Kurzerklärt - Der Jurapodcast· Staffel 5· Folge 183

ÖR163 Verfassungsprozessrecht | Verfassungsbeschwerde | Aufbau

Freitag, 23. Oktober 2026 · 19 min

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Shownotes

Wir bleiben im Verfassungsprozessrecht — und nach dem Überblick zur Technik aus der letzten Folge nehmen wir uns heute das mit Abstand wichtigste Verfahren vor: die Verfassungsbeschwerde. Ziel der Folge ist, euch den kompletten Aufbau zu skizzieren und an den entscheidenden Stellen schon ein Problembewusstsein zu entwickeln. Zuerst werfen wir einen Blick von oben auf die Gesamtstruktur, dann gehen wir die einzelnen Punkte im Überblick durch.
In der Zulässigkeit arbeiten wir uns durch die bekannten Stationen: die Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG), die Beschwerdefähigkeit (das weite „jedermann” und die Grundrechtsfähigkeit), die Prozessfähigkeit, den tauglichen Beschwerdegegenstand (jeder Akt öffentlicher Gewalt) und — als engmaschigstes Sieb — die Beschwerdebefugnis: die Möglichkeit, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in eigenen Grundrechten verletzt zu sein. Dazu kommen die Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und der Grundsatz der Subsidiarität sowie Form und Frist (§ 23 Abs. 1, § 92, § 93 BVerfGG).
In der Begründetheit skizzieren wir den Prüfungsaufbau und den richtigen Maßstab: Bei Freiheitsgrundrechten die Dreiteilung Schutzbereich, Eingriff und verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Schranken, Schranken-Schranken, Verhältnismäßigkeit), bei Gleichheitsgrundrechten die Prüfung von Ungleichbehandlung und Rechtfertigung. Außerdem schauen wir auf die Besonderheit der Urteilsverfassungsbeschwerde, bei der das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist, sondern nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts prüft. So habt ihr das vollständige Gerüst, um eine Verfassungsbeschwerde in der Klausur sicher aufzubauen.
Ihr erfahrt,
• wie die Verfassungsbeschwerde insgesamt aufgebaut ist — von der Zulässigkeit bis zur Begründetheit
• welche Zulässigkeitsstationen ihr prüft und warum die Beschwerdebefugnis das Gegengewicht zum weiten „jedermann” ist
• was Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und Subsidiarität bedeuten und worauf ihr bei Form und Frist achtet
• wie ihr die Begründetheit aufbaut — Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung bei Freiheitsgrundrechten
• warum das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist und was bei der Urteilsverfassungsbeschwerde gilt
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Willkommen zu einer neuen Folge kurz erklärt und zu einer weiteren Folge im Verfassungsprozessrecht. Dann haben wir bereits eine Folge dazu gemacht, so den Einstieg und so ein bisschen die Technik erklärt, also relativ dogmatisch geblieben. Heute wollen wir uns ganz praktisch anschauen, was ihr für die Klausur braucht.

Also wir wollen einmal das Prüfungsschema ganz stupide durchgehen. Schon so ein bisschen, was wir ja häufig machen, so eine Problemverortung, indem wir sagen, ey, hier Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, da gibt es dieses und dieses Problem, das werden wir uns in den nächsten Folgen anschauen, aber nur, dass wir schon mal eine Tendenz haben, okay, was ist denn hier der Prüfungspunkt, der irgendwie am meisten Punkte bringt, wo müssen wir besonders hinschauen?

Kann ich schon mal so viel sagen, dass es die Grundrechtsfähigkeit wird? Da werden wir nämlich in den nächsten Wochen mindestens drei Folgen dazu machen, weil hier typischerweise Probleme liegen, die ihr in der Klausur und gerade auch im Examen braucht. Genau, deswegen lasst uns nicht lange rumquatschen.

Ich beginne direkt mit dem Prüfungsschema. Hört euch oder lehnt euch zurück, hört euch das in Ruhe an und dann versuchen wir, die Probleme zu verorten. Und vielleicht ganz kurz noch vorneweg, weil mir das in der letzten Folge aufgefallen ist. Ich bin ja noch aufgewachsen mit, was heißt aufgewachsen? Also habe gelernt mit Artikel 93, dass der alle Verfahren auflistet im Grundgesetz.

