
KurzerklÀrt - Der Jurapodcast· Staffel 2· Folge 271
SR271 Strafrecht AT | Vorsatz | Gegenstand des Vorsatzes
Mittwoch, 28. Oktober 2026 · 24 min
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Shownotes
đïž Neues Jahr, neue Struktur â ab 1. Januar! KurzerklĂ€rt bekommt einen neuen Rhythmus fĂŒr deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Ăffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan â montags Grundlagen in der ErklĂ€r-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der GroĂen Ăbung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei âMehr Kaffee als Kommentarâ: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge â und fĂŒr alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus.
Folgenbeschreibung:
Weiter geht es mit den Grundlagen zum Vorsatz â und heute dreht sich alles um die zentrale Frage: Worauf muss sich der Vorsatz eigentlich beziehen? Nach einer kurzen Wiederholung der letzten Folge (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, Wissens- und Willenselement, Koinzidenzprinzip nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 8 StGB sowie § 15 StGB als vor die Klammer gezogene AT-Norm) arbeiten wir uns anhand kleiner FĂ€lle durch die verschiedenen Deliktsarten.
Ausgangspunkt ist der Grundsatz: Der Vorsatz muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen â es muss Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand bestehen (§ 16 StGB). Was das konkret heiĂt, zeigen wir Schritt fĂŒr Schritt: bei Erfolgsdelikten (Handlung, Erfolg und Kausalverlauf in seinen wesentlichen ZĂŒgen â Laptop-Fall) und TĂ€tigkeitsdelikten (§ 153 StGB), bei den objektiven Bedingungen der Strafbarkeit, die gerade nicht vom Vorsatz umfasst sein mĂŒssen (§ 231 StGB, SchlĂ€gerei), bei Unterlassungsdelikten (§ 13 StGB, Kenntnis der garantenstellungsbegrĂŒndenden UmstĂ€nde) und bei Qualifikationen (§ 224 StGB).
Besonders wichtig sind die Erfolgsqualifikationen: Hier muss sich der Vorsatz auf das Grunddelikt beziehen, fĂŒr die schwere Folge genĂŒgt nach § 18 StGB wenigstens FahrlĂ€ssigkeit (§ 227 StGB â Merksatz: Vorsatz hinsichtlich des Grunddelikts, mindestens FahrlĂ€ssigkeit hinsichtlich der besonderen Folge). Dazu ordnen wir Regelbeispiele als Strafzumessungsregeln ein (§ 243 StGB) und die ĂŒberschieĂende Innentendenz, bei der eine besondere Absicht ĂŒber den objektiven Tatbestand hinaus festzustellen ist (Zueignungsabsicht bei § 242 StGB, Bereicherungsabsicht bei §§ 263, 253 StGB). Zum Abschluss ĂŒbertragen wir alles in den Gutachtenstil: Wie ihr den subjektiven Tatbestand sauber aufbaut und welche drei Klausurregeln ihr euch merken solltet.
Ihr erfahrt,
⹠warum der Vorsatz grundsÀtzlich alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen muss (Kongruenz, § 16 StGB)
âą worauf sich der Vorsatz bei Erfolgs-, TĂ€tigkeits- und Unterlassungsdelikten bezieht
âą warum objektive Bedingungen der Strafbarkeit (§ 231 StGB) nicht vom Vorsatz umfasst sein mĂŒssen
⹠wie Qualifikationen, Erfolgsqualifikationen (§ 18 StGB) und Regelbeispiele subjektiv zu behandeln sind
âą was die ĂŒberschieĂende Innentendenz verlangt und wie ihr den subjektiven Tatbestand im Gutachten aufbaut
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Herzlich willkommen zu einer neuen Folge, kurz erklÀrt im Strafrecht. Heute wieder mit einer Grundlagenfolge zum Vorsatz. Heute dreht sich alles um die zentrale Frage, worauf muss sich der Vorsatz eigentlich beziehen? Bevor wir die einzelnen Konstellationen durchgehen, wiederholen wir kurz die Grundlagen.
AnschlieĂend schauen wir uns anhand kleiner FĂ€lle an, welche Anforderungen an den Vorsatz bei unterschiedlichen Deliktsarten gestellt werden. Und zum Abschluss klĂ€ren wir, wie ihr den subjektiven Tatbestand im Gutachten in eurer Klausur aufbaut. Los geht's, starten wir rein! Letzte Folge haben wir geklĂ€rt, dass Vorsatz als das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Zeitpunkt der Tatbegehung definiert wird.
Dieser Definition können wir drei wichtige Elemente entnehmen. Erstens das Wissenselement, zweitens das Willenselement und drittens den maĂgeblichen Zeitpunkt. Der TĂ€ter muss also zunĂ€chst mal ein Wissenselement aufweisen. Das bedeutet, dass der TĂ€ter die tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde kennen muss, die den gesetzlichen Tatbestand erfĂŒllen, beziehungsweise diese UmstĂ€nde fĂŒr möglich halten.
