Kapitelklicken springt direkt hin
Shownotes
Wann dürfen sie einspringen?
Vorschriften zu Ersatzmitgliedern:
• Bund § 33
• Baden-Württemberg § 27
• Bayern Art. 31
• Berlin § 28
• Brandenburg § 31
• Bremen § 28
• Hamburg § 32
• Hessen § 26
• Mecklenburg-Vorpommern § 23
• Niedersachsen § 27
• Nordrhein-Westfalen § 28
• Rheinland-Pfalz § 25
• Saarland § 32
• Sachsen § 31
• Sachsen-Anhalt § 29
• Schleswig-Holstein § 23
• Thüringen § 31
Ein kostenloses Probeabo der Zeitschrift »Der Personalrat« ist abrufbar unter: bund-verlag.de/zeitschriften/der-personalrat
Transkriptvom Podcast bereitgestellt · Zeitmarken springen hin
Ersatzmitglieder im Personalrat. Wann dürfen Sie einspringen? Hallo und herzlich willkommen zur heutigen Podcastfolge der Personalrat! Mein Name ist Franziska Kowalski, verantwortliche Redakteurin der Zeitschrift Der Personalratsbund Verlags Und mir gegenüber Michael Kröll Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Kröll & Weber in Frankfurt am Main.
Urlaub, Krankheit, Dienstreise. Es gibt viele Gründe warum ein Mitglied des Personalrats bei einer Sitzung fehlen kann und dann denkt man schnell kein Problem wir laden einfach einen Ersatzmitglied ein. Ganz so einfacher ist es allerdings nicht Denn ein Ersatzemitglied darf nur dann einspringen wenn tatsächlich an Verhinderungsgrund vorliegt.
Und das ist nicht nur eine bloße Formalität. wird ein Ersetzmitgliet eingeladen Obwohl gar keinen Verhindlungsfall vorliegen Kann der Personalrat falsch besetzt sein und damit können auch die gefassten Beschlüsse unwächsam sein. Deshalb schauen wir uns heute typische Fälle aus der Praxis an und klären, wann liegt eine Verhinderung vor?
Wann muss ein Ersatzmitglied geladen werden – und wann gerade nicht. Die entscheidende Vorschrift ist Paragraf XXIII Absatz I Satz II im Bundespersonalvertretungsgesetz. Die entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertrettungsgesetze finden sich in den Schulnoten. Danach dreht der Satzmitglieder ein wenn ein Personalratsmittglied zeitweilig verhindert ist.
Als Faustregel können wir uns merken Die Teilnahme an der Sitzung muss dem Mitgit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen objektiv unmöglich oder unzumutbar sein. Ein Mitgitt kann seine Verhinderungen also nicht einfach selbst herbeiführen. Starten wir jetzt mit einem echten Klassiker in die Praxisfälle!
Ein Personalratsmitglied sagt, ich kann heute nicht zur Sitzkung kommen. auf meinem Schreibtisch dapelt sich die Arbeit. Ersatzmitgliederladen? Nein – zu viel Arbeit ist grundsätzlich kein objektiver Verhinnerungsgrund. Die Personalratsarbeit geht der dienstischen Tätigkeit vor. Paragraf einundfünfzig Bundespersonalvertretungsgesetz sieht für Personalratsarbeiten nämlich einen gesetzlichen Dienstbefragungsanspruch vor.
Das bedeutet also, das Personalratsmitglied kann nicht einfach sagen die normale Arbeit sei heute wichtiger. Genau! Ohne Verhinderunggrund darf auch kein Ersatzmitgliet teilnehmen. Mit anderen Worten Der Stuhl des fehlenden Personalrats mit Glitz bleibt leer. Nun eine ähnliche Situation. Das Mitglied ist zunächst bei der Sitzung dabei, geht aber früher weil noch ein anderer dienstlicher Termin ansteht.
Auch dadurch entsteht grundsätzlich kein objektiver Verhinderungsgrund. Für den Rest des Sitzungen darf deshalb keinen Ersatz mit Git nachrücken. Franziska jetzt wird es interessant. Ein Personalratsmitgit hat Frühschicht Die Personalratssitzung findet aber erst am Nachmittag statt. das Mitgit sagt da habe ich frei.