Deswegen habe ich auch in der letzten Folge immer vom Artikel 93 gesprochen. Das ist natürlich veraltet. Das werde ich auch korrigieren und werde ab jetzt auch nur noch den Artikel 94 zitieren, weil das Ganze ist einfach ein Artikel nach hinten gerutscht. Nicht, dass ihr verwirrt seid. Ich habe es ab und zu mal, glaube ich, falsch gemacht.

Also nicht, dass, wenn ihr denkt, er hat 93, im 93 steht ja nichts zu der Verfassungsbeschwerde. Das steht dann in Artikel 94. Nur so nochmal kurz als Korrekturhinweis. Beginnen wir jetzt also mit der Zulässigkeit. Erstens Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. Das steht in Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4a Grundgesetz, Paragraf 13, Nummer 8a und die 90 folgende Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

Hier auch direkt der Hinweis und das Problembewusstsein setzen, was hier total wichtig ist. Es ist natürlich auch in den anderen Zulässigkeiten, zum Beispiel bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage oder irgendeinem Antrag, auch wichtig, dass man hier Normen zitiert. Aber hier ist es besonders wichtig.

Hier schaut der Korrektor wirklich bei jedem Prüfungspunkt, hat er hier die Normkette richtig zitiert. Wenn hier was fehlt, also beispielsweise hier jetzt der Paragraph 13 Nummer 8a, der ja praktisch zeigt, okay, Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist anwendbar für dieses Verfahren und da nach hinten verweist zu den genaueren oder besonderen Vorschriften zur Verfassungsbeschwerde.

Wenn ihr das nicht zitiert, dann ist es ein Fehler. Und ihr wisst, in der Zulässigkeit ist es so, ihr müsst versuchen, alles richtig zu machen, damit ihr keine Punkte verliert. Ihr könnt hier nichts gewinnen. Deswegen ist gerade eine Zitierweise, das sehe ich immer wieder in Klausuren, dass da geschludert wird.

Also es wird einfach nicht richtig zitiert. Und das darf sich nicht einschleichen. Also das ist praktisch die Basis, auf der ihr überhaupt besteht. Gerade in der Zulässigkeit. Das heißt, ihr müsst bitte immer richtig und komplett zitieren. Kommen wir zum Prüfungspunkt 2, nämlich der Beschwerdefähigkeit oder der Grundrechtsfähigkeit.

Das steht immer, je nach Lehrbuch wird es unterschiedlich benannt. Ich habe es ja auch in der letzten Folge angesprochen. Es ist egal, wie ihr es nennt. Nennt es Beschwerdefähigkeit oder Grundrechtsfähigkeit. Worauf das zurückgeht, könnt ihr in der letzten Folge nochmal hören. Hier zitiert ihr auch wieder Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4a Grundgesetz.

Dann drittens, ein Punkt, der relativ flott geht, werden wir sehen. Das ist die Prozessfähigkeit bzw. Grundrechtsmündigkeit. Hier auch wieder, wie ihr es nennt, ist egal. Ich zitiere es hier nur beides, damit ihr nicht verwirrt seid, wenn ihr lernt in eurem Lehrbuch und seht, hä, da steht aber Grundrechtsmündigkeit, aber der Basti in der Folge hat Prozessfähigkeitsgesagt.

Ist das Gleiche oder sogar dasselbe? Wie auch immer. Also, dritter Punkt: Prozessfähigkeit, Grundrechtsmündigkeit. Vierter Punkt ist der Beschwerdegegenstand. Und der ist auch wieder total wichtig. Da werden wir auch mindestens eins, zwei Folgen zu machen. Das steht auch wieder in Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4a Grundgesetz.

Dann Beschwerdebefugnis, das Pendant zu der verwaltungsgerichtlichen Klage, die Antragsbefugnis oder die Klagebefugnis. Hier auch eine Befugnis, man muss irgendwie in subjektiven Rechten verletzt sein. Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4a Grundgesetz. Ihr merkt, ihr habt es langsam leicht, ihr müsst immer nur den Artikel 94 zitieren.

