen. Das heißt, ihr habt jede Woche zwölf Formate, die ihr euch anhören könnt und euch in jedem Bereich perfekt auf die Klausuren vorbereiten könnt. Daneben wird es natürlich weiterhin Folgen geben zu mehr Kaffee als Kommentar, also sowas Examsvorbereitung, Referendariat rund ums Studium und dann wird es auch immer noch natürlich ab und zu Gastbeiträge geben, wenn wir mal irgendwie hinter den Tellerrand blicken wollen.

Damit freuen wir uns auf das neue Jahr und auch damit Werbung Ende.

Okay, so kurz, so gut kommen wir zum Wissenselement. Was muss denn der Täter wissen? Das Wissenselement verlangt, dass der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, die den gesetzlichen Tatbestand ausfüllen. Die objektiven Tatbestandsmerkmale. Und das darf man sich aber hier nicht zu eng vorstellen. Der Täter muss nicht während jeder Sekunde seiner Handlung jedes Tatbestandsmerkmal ausdrücklich gedanklich irgendwie wiederholen.

Es genügt, dass die erforderlichen Umstände in seinem Bewusstsein vorhanden sind. Es bedeutet, ein sachgedankliches Mitbewusstsein reicht aus. Ein Begleitwissen ist ausreichend. Ein Wissen können genügt jedoch nicht. Und da sind wir schon bei einem wichtigen Stichwort, das ihr euch merkt, sachgedankliches Mitbewusstsein genügt.

Und hier habe ich auch schon einen klassischen Beispielsfall und es betrifft einen Polizeibeamten. Ein Polizeibeamter nimmt im Dienst eine Amtshandlung vor. Während er handelt, denkt er nicht ausdrücklich darüber nach, dass er jetzt gerade Amtsträger ist. Seine Stellung als Polizeibeamter, das ist jetzt gerade selbstverständlich, der geht morgens in den Dienst, sieht seine Uniform an und ist jetzt so ein mitlaufender Hintergrund seines Handelns.

Wenn jetzt dieser Polizeibeamte eine Körperverletzung im Amt begeht, dann denkt er nicht immer aktiv darüber nach, ja, ich bin jetzt Amtsträger, ich bin jetzt Amtsträger. Das sachgedankliche Mitbewusstsein genügt aber. Der Vorsatz setzt keine dauernde gedankliche Konzentration auf jedes Tatbestandsmerkmal voraus.

Es genügt, wenn die relevante Tatsache dem Täter bewusst ist, und das weiß der Polizeibeamte, auch wenn sie jetzt nicht im Mittelpunkt seiner Aufmerksamkeit steht. Der Täter muss auch nicht sämtliche rechtliche Voraussetzungen des Tatbestands kennen. Er muss kein Jurist sein. Er muss nicht wissen, dass ein bestimmtes Verhalten juristisch als Fremd oder Urkunde im Sinne einer Strafnorm einzuordnen ist.

Vielmehr kommt es darauf an, ob der Täter den sozialen Bedeutungsgehalt des Merkmals in einer sogenannten Parallelwertung in der Liensphäre erfasst. Und das ist euer nächstes Stichwort, Parallelwertung in der Laiensphäre. Sonst können hier nur Menschen mit Rechtskenntnis manchmal vorsätzlich handeln.

Deshalb genügt es, wenn der Normadressat in die Lage versetzt ist, den sozialen Bedeutungsgehalt des unter Strafe gestellten Verhaltens zu erfassen. Bei fremd, fremde bewegliche Sache wegnehmen, wissen, ja, die gehört nicht mir. Darf man nicht. So, und das ist heute nur ein Ausblick für die Einstiegsfolge genügt zu wissen.

Vorsatz verlangt tatsächliche Kenntnis der tatbestandsrelevanten Umstände und keine juristische Fachkenntnis. Aber ihr müsst natürlich Fachkenntnis haben und genau wissen, zu welchem Zeitpunkt der Vorsatz vorliegen muss. Nämlich bei Begehung der Tat. Die maßgebliche Vorschrift ist ⁇ 16 Absatz 1 Satz 1 STGB.

Dort heißt es, dass der Täter bei Begehung der Tat einen tatbestandsrelevanten Umstand nicht kennen darf, wenn er vorsätzlich handeln soll. Und ergänzend ziehen wir hier ⁇ 8 STGB heran. Danach kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem der Täter handelt oder im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen.

Hier ist das Koinzidenzprinzip normiert. Koinzidenz von tatbestandlicher Handlung und Vorsatz. Der Vorsatz muss also im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Handlung vorliegen. Es reicht nicht aus, dass der Täter vor der Tat einmal irgendeinen Plan hatte, was wollte. Und ebenso wenig reicht es aus, dass er es nach der Tat wollte und erst dann den Wunsch entwickelt.

Also ein Dolus subsequenz oder ein Dolus Antecedents genügen nicht. Ja, lateinische Begriffe. Der frühe Vorsatz wird Dolus antecedens, also davor genannt. Bezeichnet den Vorsatz, der vor der eigentlichen Tatbegehung besteht, aber im maßgeblichen Ausführungszeit nicht mehr vorhanden ist. Und dazu ein ganz kleines Beispiel.

Der A, der plant am Montag, den B am Dienstag zu töten. Am Dienstag findet er den B jetzt aber doch ganz gut, verträgt sich mit ihm und entscheidet sich dagegen. Er gibt seinen Plan auf und fährt nach Hause. Auf dieser Rückfahrt läuft jetzt auf einmal B völlig unvorhergesehen über die Straße und A erfasst den B und tötet ihn.

Der frühere Tötungsplan macht den Unfall nicht zu einer vorsätzlichen Tötung, wenn der A das in diesem Moment zu diesem Zeitpunkt nicht wollte. Entscheidend ist lediglich, ob der A im Zeitpunkt des unfallursächlichen Verhaltens vorsätzlich handelte. So und was auch nicht ausreicht, ist der spätere Vorsatz Dolus subsequenz, also danach, dass das Gegenstück zum Dolus Antecedens.

Also ein Vorsatz, der erst nach der Tat entsteht. Und hierzu nehmen wir mal noch einen weiteren Fall. Der A möchte wieder den B töten. Er besorgt sich extra eine Waffe, packt in sein Auto und fährt zu B, um B zu erschießen. Aber noch bevor A den B erreicht, läuft wieder irgendjemand über die Straße. Hier ist es ausgerechnet, B, und A erfasst ihn tödlich.

A steigt aus, sieht, dass es B ist, denkt sich, ach super, Problem ist gelöst, muss ich ihn gar nicht erschießen, wollte ihn ja ohnehin töten. Das genügt ebenfalls nicht. Und hier sind wir am Ende unserer Einstiegsfolge zum Vorsatz angekommen, die ihr wissentlich und willendlich bis zum Ende durchgestanden habt.

Welche Art von Vorsatz das ist, welche Vorsatzarten existieren. Das besprechen wir in der nächsten Folge. Bis dahin. Tschüss!

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