Prof. Thierry Urwyler: Wann ist ein Rückfallrisiko «hoch»? | Gefahr ist kein Gefühl 1
Donnerstag, 27. August 2026 · 28 min
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Shownotes
Duri Bonin und Thierry Urwyler trennen forensische Risikoeinschätzung von rechtlicher Wertung und prüfen, welche Straftat, Wahrscheinlichkeit, welcher Zeitraum und welches Entlassungsszenario ein Entscheid nach Art. 59 StGB benennen muss.
Wenn vier Wörter über Freiheit mitentscheiden
«Das Rückfallrisiko ist hoch.» Vier Wörter können dazu beitragen, dass ein Mensch in einer stationären therapeutischen Massnahme bleibt. Sie klingen eindeutig. Bei näherem Hinsehen lassen sie jedoch zentrale Fragen offen: Welche Straftat wird befürchtet? Wie wahrscheinlich ist sie? Für welchen Zeitraum gilt die Prognose? Und von welchen Bedingungen nach einer Entlassung geht die Einschätzung aus?
Duri Bonin eröffnet die neue Reihe «Gefahr ist kein Gefühl» deshalb mit einer scheinbar einfachen Frage an Prof. Thierry Urwyler: Was bedeutet «hoch»?
Urwylers pointierte Antwort lautet: «Nobody knows.» Nicht weil forensische Risikoeinschätzungen nutzlos wären, sondern weil Menschen Begriffe wie «hoch», «mittel» und «niedrig» unterschiedlich verstehen. Ein Etikett ersetzt weder eine nachvollziehbare Risikobeschreibung noch die rechtliche Entscheidung, welches Restrisiko einen weiteren Freiheitsentzug rechtfertigt.
Der rote Fall der Reihe
Die Folgen dieser Reihe gehen von demselben vereinfachten Fall aus: Eine Person wurde wegen schwerer Körperverletzung verurteilt und befindet sich seit vier Jahren in einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Nun steht die bedingte Entlassung zur Diskussion. Das eingeholte Gutachten hält fest: «Das Rückfallrisiko ist hoch.»
Der Fall legt die fünf aufeinanderfolgenden Fragen der Reihe frei:
• Was bedeutet «hoch» rechtlich?
• Kann das verwendete Prognoseinstrument diese Frage überhaupt beantworten?
• Wurde das Instrument im konkreten Fall richtig angewendet?
• Wie sicher ist die angegebene Risikozahl?
• Darf die Person auf dieser Grundlage weiter in der Massnahme bleiben?
Die erste Folge behandelt die Ausgangsfrage. Sie zeigt, weshalb eine Diagnose keine Gefahr, ein Risikowort keine Zahl und selbst eine Risikozahl noch kein rechtlicher Entscheid ist.
Vier Angaben, ohne die «hoch» wenig sagt
Nach Thierry Urwyler muss eine brauchbare Risikoeinschätzung mindestens vier Punkte offenlegen:
• die Art der befürchteten Straftat;
• die absolute Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls;
• den Zeitraum, auf den sich die Prognose bezieht;
• das konkrete Interventions- oder Entlassungsszenario.
Eine schwere Körperverletzung ist für die rechtliche Güterabwägung etwas anderes als eine Sachbeschädigung. Ein Risiko innerhalb von drei Jahren ist nicht mit einem Risiko innerhalb von acht Jahren vergleichbar. Und die Prognose für eine Entlassung ohne Wohnung, Behandlung und soziale Einbindung beantwortet nicht dieselbe Frage wie die Prognose für ein betreutes Wohnen mit ambulanter Therapie, Medikation und Kontrollen.
Das Gutachten muss daher nicht irgendeine abstrakte Gefahr beschreiben. Entscheidend ist das Risiko, das nach Ausschöpfung geeigneter milderer Mittel verbleibt. Erst dann lässt sich prüfen, ob ein weiterer stationärer Freiheitsentzug erforderlich und verhältnismässig ist.
Sachverständige beschreiben – die zuständige Behörde entscheidet
Die Folge trennt zwei Ebenen, die in der Praxis leicht ineinanderlaufen. Sachverständige sollen aufgrund ihrer Fachkenntnisse einschätzen, welche Delikte unter welchen Bedingungen mit welcher Wahrscheinlichkeit drohen. Ob dieses Risiko rechtlich ausreicht, um Freiheit weiterhin zu entziehen, ist eine normative Entscheidung. Sie darf nicht durch das Wort «hoch» unbemerkt in das Gutachten verlagert werden.
Relatives Risiko ist nicht absolute Wahrscheinlichkeit
Ein Risiko kann im Vergleich stark erhöht und absolut trotzdem klein sein. Wenn in einer Vergleichsgruppe eine von 100 Personen rückfällig wird und in einer anderen fünf von 100, ist das zweite Risiko fünfmal so hoch. Gleichwohl würden in dieser zweiten Gruppe 95 von 100 Personen nicht rückfällig.