Freizeit allein ist noch kein Verhinnerungsgrund. Personalratsmitglieder können für ihre Aufgaben auch über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Dafür ist dann gegebenenfalls ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren. Aber irgendwann gibt es Grenzen, entscheidend ist die Zumutbarkeit.
Bestehen beispielsweise familiäre Betreuungspflichten oder würden Höchstarbeitszeiten überschritten kann die Teilnahme unzumutbar sein Und dann hätten wir einen Verhinderungsgrund. Hier muss also immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Michael nächstes Beispiel Morgens kommt die Krankmeldung, nachmittags findet die Sitzungsstadt.
Muss noch versucht werden ein Ersatzmitglied zu erreichen? Ja! Krankheit ist ein tatsächlicher Verhinderungsgrund, sodass das Ersatzmitglid zu laden ist. Auch wenn es ziemlich kurzfristig ist, sollte die oder der Vorsitzende alles Zumutbare versuchen um das Ersetzmitgid zu laden. Franziska was passiert, wenn ein Mitglied mitten in der Sitzung plötzlich krank wird und nach Hause muss?
Sitzungen abbrechen? Nicht automatisch. Zunächst liegt ein Verhinderungsgrund vor. Deshalb sollte versucht werden, kurzfristig eine Ersatzmitglied hinzuzuziehen Und wenn das so schnell nicht klappt kann die Sitzung grundsätzlich in geringerer Besetzung weitergeführt werden. Aber obacht! Die Beschlussfähigkeit muss weiterhin gegeben sein.
Michael jetzt kommt eine ungewöhnliche Situation Ein Mitglied ist krank deshalb wurde ordnungsgemäß einer Ersatsmitglieb geladen und dann steht plötzlich doch das erkrankte Mitglied vor der Tür. Eine Erkrankung ist ein objektiver Verhinderungsgrund. Das ordentliche Mitglied kann also nicht einfach durch sein Erschein entscheiden, dass der Verhinderungsgrund jetzt nicht mehr besteht.
Deshalb nimmt das Ersatzmitglied an der Sitzung teil – denn bei Verhinnerung tritt es automatisch ein. Nun haben wir eine Variante die viele kennen. Man hat monatelang auf einen Facharzttermin gewartet und der fällt nun genau auf die Sitzungen und verschieben lässt er sich nicht. Dann spricht viel für einen objektiven Verhinerungsgrund.
Als Orientierung kann man fragen, wäre das Mitglied wegen dieses Notwendigen und nicht anders planbaren Arzttermins auch von seiner Arbeitspflicht befreit? Wenn ja darf grundsätzlich das Ersatzmitglied teilnehmen. Franziska nun wird morgens das Kind eines Personalrats mitgibt krank. Eine andere Betreuung lässt sich kurzfristig nicht organisieren.
Sitzung absagen Für das betroffene Mitglied kann die Teilnahme in diesem Fall unzumutbar sein. Es kann nicht verlangt werden dass es eine Fürsorgepflicht verletzt. Dann liegt grundsätzlich ein Verhinderungsgrund vor. Und wenn es zeitlich noch möglich ist, wird einer Satzmitglied geladen. Nun ein weiterer Fall!
Das Mitglied befindet sich während der Sitzung auf einer Dienstreise. Bei einer verpflichtend geplanten oder vorgegebenen Dienstreisen liegt ein Verhindernungsgrund hervor. Aufgrund der dienstlichen Abwesenheit ist die Sitzungsteilnahme nicht zumutbar. Einer Satz mit geht darf eintreten. Und was ist, wenn das Mitglied gar nicht auf einer Dienstreise ist sondern auf einer mehrtägigen Personalratsschulung?
Auch dann kann eine Verhinderung vorliegen. Eine erforderliche Personalschulung vermittelt schließlich das Wissen, dass für die Tätigkeit im Personalrat benötigt wird.". Das Mitglied muss dann also nicht mitten im Seminar verschwinden um an der Sitzung teilzunehmen. Allerdings sollte schon bei der Planung versucht werden über Schneidungen mit regelmäßigen Personalratssitzungen zu vermeiden.
