Auf dem Weg als Anwält:in

Würdest du Patrick F. verteidigen? Moral und Rolle im Strafprozess (Letters to a Young Lawyer 11)

Mittwoch, 2. September 2026 · 35 min

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Shownotes

Duri Bonin und Nina Langner über den Aargauer Fall als aktuellen Anlass, Art. 128 StPO, Loyalität ohne Kumpanei, das Anwaltsgeheimnis bei angekündigten Taten und die persönliche Grenze der Mandatsannahme.
«Würdest du Patrick F. verteidigen?»

Mit dieser Frage eröffnete Duri Bonin auf LinkedIn eine Diskussion, die weit über den konkreten Aargauer Strafprozess hinausführt. Gegen den ehemaligen Grossrat ist vor dem Bezirksgericht Baden Anklage erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm gegenüber mehreren Personen unter anderem schwerste Sexualdelikte und mehrfachen versuchten Mord vor; der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Ein gerichtliches Urteil liegt nicht vor.

Duri Bonin und Nina Langner besprechen nicht die Beweise dieses Verfahrens. Sie nehmen den Fall zum Anlass für eine Grundfrage der Strafverteidigung: Wie kann man einen Menschen engagiert verteidigen, dem man schwerste Straftaten vorwirft? Die üblichen Antworten – Recht auf Verteidigung und Unschuldsvermutung – sind richtig. Die Folge fragt weiter: Welches berufliche Rollenverständnis ist nötig, damit aus diesen Sätzen gelebte Strafverteidigung wird?

Darum geht es in dieser Folge

• Weshalb die Frage «Wie kannst du so jemanden verteidigen?» bereits eine Vorentscheidung über Schuld enthält.

• Warum Strafverteidiger:innen ihre persönliche Moral nicht abgeben, im Verfahren aber eine besondere Rollenverantwortung übernehmen.

• Was Duri Bonin mit «Moral im Verfahren» meint.

• Weshalb Vertretung keine Billigung und Loyalität keine Kumpanei ist.

• Warum Verteidigung nicht nur auf Freispruch zielt, sondern auch Beweisverwertung, rechtliche Qualifikation, Strafzumessung, Massnahmen und Nebenfolgen betrifft.

• Was Art. 128 StPO verlangt, wenn er die Verteidigung allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.

• Weshalb eine Verteidigerin professionell entscheiden muss und dennoch kein unkritisches Sprachrohr ihrer Mandantschaft ist.

• Wann Distanz zum Standpunkt des Mandanten taktisch begründet sein kann – und wann sie zur Selbstentlastung der Verteidigung vor Gericht wird.

• Warum ein besonders schwerer Vorwurf kein tieferes Beweismass und keinen geringeren Verfahrensschutz rechtfertigt.

• Wie weit das schweizerische Anwaltsgeheimnis reicht, wenn eine zukünftige schwere Tat angekündigt wird.

• Warum Suizidgedanken und Gewaltankündigungen in Haft psychologische Schulung, Erfahrung und Intervision verlangen.

• Weshalb eine Mandatsablehnung zulässig sein kann, die soziale Ächtung der übernehmenden Verteidigung aber eine rechtsstaatlich notwendige Rolle beschädigt.

• Welche Grenze nach Duris Herzinfarkt stärker ins Blickfeld gerückt ist: nicht die moralische, sondern die Grenze der eigenen Kraft und Zeit.

Vertretung ist keine Billigung

Eine Verteidigerin muss die vorgeworfene Tat weder gutheissen noch den Mandanten für sympathisch halten. Sie muss auch nicht behaupten, sie kenne die «absolute Wahrheit». Ihre Aufgabe ist konkreter: Sie prüft, ob der Vorwurf bewiesen ist, ob Beweise rechtmässig erhoben und verwertbar sind, ob die Anklage den Sachverhalt genügend umschreibt, welche rechtliche Qualifikation zutrifft und welche Sanktion gesetzmässig und verhältnismässig ist.

Damit verteidigt sie nicht die Tat. Sie verteidigt den Menschen gegen eine staatliche Beschuldigung und sorgt dafür, dass ein Urteil nur innerhalb der rechtsstaatlichen Regeln zustande kommt.

Die Aussage «Ich verteidige nur Unschuldige» funktioniert deshalb höchstens als Pointe. Wer nur erwiesenermassen Unschuldigen Verteidigung zugestehen wollte, müsste schon vor dem Verfahren wissen, wie dieses auszugehen hat. Gerade diese Abkürzung soll der Strafprozess verhindern.

Art. 128 StPO: parteilich innerhalb des Rechts

Art. 128 StPO formuliert die Stellung der Verteidigung klar: Sie ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.

