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# 71 Vorläufige Vollstreckbarkeit 2 (vV ohne Sicherheitsleistung)

Dienstag, 17. Juni 2025 · 1 h 01

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Shownotes

„Vergeudung kann sinnvoll sein, weil man dadurch schlüssig zeigt, dass man mehr als genug besitzt, und etwas zu vergeuden hat.“ – so formulierten die israelischen Biologen Amotz und Avishag Zahavi ihr „Handicap-Prinzip“. Oder, wie es Christian Walz im Gespräch mit Richard Ademmer, beide Richter und AG-Leiter, in dieser zweiten Folge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit kundig zusammenfasst: „Damit kann man Dinge erklären, die eigentlich keinen Sinn ergeben.“ Wie eben das Pfauenrad, das den Pfau am Fliegen hindert. Was das mit dem Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (VV, oder eben Pfau-Pfau) zu tun hat? Auch dieser kann Eure Urteilsklausur am Fliegen hindern – muss es aber nicht! Christian und Richard fächern in dieser zweiten Folge zur VV die Systematik der §§ 708, 711 und 713 ZPO so klar und konzise auf, wie ein Pfau sein…Ihr wisst schon. Viel Spaß beim Hören!

Folge "# 70 Vorläufige Vollstreckbarkeit 1 (Grundlagen)" bei Spotify (open.spotify.com/episode/6tyuozbs3q6AvSdhZ3oHH…), Apple (podcasts.apple.com/de/podcast/refpod/id1692940…) und YouTube (youtube.com/watch?v=MpfoP7c-CT8)

Kapitelmarken:

Einleitung

Art der Sicherheitsleistung / § 108 ZPO

Bezifferte Sicherheitsleistung

Unbezifferte Sicherheitsleistung / § 709 ZPO

"Gemischt bezifferte-unbezifferte“ Sicherheitsleistung

in Höhe des "jeweils zu vollstreckenden" Betrages

Prüfungsschema und Sicherungsmodelle

vV ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis, § 708 Nr. 1-3 ZPO

vV ohne Sicherheitsleistung und mit Abwendungsbefugnis, § 708 Nr. 4-11 ZPO

§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenorierung bei §§ 708 Nr. 11 Var. 1, 711 S. 1 ZPO

§ 713 ZPO

Tenorierung bei §§ 708 Nr. 11 Var. 1, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 ZPO

“Gemischt bezifferte-unbezifferte" Abwendungsbefugnis

Tenorierung bei §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 ZPO

Fazit

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Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.

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