Jetzt noch eine kleine Abwandlung – das Seminar Ende zwei Stunden vor der Setzung. Franziska erreicht es? Das kommt darauf an! kann das Mitglied den Sitzungsort noch rechtzeitig erreichen, ist eine Teilnahme möglich. Zudem muss aber auch geprüft werden, ob sie auch zumutbar ist.". Also z.B. Reisezeit und Höchstarbeitszeit berücksichtigen?
Genau! Ist die Teilnahme möglichst unzumutbar liegt kein Verhinderungsgrund mehr vor. Ist sie unmöglich oder unzummutbar darf ein Ersatzmitglied teilnehmen. Michael wie sieht es aus wenn das Mitglieder im Homeoffice sitzt und sagt der Weg zur Präsenzsitzung ist mir heute zu weit. Homeoffices allein ist kein Verhindernungsgrund.
Findet die Sitzung beispielsweise am üblichen Arbeitsort statt und sie Teilnahme möglich und zumutbar, muss das Mitglied grundsätzlich teilnehmen. Eine Alternative könnte eine hybride Sitzungen sein? Ja! Der Personare kann prüfen ob die Voraussetzung dafür vorliegen. Jetzt zum Urlaub. Ein ordentliches Mitglied ist im genehmigten Erholungsurlaub.
Trotzdem sagt es kein Problem. ich komme zur Sitzion. Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich wie auch Arbeitsunfähigkeit ein anerkanter und objektiver Verhinderungsgrund und deshalb nicht vom Willen des Personalratsmitglieds abhängig. Selbst eine Absprache mit der oder dem Vorsitzenden kann eine Teilnahme auch nicht ausnahmsweise ermöglichen, bei Urlaub darf das Ersatzmitglieder teilnehmen.
Michael wie sieht es während eines Zepäticals aus? Die Verhinderung wird auch hier nach objektiven Kriterien beurteilt und nicht danach, ob das Personalratsmitglied trotz fehlender Dienstleistungspflicht während der Freistellungsphase des Zepädicals an Sitzungen des Gremiums teilnehmen möchte. Dann nimmt also das Ersatzmitglied teil.
Zum Schluss noch ein besonders spannender Fall! Bei einem Tagesordnungspunkt geht es um die persönliche Angelegenheit eines Personalratsmitglieder, zum Beispiel eine Versetzung – was passiert dann? Nach Paragraf forty-one Absatz eins Bundespersonalvertretungsgesetz ist das Mitgit von der Beratung und der Beschlussfassung ausgeschlossen.
Das ist ein rechtlicher Verhinderungsgrund. Für diesen Tagesordnungpunkt wird deshalb einer Satzmitglid geladen Und danach bleibt das Asatsmitgliet einfach sitzen? Nein Die Vertretung gilt nur für diesen einen Tagesordnungspunkt. Danach verlässt das Ersatzmitglied die Sitzung und das ordentliche Mitglied nimmt wieder teil.
Praktischer Tipp! Solche Punkte möglichst an den Anfang der Tagesordnung setzen, dann lässt sich der Wechselorganisatorisch deutlich einfacher gestalten. Michael was redest du Personalreden? Vor allem eines – ein fehlendes Personalratsmitglid bedeutet nicht automatisch dass einer Satzmitglieder einspringen darf.
Entscheidend ist vielmehr ob eine tatsächliche oder rechtliche Objektiv zu beurteilende Verhinderung vorliegt. Und gerade bei Grenzfällen lohnt sich eine genaue Prüfung, denn die richtige Besetzung des Personalrats ist nicht bloß eine organisatorische Frage – sie kann darüber entscheiden, ob ein Beschluss wirksam zustande gekommen ist.
Apropos Personalrat Franziska was gibt es der Neuesentaktuellen Ausgabe von der Personalrat? In der Oktober-Ausgabe geht es unter anderem um das Thema Arbeitszeitkonto, denn es gab wichtige Änderungen zum Langzeitkonto nach § zehn Absatz sieben TVÖD. Und falls ihr noch kein Abonnent unserer Zeitschrift Der Personalrat sind finden Sie auch dazu in den Show Notes alle wichtigen Informationen!
Das war's für diese Ausgabe. ich danke Ihnen für Ihr Interesse und dir Michael für deine tollen Hinweise. Franziska wie immer wieder sehr gerne. Auch Ich Danke fürs Zuhören bis zum nächsten Mal.