Das wird sich aber noch ändern. Dann kommen wir zur Rechtswegerschöpfung Schrägstrich-Subsidiarität. Das Ganze steht in 90 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz und ist für die Klausur eigentlich nicht schwer zu lösen. Das ist ein Punkt, den ihr dann zumeist bejaht, aber trotzdem müsst ihr hier einiges schreiben, denn ihr müsst dem Korrektor an dieser Stelle zeigen, ich habe verstanden, was Subsidiarität bedeutet.

Das werden wir uns ganz in Ruhe anschauen. Ich werde euch eine Formulierungshilfe dafür geben, damit ihr das einfach mal auswendig lernen könnt, damit sowas einfach runtergeschrieben wird. Weil das ist meistens zu bejahen, aber es muss halt jede Information drin sein. Und da ist es am besten einfach einen kleinen Block, irgendwie so gut wie es geht, auswendig zu lernen, dass man das einfach schnell lösen kann.

Zulässigkeit muss schnell gemacht werden. In der Begründetheit liegen hier die Punkte. Okay, und dann letzter Punkt, Form und Frist. Das sind die Paragraphen 23, 92, 93 Absatz 1 und Absatz 3 im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Welche genau oder einschlägig sind, werden wir uns dann in Ruhe anschauen.

Kommen wir zur Begründetheit. Die, und deswegen ist, finde ich, die Verfassungsbeschwerde eine der leichtesten zu strukturierenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, weil hier auch wieder ein Schema ist, woran ihr euch gut halten könnt. Deswegen mögen viele das Thema Grundrechte, zumindest was das Verfahren der Verfassungsbeschwerde angeht, weil man hier das eben sehr klar strukturieren kann.

Man schwimmt nicht irgendwie, indem man die ganze Zeit nicht weiß, wo, an welcher Stelle man irgendwas prüfen muss, wie es vielleicht in anderen Verfahren der Fall ist. Das werden wir ja dann auch noch sehen. Zum Beispiel abstrakte Normenkontrolle und so, da ist der Aufbau immer irgendwie unterschiedlich.

Man muss sich an dem jeweiligen Gesetz orientieren. Das ist oft Chaos. Hier ist es relativ leicht. Nämlich bei Freiheitsgrundrechten folgender Aufbau. Erstens Eingriff in den Schutzbereich. A, persönlicher Schutzbereich. B, sachlicher Schutzbereich. C, Eingriff. Erstmal klar strukturiert. Persönlicher Schutzbereich wisst ihr, ey, hier lade ich jetzt mein Wissen ab.

Genauso wie im sachlichen Schutzbereich. Hier lade ich mein Wissen ab, was ich auswendig gelernt habe. Ich wende es zwar auf den konkreten Sachverhalt natürlich an, aber im Zweifel ist es so, dass man die meisten Sachverhalte bei der Grundrechtsprüfung kennt. Es kommt selten etwas komplett Neues, was man noch nie gehört hat.

Das heißt, ich würde sagen, persönlicher Schutzbereich und sachlicher Schutzbereich, den kann man mit viel auswendig gelerntem Wissen gut lösen. Genauso beim Eingriff, das ist meistens auch relativ schnell gemacht. Da gibt es so ein Klassikerproblem, das werden wir uns dann auch in Ruhe anschauen. Aber hier auch eigentlich relativ leicht.

Was ich immer das schwerer finde, ist die, was dann unter zweitens kommt, verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Weil hier muss man sehr klar durchblicken und auch sehr gut verstehen, was denn jetzt eigentlich Schranken sind. Was ist eine Schrankenschranke? Was bedeutet das? Das vergisst man nach einem halben Jahr auch wieder, man muss es dann wieder wiederholen.

Und ich finde, dieser Prüfungspunkt lebt vom Verständnis. Weil man hier versteht, okay, was ist eine Schranke, wozu brauche ich die, wo lese ich die ab? Was ist eine Schrankenschranke und so weiter. Deswegen ist der Punkt auch unterteilt, also die verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Unter A Festlegung der Schranke.

