
Erstsemesterfolge: Wie geht der Gutachtenstil?
Montag, 26. Oktober 2026 · 15 min
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Shownotes
Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Nachdem wir uns allgemein angeschaut haben, wie man eine gute Klausur schreibt, nehmen wir uns heute das wichtigste Handwerkszeug im Detail vor: den Gutachtenstil. Er ist die Sprache, in der ihr eure juristische Prüfung aufschreibt — und wer ihn von Anfang an beherrscht, spart sich im ganzen Studium viel Ärger.
Wir klären zuerst, warum überhaupt im Gutachtenstil geprüft wird: Er macht euren Gedankengang Schritt für Schritt nachvollziehbar und zwingt euch, ergebnisoffen zu prüfen, statt das Ergebnis vorwegzunehmen. Dann gehen wir die vier Schritte durch, aus denen jede Gutachtenprüfung besteht: den Obersatz als Hypothese (im Konjunktiv — „A könnte … haben”), die Definition der Voraussetzungen, die Subsumtion, bei der ihr die Definition auf euren konkreten Sachverhalt anwendet, und das Ergebnis als Schlusssatz (im Indikativ). Gerade die Subsumtion ist der Punkt, an dem Punkte gewonnen oder verschenkt werden — denn hier geht es um echtes Anwenden am Sachverhalt, nicht um das bloße Wiederholen der Definition.
Außerdem grenzen wir den Gutachtenstil vom Urteilsstil ab (Ergebnis zuerst, dann Begründung) und klären die entscheidende Frage: Wann prüft ihr ausführlich im Gutachtenstil und wann genügt der knappe Urteils- bzw. Feststellungsstil? Die Antwort steuert ihr über die Schwerpunktsetzung — Problematisches wird ausgeführt, Unproblematisches knapp festgestellt. Zum Schluss schauen wir uns die typischen Anfängerfehler an und wie ihr mehrere Prüfungspunkte sauber ineinander verschachtelt.
Ihr erfahrt,
• warum im Gutachtenstil geprüft wird und was ihn vom Urteilsstil unterscheidet
• wie die vier Schritte Obersatz, Definition, Subsumtion und Ergebnis aufgebaut sind
• warum die Subsumtion am Sachverhalt das Herzstück ist und wie sie gelingt
• wann ihr ausführlich im Gutachtenstil prüft und wann der knappe Urteils- bzw. Feststellungsstil genügt
• welche typischen Anfängerfehler ihr vermeidet und wie ihr mehrere Prüfungspunkte sauber verschachtelt
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Diese Folge wird euch präsentiert von unserem Kooperationspartner Nommos Verlag. Willkommen zu einer neuen Folge, kurz erklärt, heute zur sechsten Spezialfolge, und heute schauen wir uns einmal an, was der Gutachtensstil ist und wie der überhaupt funktioniert und was das überhaupt ist. Denn anhand des Gutachtensstils steht und fällt eure Klausur in vielerlei Hinsicht.
Denn ihr könnt einerseits ein Problem nur dann gut herleiten, wenn ihr den Gutachtenstil beherrscht. Andererseits bekommt ihr sogar Minuspunkte, wenn ihr den Gutachtenstil nicht richtig anwendet. Denn dieser ist Voraussetzung für eure Klausuren und fließt auch in die Bewertung mit ein. Und das kann dazu führen, wenn ihr kein Gutachtenstil einhaltet, dass ihr noch nicht mal eine Klausur besteht.
Gerade in den Anfangssemestern empfehle ich, den Gutachtenstil immer einzuhalten. Es gibt auch so Arten wie den Urteilsstil an manchen Stellen zu verwenden. Aber gerade in der Erstsemesterklausur ist es clever, im Strafrecht zum Beispiel oder im öffentlichen Recht, aber auch im Zivilrecht, dass man alle Dinge im Gutachtenstil löst.
Kann man natürlich machen, wie man will. Ich werde euch am Ende noch einen Aufsatz verlinken, der da auch ein bisschen drauf eingeht, wann benutze ich Feststellungsstil, Gutachtenstil, Urteilsstil. Da könnt ihr gerne nochmal nachlesen, wenn ihr in dieser Richtung noch interessiert seid. Ich werde aber euch heute den Gutachtenstil einmal darstellen.
Deswegen werden wir sowas wie Urteilsstil, verkürzter Gutachtensstil und Feststellungsstil werden wir heute mal nur am Rande mal vielleicht anschneiden. Aber hauptsächlich wird es um den Gutachtenstil gehen. Zunächst sollten wir einmal klären, was der Gutachtensstil überhaupt ist. Der Gutachtenstil ist ein Instrument zur Beantwortung einer juristischen Frage, die wiederum auf einem rechtlichen Problem basiert.