Das bedeutet einerseits bewusste Parteilichkeit. Die Verteidigung muss nicht gleichzeitig Staatsanwaltschaft, Gericht und Vertretung der geschädigten Person sein. Andererseits bleibt sie rechtlich gebunden. Beweise vernichten, Spuren beseitigen, Zeugen beeinflussen oder weitere Straftaten fördern gehört nicht zur Verteidigung.

Auch die Rolle der Staatsanwaltschaft verlangt Präzision. Sie ist im Vorverfahren nicht bloss die Instanz, welche «das Schlimmste behauptet». Nach Art. 6 Abs. 2 StPO muss sie belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen. Erhebt sie Anklage, vertritt sie den staatlichen Strafanspruch; das Gericht entscheidet. Die gezielte Interessenwahrung durch die Verteidigung bleibt innerhalb dieser Rollenverteilung ein notwendiges Gegengewicht.

Loyal, aber kein unkritisches Sprachrohr

Loyalität verlangt keine Identifikation. Eine Verteidigerin vertritt die rechtlichen Interessen ihrer Mandantschaft, nicht automatisch deren Sprache, Weltsicht oder gewünschte Begründung.

Das Bundesgericht verlangt eine sachkundige, engagierte und wirksame Interessenwahrung. Die Verteidigungsstrategie und die sachgerechten Prozesshandlungen liegen grundsätzlich im professionellen Ermessen der Verteidigung. Sie soll diese möglichst im Einvernehmen mit der beschuldigten Person entwickeln, darf aber juristisch unvertretbare Schritte ablehnen.

Umgekehrt darf sich die Verteidigung nicht vom eigenen Mandanten distanzieren, nur um dem Gericht zu signalisieren: «Ich gehöre ebenfalls zu den Guten.» Das Bundesgericht hielt in einem Zürcher Fall fest, dass ein Verteidiger, dem die weitere Vertretung unzumutbar erscheint, um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersuchen kann. Er darf nicht stattdessen seine Strategie und Zweifel an den Erfolgsaussichten zum Nachteil des Mandanten offenlegen.

Die Verteidigung ist damit weder Befehlsempfängerin noch Nebenanklägerin. Sie trägt Verantwortung für eine professionelle Strategie und bleibt dem Interesse der beschuldigten Person verpflichtet.

Je schwerer der Vorwurf, desto genauer das Verfahren

Schwere Vorwürfe erzeugen den Wunsch nach rascher moralischer Eindeutigkeit. Im Strafprozess darf ihre Schwere das Beweismass nicht senken. Sie erhöht vielmehr die Bedeutung sorgfältiger Beweisprüfung, klarer Anklage, wirksamer Verteidigung und verhältnismässiger Sanktion.

Das gilt auch für Geständnisse. Art. 160 StPO verpflichtet Staatsanwaltschaft und Gericht, deren Glaubwürdigkeit zu prüfen und die näheren Tatumstände abzuklären. Ein Geständnis beendet die rechtliche Prüfung nicht. Druck kann Aussagen hervorbringen; er garantiert weder ihre Richtigkeit noch ihre Vollständigkeit.

Eine engagierte Verteidigung richtet sich dabei nicht gegen die Würde der als geschädigt bezeichneten Personen. Ihre Rechte und jene der beschuldigten Person heben einander nicht auf. Beweise können kritisch geprüft werden, ohne andere Verfahrensbeteiligte herabzusetzen.

Anwaltsgeheimnis und angekündigte Straftat

Im zweiten Teil des Gesprächs wird aus der beruflichen Normalfrage ein echtes Pflichtendilemma: Was geschieht, wenn ein Mandant nicht von einer vergangenen Tat berichtet, sondern eine konkrete zukünftige Gewalttat ankündigt?

Der besprochene Brief "Is There an Absolute Morality?" von Alan Dershowitz zieht zwischen vergangenen und zukünftigen Straftaten eine klare Grenze. Auf das schweizerische Recht lässt sich diese Aussage nicht übertragen. Art. 13 BGFA und Art. 321 StGB unterscheiden nicht pauschal danach, ob eine anvertraute Information Vergangenes oder Zukünftiges betrifft. Entscheidend sind der berufliche Zusammenhang und die gesetzlichen Gründe, welche eine Offenbarung erlauben oder rechtfertigen können.

Das Berufsgeheimnis ist stark, aber nicht mit dem Satz «absolut oder wertlos» vollständig beschrieben. Eine Offenbarung kann insbesondere aufgrund einer konkreten Einwilligung der berechtigten Person oder einer schriftlichen Entbindung durch die Aufsichtsbehörde zulässig sein. Besondere gesetzliche Mitteilungsrechte und Mitteilungspflichten bleiben vorbehalten. Bei einer …

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