B, Schrankenschranke. Okay. Dann schauen wir uns noch das Pendant in der Begründetheit an zu den Gleichheitsgrundrechten. Hier geht es erstmal darum, unter erstens eine Ungleichbehandlung festzustellen. Und dann muss diese Ungleichbehandlung unter dem zweiten Punkt verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Und da prüft er jetzt eben ziemlich klassisch das formelle Gesetz auf die Verfassungsmäßigkeit hindurch. A. Formelle Verfassungsmäßigkeit des formellen Gesetzes. B. Materielle Verfassungsmäßigkeit des formellen Gesetzes und dann gegebenenfalls Verfassungsmäßigkeit eines materiellen Gesetzes, gegebenenfalls Verfassungsmäßigkeit eines Einzelaktes, Verwaltungsakt, was auch immer.

Okay, soviel erstmal zum Prüfungsaufbau. Schauen wir uns jetzt nochmal in den einzelnen Punkten genauer an, zumindest in der Zulässigkeit, wo hier Probleme liegen könnten. Also, wenn wir beginnen mit Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. Hier ist es meistens so, dass das vor allem auf Verständnis basiert.

Hier muss man eben zu den Landesverfassungsgerichten abgrenzen und die sind eben zuständig, wenn bestimmte Akte des Landes am Maßstab der Landesverfassung geprüft werden. Wie man das genau unterscheidet, das werden wir uns dann in der nächsten Folge anschauen, wenn wir uns wirklich nur diesen Prüfungspunkt anschauen und uns dem komplett widmen.

Dann die Grundrechtsfähigkeit, Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4a, Grundgesetz haben wir ja schon gesagt, jedermann. Und hier gibt es eigentlich oft ein Problem, wenn man zwischen deutschen und EU-Bürgern unterscheidet. Also können die deutschen Grundrechte auf EU-Bürger angewendet werden. Das ist oft so ein Thema, was hier eine Rolle spielt.

Dann gibt es so Sonderfälle. Also die hat man mal auswendig gelernt. Ich habe die aber selten gesehen, dass die mal eine Rolle gespielt haben. Ich nenne sie euch trotzdem. Einmal der Leichnam, also inwiefern hat ein Leichnam noch Grundrechtsfähigkeit. Diese endet nämlich grundsätzlich mit dem Tod, aber es gibt eben noch zum Beispiel das postmortale Persönlichkeitsrecht.

Das heißt, das ist so ein Ehranspruch, der auch noch nach dem Tod hinaus wirkt. Und das kann vielleicht mal eine Rolle spielen, wenn ihr eben das postmortale Persönlichkeitsrecht habt. Da müsst ihr das ansprechen, dass ey, im Moment der Leichnam ist normalerweise nicht mehr grundrechtsfähig, denn die Grundrechtsfähigkeit endet mit dem Tod.

Und dann könnt ihr die Ausnahme mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht ansprechen. Das könnte mal ein Problem sein, es könnte aber auch der Nasziturus sein, weil hier ist umstritten, und da haben wir ja auch diesen Gastbeitrag mit Liane Wörner gemacht, mit Schwangerschaftsabbruch und so weiter. Diese Problemstellung betrifft auch zum Teil dieses Problem, denn man weiß nicht genau, das ist umstritten, wann der Schutz für ein ungeborenes Leben beginnt.

Also ab wann ist der Nazziturus grundrechtsfähig. Werbung? Heute haben wir wieder eine ganz besondere Empfehlung und zwar eine in eigener Sache. Denn im neuen Jahr, ab dem 01.01. wird es eine neue Podcast-Struktur geben. Denn wir vergrößern uns enorm. Was bedeutet das? Das bedeutet, dass es drei kurzerklärt Kanäle geben wird.

Also es wird ein kurzerklärt öffentliches Recht, kurzerklärt Zivilrecht und kurzerklärt Strafrecht geben, als je eigenen Podcast, wo es sehr viele Formate auf den einzelnen Kanälen geben wird. Montags wird es immer weiterhin die Arbeitsgemeinschaft geben, die wir jetzt auch gerade hören. Dann wird es mittwochs Karteikarten to-Go geben zu dem Fach, was wir am Montag besprochen haben.