Für einen Freiheitsentscheid genügt deshalb die Aussage «deutlich überdurchschnittlich» nicht. Die Entscheidinstanz muss wissen, wie viele von 100 tatsächlich vergleichbaren Personen unter den bezeichneten Bedingungen innerhalb des festgelegten Zeitraums mit der konkret befürchteten Straftat rückfällig würden.
Erst die absolute Zahl macht sichtbar, welchen Schutz ein Freiheitsentzug verspricht und wie viele Menschen möglicherweise weiterhin festgehalten werden, obwohl sie nicht rückfällig geworden wären.
Fünf Jahre und die Delikte nach Art. 64 StGB
Thierry Urwyler schlägt für die rechtlich relevante Risikoprognose einen Zeitraum von fünf Jahren vor. Das Gesetz nennt für diese Prognose keinen festen Zeithorizont. Die fünf Jahre sind daher kein geltender gesetzlicher Grenzwert, sondern das Ergebnis seiner Auslegung: Urwyler verbindet den Zeitraum unter anderem mit der möglichen Probezeit bei der bedingten Entlassung und mit dem Verlauf empirischer Rückfallkurven.
Urwyler vertritt zudem die These, dass bei einem rein präventiven Freiheitsentzug nur noch Risiken schwerer Straftaten berücksichtigt werden sollten, wie sie der Katalog von Art. 64 Abs. 1 StGB erfasst. Sein Argument: Eine behandelbare Person darf nicht wegen weniger schwerer prognostizierter Delikte leichter weiter festgehalten werden als eine nicht behandelbare Person, für deren Verwahrung das Gesetz qualifizierte Voraussetzungen verlangt.
Auch dies ist eine rechtswissenschaftliche Position Urwylers und nicht die unbestrittene Umschreibung des geltenden Rechts. Gerade diese Kennzeichnung ist wichtig: Die Folge macht einen Vorschlag zur Präzisierung des Massnahmenrechts sichtbar, ohne ihn als bestehende gesetzliche Schwelle auszugeben.
Was bedeuten 35 Prozent?
Besonders provokativ ist die im Buch verwendete Zahl von 35 Prozent. Sie ist weder eine gesetzliche Schwelle noch das Ergebnis einer Schweizer Bevölkerungsstudie. Urwyler bezeichnet sie ausdrücklich als vorläufige Illustration für eine Frage, die das Recht bisher hinter Wörtern wie «hoch» oder einer offenen «Gesamtwürdigung» verbirgt.
Bei einer angenommenen Schwelle von 35 Prozent würden in einer entsprechend definierten und zuverlässig kalibrierten Vergleichsgruppe statistisch ungefähr 35 von 100 Personen rückfällig und ungefähr 65 nicht. Welche einzelne Person zu welcher Gruppe gehört, lässt sich daraus nicht bestimmen.
Die Sicherheitsfrage lautet: Wie lassen sich die befürchteten Taten verhindern? Die Freiheitsfrage lautet zugleich: Unter welchen Voraussetzungen darf der Staat auch jene 65 Personen weiter festhalten, die nicht rückfällig geworden wären?
Urwyler skizziert zudem ein Modell, in dem die erforderliche Risikoschwelle mit zunehmender Dauer des präventiven Freiheitsentzugs ansteigt. Dahinter steht ein anerkannter Verhältnismässigkeitsgedanke: Je länger eine Unterbringung dauert, desto stärker fällt der Freiheitsanspruch ins Gewicht. Die konkrete Steigung seines Modells ist jedoch ebenfalls illustrativ und müsste empirisch wie rechtlich geprüft werden.
Warum die Bevölkerung befragen?
Urwyler schlägt Befragungen mit konkreten Fallvignetten als möglichen ersten Anker vor. Eine solche Befragung soll weder das Gesetz noch das Gericht ersetzen. Sie soll sichtbar machen, wie Menschen Freiheit und Sicherheit gegeneinander abwägen, statt diese Wertung hinter scheinbar objektiven Fachbegriffen zu verstecken.
Entscheidend ist seine Idee der doppelten Betroffenheit. Befragte sollen sich nicht nur als mögliche Opfer der befürchteten Straftat verstehen. Sie sollen zugleich damit rechnen müssen, selbst zu jenen Personen zu gehören, deren Freiheit aufgrund einer Prognose beschränkt wird, obwohl sie später nicht rückfällig geworden wären. Erst diese doppelte Perspektive macht die Güterabwägung ehrlich.
Der empirische Anker wäre anschliessend im Einzelfall rechtlich zu prüfen und anzupassen. Tatgewicht, konkrete Folgen, Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs, Behandlungsmöglichkeiten und grundrechtliche Grenzen …