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Shownotes
Das Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 1 BJagdG gibt dem Jagdausübungsberechtigten das ausschließliche Recht, Wild zu hegen, zu erlegen und sich anzueignen — einschließlich Fallwild, krankem Wild und Abwurfstangen (§ 1 Abs. 5 BJagdG). Es ruht nicht in der Schonzeit; diese beschränkt nur die aktive Jagdausübung.
Greifvögel und Falken unterliegen dem Jagdrecht; die BWildSchV enthält für sie kein Besitzverbot gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten (Anlage 4 BWildSchV). Federn sind als „ohne weiteres erkennbare Teile" nach § 1 Abs. 2 BWildSchV ebenfalls Wild — Aufnehmen, Behalten und Verschenken ist zulässig, Verkaufen nicht. Bei verletzten Greifvögeln gilt: Tier sichern, Revierinhaber und untere Naturschutzbehörde unverzüglich informieren (§ 45 Abs. 5 BNatSchG).
Bei der Kitzrettung schließen rechtfertigende Pflichtenkollision und rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) die Rechtswidrigkeit oft aus — die enge Absprache mit dem Revierinhaber bleibt aber der beste Weg.
Unbefugtes Aneignen von Wild ist in allen Fällen Wilderei nach § 292 StGB. Das Verhältnis von Jagd- und Artenschutzrecht bestimmt sich nach § 37 Abs. 2 BNatSchG und dem Grundsatz lex specialis.
Rechtsquellen § 1 Abs. 1, 2, 4, 5, § 2, § 22 Abs. 1 BJagdG · § 1 Abs. 2, Anlage 1, Anlage 4 BWildSchV · § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 5 BNatSchG · § 34, § 292 StGB · § 17 TierSchG