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Shownotes
Wie formuliert gleich § 883 Abs. 1 ZPO in prosaischer Schlichtheit? „Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.“ Das versteht jeder. Aber: Wie funktioniert das eigentlich, wenn es nicht um bewegliche Sachen, sondern um Forderungen geht? Die sind zwar - in der Diktion der ZPO - immerhin auch „beweglich“ nämlich „bewegliches Vermögen“. Aber: Wie nimmt man eine Forderung weg? Und wer tut das? Antworten hierauf findet man in den §§ 828 ff. ZPO, die weit weniger verständlich sind als § 883 Abs. 1 ZPO. Wie gut, dass Anna Henrichs und Richard Ademmer, beide Richter und AG-Leitende, sich in Fortsetzung unserer Reihe zum Zwangsvollstreckungsrecht dem „PfÜB“ widmen, dem Pfändung- und Überweisungsbeschluss. Dessen Voraussetzungen und Wirkungen werden von den beiden liebevoll seziert und in das beliebte Schema „Römisch I. bis V.“ (RefPod-Folge # 49!) eingepasst. Zugleich wird so der Boden bereitet für die Einziehungsklage, in der vieles von dem in dieser Folge Besprochene gerade NICHT geprüft wird. Und nicht vergessen: „A" kommt vor „I“! Hä? Viel Spaß beim Hören!
Kapitelmarken:
Begrüßung und Einleitung
Prüfungsschema I-V
Konstellation Gläubiger - Schuldner - Drittschuldner
Funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, § 828 Abs. 1 ZPO
Antrag auf Erlass des PfÜB
Zug-um-Zug Verurteilung, § 765
örtliche Zuständigkeit , § 828 Abs. 2 ZPO
Arrestatorium und Inhibitorium, § 829 Abs. 1 ZPO
Zustellung an den Drittschuldner ist Wirksamkeitsvoraussetzung, § 829 Abs. 3
Unpfändbare Forderungen, § 811 ZPO
Abtretungsverbot = Unpfändbarkeit? § 851 ZPO
Anhörung des Schuldners? Nein, § 834 ZPO
Wirkungen der Pfändung
Auskunftspflicht des Drittschuldners nach § 840 ZPO
Der Überweisungsbeschluss
Wirkungen der Überweisung
Rechtsbehelfe gegen den PfÜB
E-Mail: jura.ref.pod@gmail.com
Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.