Was meine ich jetzt damit genau? Ich mache euch ein Beispiel aus dem Staatsrecht 1, was wir ja schon gelernt haben, vor zwei, drei Folgen haben wir festgestellt, dass Staatsrecht 1 aus den Grundrechten und aus dem Staatsorganisationsrecht besteht. Ich nehme jetzt ein Beispiel aus dem Staatsorganisationsrecht.
Im Grundgesetz steht ja so einiges zu den Verfassungsorganen drin und zum Gesetzgebungsverfahren. So auch eben in Artikel 76 folgende. Nämlich, dass der Bundespräsident Gesetze ausfertigt und verkündet. Und ein klassisches Problem, ein klassisches rechtliches Problem ist die Frage, ob der Bundespräsident ein formelles und materielles Prüfungsrecht hinsichtlich des auszufertigen Gesetzes hat.
Das ist ein rechtliches Problem. Und auf diesem allseits bekannten rechtlichen Problem, was ihr im Staatsrecht ganz normal auswendig lernt, baut der Klausurensteller jetzt eine Klausur auf. Das heißt, er nimmt das rechtliche Problem und baut daraus einen Fall. Und ihr in der Klausur müsst jetzt eine rechtliche Frage beantworten, die der Klausurensteller auf Grundlage dieses rechtlichen Problems euch stellt.
Und zwar könnte diese lauten. Durfte der Bundespräsident in eurem Klausurfall die Ausfertigung des Gesetzes verweigern? Und diese Frage müsst ihr jetzt gutachterlich beantworten und das geht eben nur mit einer bestimmten Technik, nämlich der Gutachtentechnik, die wir uns jetzt anschauen. Also Zusammenfassung, das Gutachten ist ein Instrument zur Beantwortung einer rechtlichen Frage, die auf einem rechtlichen Problem basiert.
Warum gibt es jetzt dieses Gutachten überhaupt? Was soll das? Also warum können wir nicht einfach so schreiben, wie uns die Nase gewachsen ist? Mit dem Gutachten bereiten wir eine Entscheidung vor. Also wenn ihr in der Klausur sitzt, müsst ihr euch vorstellen, ihr seid jetzt vielleicht Beisitzer in einem Gericht und ihr müsst dem Richter, dem Vorsitzenden, zuarbeiten.
Und der Richter hat euch genau diese Frage gestellt, die euch der Klausursteller auch stellt. Und ihr müsst jetzt seine Entscheidung vorbereiten und einen Diskussionsbeitrag bieten. Und genau dafür ist jetzt eben das Gutachten gedacht. Wie funktioniert das? Der Gutachtenstil besteht eigentlich aus dem immer gleichen Muster, was gut ist, weil wir sind bei Jura ja sowieso gewöhnt, in Mustern zu denken, in Prüfungsschemata zu denken, in rechtlichen Probleme, die wir auswendig gelernt haben.
Genauso ist es jetzt auch mit dem Stil. Also ihr braucht einfach nur eine Schablone erstmal auswendig lernen, um die Reihenfolge auf dem Schirm zu haben. Und zwar lautet diese Schablone jetzt wie folgt. Erstens Obersatz, zweitens Definition, drittens Subsumption, viertens Ergebnis. Klingt leicht, ist es im Zweifel aber nicht immer.
Beginnen wir mal mit dem ersten Schritt. Ihr müsst zunächst einen Obersatz bilden. Das ist nichts anderes als eine Hypothese, die ihr aufstellt. Wenn ihr also ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal oder eine Sachvoraussetzung in eurer Klausur prüft, braucht ihr jetzt zunächst eine Hypothese, die ihr aufstellt und die ihr dann anhand der nächsten Schritte überprüft, ob diese Hypothese eingetreten ist oder nicht.
Das heißt, der Obersatz soll dem Leser zeigen, was ihr denn jetzt hier überhaupt prüft und was das Ergebnis sein könnte. Deshalb müsst ihr natürlich auch den Obersatz im Konjunktiv formulieren, weil ihr ja noch nicht zum Ergebnis gekommen seid, sondern euch erstmal eine Frage stellt, eine Frage aufwerft.
Das muss eben im Konjunktiv geschehen. Denn, wie gesagt, Ziel ist es ja, euren Richter von eurer Meinung zu überzeugen und ihn auf eine bestimmte Entscheidung hinzuführen. Und dies hinzuführen zeigt euch auch, dass ihr, wie gesagt, erst eine Hypothese aufbaut, dann sagt, was Sache ist, was abstrakt gilt, dann wendet ihr es auf den Fallern, dann kommt ihr zu einem Ergebnis.
Beispiel für einen Obersatz wäre jetzt, der Verwaltungsrechtsweg könnte, gemäß ⁇ 40 Absatz 1, Satz 1 VWGO, eröffnet sein. Gehen wir weiter. Punkt 2, Definition. Jetzt müsst ihr zu eurer auswendig gelernten Definition kommen. Die Definition, sage ich euch so viel, kann aus verschiedenen unterschiedlichen Teilen bestehen.