Freitags gibt es ein passendes, aktuelles Urteil zu dem Thema, was wir in der Woche besprochen haben. Und Samstag gibt es in diesem Bereich die große Übung. Und diese Viererserie gibt es auf allen drei Kanälen. Das heißt, ihr habt jede Woche zwölf Formate, die euch anhören könnt und euch in jedem Bereich perfekt auf die Klausuren vorbereiten könnt.

Daneben wird es natürlich weiterhin Folgen geben zu mehr Kaffee als Kommentar, also sowas, Exams, Vorbereitung, Referendariat rund ums Studium. Und dann wird es auch immer noch natürlich ab und zu Gastbeiträge geben, wenn wir mal irgendwie hinter den Tellerrand blicken wollen. Damit freuen wir uns auf das neue Jahr und auch damit Werbung Ende.

Okay, das gleiche dann, als ganz großer Problemkreis, dem wir eine eigene Folge widmen, juristische Person. Horror, wenn man das in der Klausur bekommt, kriegt man immer schon Puls, wenn man sieht, oh Gott, das ist irgendwie ein GmbH AG, was auch immer. Da kriegt die Krise. So, inwiefern sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts gibt es auch nochmal als Unterscheidung, wie sind die grundrechtsfähig?

Und dann, was ist, wenn es eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, aber nicht komplett, vielleicht nur beherrscht wird von der öffentlichen Hand, aber auch irgendwie private Unternehmen daran beteiligt sind. Also hier gibt es Konstellationen, die lassen einen nicht gut schlafen und da werden wir uns wirklich in einer einzelnen Folge dem Ganzen widmen und das wirklich mal auseinanderdröseln.

Ihr erinnert euch vielleicht an die Folge im Polizeirecht zur Rechtsnachfolge. Das ist, finde ich, aus meiner Erfahrung ein ähnlicher Problemkreis, wo man immer die Krise kriegt. Und deswegen werden wir uns das hier auch in aller Ruhe anschauen und nacheinander einfach durchgehen, sodass ihr die Folge immer wieder hören könnt, wenn ihr darauf zurückgreifen müsst und mal wieder vergessen habt, was jetzt mit juristischen Personen bei den Grundrechten ist.

Ich muss es mir auch jedes Mal wieder neu angucken, weil es natürlich schon relativ komplex ist. Okay, dann Prozessfähigkeit bzw. Grundrechtsmündigkeit. Hier gibt es in der Regel kein Problem, das werden wir uns also relativ schnell anschauen können. Dann Beschwerdegegenstand, das ist ja Prüfungspunkt 4.

Und hier geht es ja darum, dass man sich gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt richten muss. Was ist jetzt aber eigentlich, wenn ein zivilgerichtliches Urteil ergeht zwischen zwei Privatpersonen? Kann ich dagegen eine Verfassungsbeschwerde einreichen? Das ist eine Frage, die sich mal stellen kann. Sehr spannend, wenn wir uns auch in Ruhe angucken.

Dann Prüfungspunkt 5, die Beschwerdebefugnis. Und hier muss derjenige, der die Verfassungsbeschwerde erhebt, selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Ich finde diese drei Punkte selbst, gegenwärtig und unmittelbar, kann man eigentlich immer relativ gut lösen, indem man seine Definition auswendig lernt.

Es kann aber trotzdem mal vorkommen, dass es problematische Verhältnisse gibt, nämlich ein besonderes Gewaltverhältnis, zum Beispiel zwischen Schüler und Lehrer. Das gleiche gilt bei Richtern, Beamten, Soldaten, also diejenigen, die in einer besonderen Nähe zum Staat stehen. Können die sich auch oder sind die Beschwerdebefugt?

Das ist die Frage. Okay, dann kommen wir zur Rechtswegerschöpfung bzw. Subsidiarität. Und da habe ich schon gesagt, da gilt es eigentlich, euer auswendig gelerntes Wissen irgendwie unterzubringen. Es ist wichtig, dass ihr hier einfach eine gewisse Definition schnell runterschreiben könnt. Es könnte aber mal folgendes Problem geben.

