Auf dem Weg als Anwält:in

Causa Vincenz: Ein entlastendes E-Mail im Aktenberg?

Montag, 10. August 2026 · 4 min

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Shownotes

Ein neu aufgefundenes E-Mail soll nach Darstellung der Verteidigung entlasten. Duri Bonin und Gregor Münch diskutieren, weshalb der konkrete Vorwurf gegenüber der Staatsanwaltschaft kritisch zu prüfen bleibt
Wenn ein E-Mail im Datenberg erst spät sichtbar wird

In einem digitalen Aktenbestand kann ein einzelnes E-Mail die Frage auslösen, ob die behördliche Auswahl vollständig und ausgewogen war. Nicht weil das Dokument allein den Ausgang eines Verfahrens bestimmt. Sondern weil sein spätes Auftauchen sichtbar macht, wie sehr Suchbegriffe, technische Werkzeuge und die Auswahl aus einer gewaltigen Datenmenge darüber entscheiden, welche Beweise überhaupt wahrgenommen werden.

Am ersten Tag der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz erhebt die Verteidigung den Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe aus den sichergestellten Daten vor allem jene Dokumente ausgewählt, paginiert und aktenkundig gemacht, die ihre Anklagethese stützten. Nun sei ein E-Mail gefunden worden, das nach Auffassung der Verteidigung klar entlastend wirke.

Weder der Inhalt des E-Mails noch sein Verfasser, der betroffene Anklagekomplex oder die genaue Fundstelle sind Duri Bonin und Gregor Münch bekannt. Ebenso wenig ist belegt, dass die Staatsanwaltschaft entlastendes Material absichtlich zurückgehalten hätte. Das Obergericht hat die Rüge zum Zeitpunkt der Aufnahme auch noch nicht beurteilt. Gregor Münch übernimmt den Vorwurf deshalb nicht ungeprüft. Nach seiner Einschätzung verfügten die Verteidigungen in der Causa Vincenz über erhebliche eigene Ressourcen und technische Suchmöglichkeiten. Gerade diese Relativierung macht die Folge interessant: Sie fragt nicht nur, welche Pflichten die Staatsanwaltschaft hat, sondern auch, welche Verantwortung bei der Verteidigung bleibt.

Darum geht es in dieser Folge

• Weshalb ein nach Darstellung der Verteidigung entlastendes E-Mail die behördliche Aktenauswahl zum Thema macht

• Wie aus gespiegelten Datenträgern, E-Mails und elektronischen Dokumenten eine verfahrensrelevante Akte entsteht

• Warum die Staatsanwaltschaft Belastendes und Entlastendes mit gleicher Sorgfalt untersuchen muss

• Weshalb nicht jedes sichergestellte Datum automatisch Teil der förmlichen Verfahrensakte wird

• Unter welchen Voraussetzungen die Verteidigung die behördliche Triage kontrollieren können muss

• Warum eine formelle Übergabe riesiger Datenmengen noch keine wirksame Akteneinsicht garantiert

• Ob Waffengleichheit auch gleichwertige Such- und Analysewerkzeuge verlangt

• Weshalb ein Anspruch auf identische Software nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres besteht

• Welche besondere Bedeutung technische Ressourcen für amtliche Verteidigungen haben

• Warum der konkrete Vorwurf gegenüber der Staatsanwaltschaft von der grundsätzlichen Rechtsfrage getrennt werden muss

Die Staatsanwaltschaft muss auch Entlastendes suchen

Art. 6 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden, alle Tatsachen von Amtes wegen abzuklären, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsam sind. Nach Art. 6 Abs. 2 StPO müssen sie belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen.

Die Staatsanwaltschaft ist deshalb im Vorverfahren nicht bloss eine Gegenpartei, die Material für eine Anklage sammelt. Ihr gesetzlicher Auftrag umfasst auch Spuren, die gegen die eigene Arbeitshypothese sprechen. Dieser Auftrag gilt ebenso, wenn Daten mit Stichwörtern, Filtern oder automatisierten Systemen durchsucht werden.

Die Verteidigung bleibt trotzdem gefordert. Sie muss Akteneinsicht nehmen, eigene Suchhypothesen entwickeln, Beweisanträge stellen und konkret bezeichnen, welche Abklärungen fehlen. Der Untersuchungsgrundsatz erlaubt es ihr nicht, erkennbare entlastende Spuren unbeachtet zu lassen und erst später pauschal der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, diesen nicht nachgegangen zu sein.