Das kann sich aus der Rechtsprechung zusammensetzen, das kann sich aus einem Gesetz zusammensetzen oder ähnliches. Das müsst ihr jetzt in eurer Klausur ein bisschen selbst entscheiden, beziehungsweise so, wie ihr es gelernt habt. Klingt ein bisschen schwammig, ist es leider auch, denn ihr müsst jetzt in die Definition das ganze abstrakte Wissen reinpacken, was ihr benötigt, um den konkreten Fall, beziehungsweise dieses konkrete rechtliche Problem zu lösen.
In der Regel, sage ich deshalb, beginnt ihr eure Definition mit einem Gesetz oder mit einem Gesetzeswortlaut und dann den auswendig gelernten Definitionen zu den Tatbestandsvoraussetzungen, die ihr gerade aus dem Gesetz entnommen habt. In unserem Fall wäre das jetzt folgendes. Ich nenne nochmal kurz den Obersatz, dass es im Zusammenhang hört.
Der Verwaltungsrechtsweg könnte gemäß Paragraf 40 Absatz 1 Satz 1 VWGO eröffnet sein. Jetzt kommt die Definition. Dies ist der Fall, wenn gemäß ⁇ 40 Absatz 1 Satz 1 VWGO es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit nach der modifizierten Subjektstheorie, wenn die Streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind und Hoheitsträger einseitig berechtigen und verpflichten.
Eine Streitigkeit ist dann nicht verfassungsrechtliche Art, wenn keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt. Diese Definition müsst ihr jetzt noch nicht auswendig kennen. Die lernt ihr auswendig, wenn ihr im Verwaltungsrecht in der Vorlesung sitzt. Ich will euch kurz erklären, wie diese Definition sich jetzt zusammensetzt.
Und daran erkennt ihr, dass Definitionen immer ein bisschen divergieren. Im Strafrecht lernt ihr zum Beispiel einfach auswendig, was hat die Rechtsprechung zum Begriff der Wegnahme herausgearbeitet? Oder was ist eine Körperverletzung, was hat die Rechtsprechung und die Literatur hierzu gesagt. Das könnt ihr dem Gesetz so nicht entnehmen.
In unserem konkreten Beispiel habe ich vorgelesen, dies ist der Fall, wenn gemäß ⁇ 40 Absatz 1, Satz 1 VWGO es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Das ist praktisch, weil ich gesagt habe, gemäß ⁇ 40 Absatz 1 Satz 1 ist das Teil des Gesetzes. Ich habe also die Tatbestandsvoraussetzung von 40 Absatz 1 Satz 1 genannt und hinter den Gesetzeswortlaut, also öffentlich-rechtliche Streitigkeit, nicht-verfassungsrechtliche Art, meine Definition gepackt.
Was ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit? Was ist nicht verfassungsrechtlicher Art? Das steht nicht im Gesetz drin. Das ist eure Aufgabe, auswendig zu lernen und als abstraktes Wissen in die Definition zu packen. In der Definition steckt also all das drin, was ihr gleich für den konkreten Fall überprüfen wollt.
Die Definition ist also, euer abstrakt gelerntes, auswendig gelerntes Wissen, was ihr jetzt denkt, für die Lösung der rechtlichen Frage relevant sein könnte. Diese Definition enthält jetzt noch keine Angaben aus dem Sachverhalt. Also es wird noch nicht auf den konkreten Einzelfall bezogen, sondern es ist wie gesagt ausschließlich euer gelerntes Wissen.
Erst bei der Subsumption wendet ihr euer abstraktes Wissen, was ihr gerade in der Definition aufgeschrieben habt, auf den konkreten Fall in der Klausur an. Also überprüft ihr jetzt, ob unser Kläger richtigerweise, um die Abrissverfügung der Bauaufsichtsbehörde anzufechten, eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht hat.
In unserem Fall würde das bedeuten, im vorliegenden Fall wird über das Vorliegen der Voraussetzung des ⁇ 81 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz gestritten. Paragraf 81 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ist eine öffentlich-rechtliche Norm, die einseitig Hoheitsträger berechtigt und verpflichtet. Ihr seht, ich verwende jetzt mein abstrakt gelerntes Wissen und verbinde das mit dem konkreten Fall in unserer Klausur.
Denn ich habe herausgearbeitet in der Klausur, dass es in der Klausur jetzt auf ⁇ 81 Landesbauordnung ankommt. Und das habe ich jetzt praktisch mit dem abstrakten Wissen verknüpft. Und das ist dann die Subsumption. Werbung. Heute haben wir wieder eine ganz besondere Empfehlung und zwar eine in eigener Sache.
