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Shownotes
Eine Ordnungsbusse von CHF 600.– nebst Kosten wegen Fernbleibens von einer Einvernahme – und das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Ist der finanzielle Nachteil einer strafprozessualen Disziplinarmassnahme wirklich nur ein rein »wirtschaftlicher Nachteil«, der bis zum Endentscheid warten muss?
In dieser Folge von Bundesgerichts-Bites auf Studier Jura nehmen wir das Urteil 7B_336/2026 unter die Lupe. Wir diskutieren das Spannungsverhältnis zwischen der strengen BGG-Praxis zu Zwischenentscheiden (Art. 93 BGG) und dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 2 StPO.
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