Rohdaten, Auswahl und Verfahrensakte

Bei digitalen Massenakten sind drei Ebenen auseinanderzuhalten:

• die gesicherten oder gespiegelten Rohdaten;

• die daraus als möglicherweise relevant ausgewählten Dokumente;

• die förmlichen Verfahrensakten, auf welche sich Anklage und Gericht stützen.

Nicht jede sachfremde Datei muss in die Verfahrensakte aufgenommen werden. Die Untersuchungsbehörden dürfen aber grundsätzlich kein erhobenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur untersuchten Tat aufweist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen auch Spurenvorgänge offengelegt werden, die nur mit geringer Wahrscheinlichkeit Bedeutung erlangen könnten. Selbst erfolglose Ermittlungen können einen entlastenden Aussagegehalt besitzen.

Art. 100 StPO verlangt ein vollständiges Aktendossier, eine systematische Ablage und ein laufendes Aktenverzeichnis. Die Verteidigung muss nachvollziehen können, welche Materialien vorhanden sind, wie Beweismittel entstanden und nach welchen Kriterien grössere Datenbestände gesichtet wurden.

Akteneinsicht muss praktisch funktionieren

Das Recht auf Akteneinsicht folgt insbesondere aus Art. 101 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, dem rechtlichen Gehör und dem Anspruch auf eine wirksame Verteidigung. Es genügt nicht, der Verteidigung theoretisch Zugang zu Daten zu gewähren, wenn sie diese faktisch nicht erschliessen kann.

Das Bundesgericht hielt in 6B_1135/2022 fest, dass auch 102 DVDs einen rechtsgenügenden Zugang ermöglichen können. Im beurteilten Fall waren die Dateien chronologisch gegliedert, die Datenträger beschriftet und Übersichten vorhanden. Die Verteidigung konnte die behördliche Triage überprüfen. Ein Anspruch auf ein vollständiges Logbuch oder auf die Übersetzung und professionelle Auswertung sämtlicher als irrelevant eingestufter Gespräche bestand dagegen nicht.

Entscheidend ist damit nicht das Medium. Entscheidend ist, ob die Ordnung und Erschliessung eine wirksame, sachbezogene Verteidigung tatsächlich ermöglichen.

Braucht es dieselben Suchwerkzeuge?

Aus dem geltenden Recht folgt kein allgemeiner Anspruch auf dieselbe KI, dieselbe E-Discovery-Plattform oder identische finanzielle Mittel wie bei der Staatsanwaltschaft. Waffengleichheit verlangt keine vollständige organisatorische Gleichstellung.

Die Frage der Folge setzt eine Stufe früher an: Bleibt Akteneinsicht noch wirksam, wenn eine Seite den Datenbestand mit Volltextsuche, Metadaten, Verknüpfungen und automatisierten Analysen erschliessen kann, während die andere Seite lediglich eine kaum strukturierte Datenkopie erhält?

Duri Bonin und Gregor Münch vertreten die These, dass ernst verstandene Waffengleichheit einen technisch gleichwertigen Zugang voraussetzen kann. Denkbar wäre eine browserbasierte Plattform, auf der beide Seiten denselben Datenbestand mit vergleichbaren Funktionen durchsuchen können.

Dabei müsste die Vertraulichkeit der Verteidigungsarbeit gesichert sein. Suchbegriffe, Filter, aufgerufene Dokumente und Verknüpfungen können eine Verteidigungsstrategie offenlegen. Ein gemeinsames System dürfte der Staatsanwaltschaft deshalb keinen Einblick in die Suchbewegungen der Verteidigung geben.

Diese technische Gleichstellung ist eine praktische und rechtspolitische Forderung der Folge. Sie ist kein bereits ausdrücklich anerkannter Anspruch auf identische Software.

Was der Vorwurf für die Causa Vincenz bedeutet

Die Vollständigkeit der digitalen Akten war bereits vor dem Bezirksgericht Zürich umstritten. Verteidigungen machten geltend, erst nach der Anklageerhebung zusätzliche Akten im Umfang von rund 60 Bundesordnern beziehungsweise ungefähr 40 Gigabyte erhalten zu haben.

Das Bezirksgericht hielt fest, dass die Staatsanwaltschaft verfahrensbezogenes Material nicht allein aufgrund ihrer eigenen Relevanzeinschätzung zurückbehalten darf. Im Ergebnis verneinte es dennoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Parteien nach seiner Beurteilung rechtzeitig vollständige digitale Akteneinsicht erhalten und weitere Dokumente einreichen konnten. Diese Beurteilung ist nicht rechtskräftig.

Das nun erwähnte E-Mail kann die Frage nach der Aktenauswahl neu …

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