Denn im neuen Jahr, ab dem 01.01. wird es eine neue Podcast-Struktur geben. Denn wir vergrößern uns enorm. Was bedeutet das? Das bedeutet, dass es drei kurzerklärt Kanäle geben wird. Also es wird ein kurzerklärt öffentliches Recht, kurz erklärt Zivilrecht und kurzerklärt Strafrecht geben, als je eigenen Podcast, wo es sehr viele Formate auf den einzelnen Kanälen geben wird.
Montags wird es immer weiterhin die Arbeitsgemeinschaft geben, die wir jetzt auch gerade hören. Dann wird es mittwochs Karteikarten to go geben zu dem Fach, was wir am Montag besprochen haben. Freitags gibt es ein passendes, aktuelles Urteil zu dem Thema, was wir in der Woche besprochen haben. Und Samstag gibt es in diesem Bereich die große Übung.
Und diese Viererserie gibt es auf allen drei Kanälen. Das heißt, ihr habt jede Woche zwölf Formate, die euch anhören könnt und euch in jedem Bereich perfekt auf die Klausuren vorbereiten könnt. Daneben wird es natürlich weiterhin Folgen geben zu mehr Kaffee als Kommentar, also sowas, Examensvorbereitung, Referendariat rund ums Studium.
Und dann wird es auch immer noch natürlich ab und zu Gastbeiträge geben, wenn wir mal irgendwie hinter den Tellerrand blicken wollen. Damit freuen wir uns auf das neue Jahr und auch damit Werbung Ende. Und noch vielleicht ein kleiner Tipp für die Subsumption. Macht es euch und dem Korrektor am Anfang leichter, indem ihr vielleicht immer gleich einleitet.
Ich würde euch also empfehlen, wenn ihr zu eurer Subsumption kommt. Also ihr habt jetzt ⁇ 40 Absatz 1, Satz 1, VWGO, da steht drin, so und so, öffentlich-rechtliche Streitigkeit bedeutet, nicht verfassungsrechtliche Art bedeutet. Und dann schreibt ihr zum Beginn eurer Subsumption in dem vorliegenden Fall.
Denn dann weiß jeder, aha, jetzt geht ihr gerade zur Subsumption über, ihr wendet also euer abstrakt gelerntes Wissen auf den konkreten Einzelfall an. So, jetzt habt ihr also argumentiert, dass in unserem Fall der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und das ist auch euer Ergebnis dann. Also ganz am Ende steht dann euer Ergebnissatz, gerne auch eingeleitet mit sowas wie somit oder folglich, einfach dass man am Anfang weiß, aha, jetzt kommt er zu seinem Ergebnis.
Also, für unseren Beispiel wäre, folglich ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur und nicht verfassungsrechtlicher Art. So, das könnte das Ergebnis sein. Soviel also zum Gutachtenstil. Man muss in diesen Gutachtenstil hineinwachsen und gerade ein Gefühl dafür entwickeln, was packe ich jetzt bei mir in die Definition rein, was ist im Einzelfall hier wichtig.
Das ist einfach eine Gefühlssache und muss man mit der Zeit lernen. Es ist nur wichtig, dass ihr versteht, warum ihr jeden einzelnen Punkt jetzt benutzt. Also warum ist am Anfang ein Obersatz? Weil das die Hypothese ist, weil ihr auf eine Entscheidung hinführt, weil das eben die Frage ist, die ihr euch stellt und die jetzt mit der Definition und mit der Subsumption beantwortet werden soll.
Warum benutzt ihr jetzt die Definition? Die Definition ist eben die Schablone, das ist euer abstrakt gelerntes Wissen, welches ihr jetzt auf den konkreten Einzelfall anwendet. Und das ist eben die Subsumption. Die Anwendung des abstrakt gelernten Wissens der Definition auf den konkreten Einzelfall. Das ist die Subsumption.
Und dann natürlich Ergebnis, das ist nicht mehr schwer, da müsst ihr einfach nur euer Ergebnis darstellen, wie ihr euch entschieden habt. So, das war jetzt erstmal die Gutachten-Technik. Das lassen wir jetzt erstmal sacken und in der nächsten Folge schauen wir uns an, wie wir innerhalb eines Gutachtens, innerhalb dieser Gutachten-Technik, noch einen Streit einbauen.
Weil wir haben jetzt ein Beispiel gewählt, was relativ unproblematisch war. Einfach der Einfachheit halber. Wenn jetzt aber ein Meinungsstreit auftritt, und dafür nehmen wir in der nächsten Folge ein Beispiel aus dem Strafrecht, weil man da das sehr gut bildlich darstellen kann, da werden wir lernen, wie fangen wir jetzt an, in der Subsumption damit umzugehen, wenn es unterschiedliche Meinungen geben kann zum konkreten Einzelfall.
Und damit hören wir uns in der nächsten Folge wieder. Bis dahin. Tschüss!