Ich schilde euch jetzt nur die Konstellation, weil die komplex ist und wir die uns in Ruhe anschauen müssen. Ich möchte nur, dass ihr hier schon ein Problemverständnis entwickelt. Und zwar gibt es ja das Problem, dass Bürger formelle Gesetze nicht irgendwie direkt angreifen können. Die haben keinen Rechtsweg zur Verfügung, die sich einfach objektiv gegen ein Gesetz wendet.

Einfach zu sagen, ey, das Gesetz finde ich Mist. Ich finde, das ist irgendwie verfassungswidrig. Das geht nicht. Dafür gibt es die abstrakte Normkontrolle, aber die ist eben nur für gewisse Personenkreise zulässig und Bürger gehören nicht dazu. Dann könnte man ja jetzt sagen, ja gut, dann muss der Bürger ja, damit er irgendwie geschützt ist dagegen, kann ja nicht sein, dass es da eine Rechtsschutzlücke gibt, dann muss er ja auf die Verfassungsbeschwerde zurückgreifen dürfen.

Weil die Subsidiarität sagt ja in der Regel, ey, du musst erst versuchen, vor den normalen Gerichten deine Interessen durchzusetzen, bevor du zum Bundesverfassungsgericht gehst. Aber hier sagt dann die herrschende Meinung oder könnte sie sagen, ich will es nur mal umreißen, dass der Betroffene immer ein Gesetz erst inzident angreifen muss.

Wie kann er denn ein Gesetz inzident angreifen? Ein Gesetz kann er inzident angreifen, indem zum Beispiel eine Feststellungsklage nach ⁇ 43 Absatz 1 VWGO erhoben wird, wenn es ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gibt. Dann geht er eben zum Verwaltungsgericht und sagt, ey, dieses Rechtsverhältnis besteht ihm gegenüber nicht, weil eben die Norm, auf der das Rechtsverhältnis beruht, verfassungswidrig ist.

Was passiert in diesem Fall? Dann geht das Verwaltungsgericht hin und arbeitet diesen Sachverhalt mit diesem Gesetz juristisch auf. Und das ist so ein bisschen der Gedanke dieser Meinung, die ich gerade darstelle, die sagt, ey, das Bundesverfassungsgericht soll in jedem Fall einen juristisch aufbereiteten Sachverhalt bekommen.

Deswegen darf der Bürger niemals, ohne vorher zu den einfachen Gerichten gegangen zu sein, vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Deswegen muss es diese Möglichkeit geben oder beziehungsweise muss er sogar dazu verpflichtet sein, vorher mit einer Feststellungsklage gegen diese verfassungswidrige Norm vor das Verwaltungsgericht zu ziehen.

Das ist diese Konstellation, um die es geht. Es gibt ein formelles Gesetz. Der Bürger kann irgendwie nicht direkt dagegen vorgehen, wie im Sinne einer abstrakten Normkontrolle, sondern er muss aufgrund der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vielleicht zuerst eine Feststellungsklage dagegen erheben.

Okay, ich lasse einfach mal so im Raum stehen. Das Problem ist jetzt nur angedeutet. Es ist noch nicht zu Ende besprochen. Ich will das in einer eigenen Folge machen, deswegen nur mal hier schon mal ein Problembewusstsein entwickeln. Das war also Prüfungspunkt 6, die Subsidiarität bzw. Rechtswegerschöpfung.

Und dann kommen wir zu Form und Frist, da müssen wir jetzt nicht viel zu sagen, das ist auch schnell gemacht. Das sind wie gesagt die Paragrafen 23, 92, 93 Absatz 1, Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Okay, soviel also zur Zulässigkeit und zur Begründetheit im Aufbau und zu den einzelnen Problemen, die in der Zulässigkeit auftreten können.

Wir hören uns dann in der nächsten Folge wieder und zwar mit der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. Also Prüfungspunkt 1 in der Zulässigkeit werden wir uns ganz in Ruhe anschauen und auseinandernehmen und dort verorten, okay, wo kann das mal ein Problem sein. Und ganz wichtig, wir werden euch ein Formulierungsbeispiel geben, damit ihr wisst, in unproblematischen Fällen, wie kann ich das genau formulieren, kann ich auf die Karteikarte schreiben, auswendig lernen und dann ist das Ding in 30 Sekunden erledigt.

Und damit bis nächste Woche. Tschüss!

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