Der Vorsatz erfordert ein kognitives Element, eine intellektuelle Komponente. Und das zeigt uns â 16 STGB, nĂ€mlich dass die Kenntnis der Tatbestandsrelevanten UmstĂ€nde Voraussetzungen des Vorsatzes sind. Wenn der TĂ€ter irrig UmstĂ€nde fĂŒr gegeben hĂ€lt, bei deren wirklichen Vorliegen der Tatbestand nicht erfĂŒllt wĂ€re, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum, der gemÀà â 16 STGB den Vorsatz entfallen lĂ€sst.
Es genĂŒgt jedoch, wenn der TĂ€ter den sozialen Bedeutungsgehalt des Merkmals in einer sogenannten Parallelwertung in der LaiensphĂ€re erfasst. Da Strafrecht nun mal auf Verhaltenssteuerung abzielt, ein Verhalten vermieden oder gerade vorgenommen werden soll, muss der TĂ€ter auch die tatbestandlich relevanten Folgen seines Verhaltens kennen.
Ob der TĂ€ter noch ein volontatives Element aufweisen muss, das ist aber umstritten. Da schweigt sich das Gesetz leider aus, hilft uns also insoweit nicht weiter. Nach der Rechtsprechung und Teilen der herrschenden Lehre, den ihr in der Klausur natĂŒrlich folgt, ist fĂŒr den Vorsatz nicht nur ein Wissenselement nötig, sondern auch ein Willenselement, eine volontative Komponente.
Der TĂ€ter muss, um vorsĂ€tzlich zu handeln, die Tatbestandsverwirklichung auch wollen oder sich damit abfinden, diese billigend in Kauf nehmen. Und der Vorsatz, der muss zum Zeitpunkt der Vorname der tatbestandlichen AusfĂŒhrungshandlung vorliegen. Nicht danach, als Dolus Subsequenz und auch nicht davor, Dolus Antezedens.
Diese wichtige Erkenntnis haben wir aus â 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 8 STGB gezogen. Stichwort Koinzidenzprinzip. Eine Norm, die noch etwas zum Vorsatz sagt, die haben wir in â 15 STGB gefunden. Strafbar ist nur vorsĂ€tzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlĂ€ssiges Handeln ausdrĂŒcklich mit Strafe bedroht.
Und diese Erkenntnisse aus dem AT, aus dem Allgemeinen Teil, die nehmen wir mit ins BT, in den besonderen Teil, wo die einzelnen StraftatbestĂ€nde stehen. Bei den dortigen TatbestĂ€nden im BT finden wir nĂ€mlich keinen ausdrĂŒcklichen Zusatz wie vorsĂ€tzlich. Wer vorsĂ€tzlich einen Mensch tötet, wer vorsĂ€tzlich eine andere Person körperlich misshandelt.
Das ist kein Versehen des Gesetzgebers. Der hat da keinen Fehler gemacht. Denn durch die AT-Norm â 15 StGB wissen wir, dass alle Delikte Vorsatzdelikte sind. AuĂer das Gesetz hat fahrlĂ€ssiges Handeln ausdrĂŒcklich unter Strafe gestellt. Daher hat der Gesetzgeber den Vorsatz bei jedem Straftatbestand im BT nicht nochmal extra dazugeschrieben.
â 15 als AT-Norm ist quasi vor die Klammer gezogen. Deshalb denkt man sich das Wort vorsĂ€tzlich einfach zu jedem Straftatbestand, der zur Vorsatzform schweigt, einfach dazu. Im BT sind allein besondere Vorsatzformen extra erwĂ€hnt. Wir wissen jetzt also, was Vorsatz bedeutet und zu welchem Zeitpunkt der TĂ€ter Vorsatz haben muss.
Aber auf was genau muss sich der Vorsatz denn alles beziehen? GrundsĂ€tzlich muss der Vorsatz alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen. Da hilft uns das Gesetz weiter, nĂ€mlich wieder in â 16 StGB Absatz 1. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsĂ€tzlich.
Aha. Ein Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Ja, so steht es drin. Es muss eine Konkurrenz von objektiven und subjektiven Tatbestand bestehen. Entscheidend ist jetzt aber natĂŒrlich, welche objektiven Merkmale der jeweilige Tatbestand enthĂ€lt. Denn eine Ausnahme bildet die sogenannte objektive Bedingung der Strafbarkeit.
Nehmen wir doch zum Randtasten ein einfaches Eingangsbeispiel. Paragraf 242, der Diebstahl. Da heiĂt es in Absatz 1, wer eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem dritten rechtswidrig zuzueignen wird, bestraft. Wir sind uns alle einig. Fremd, beweglich, Sache, Wegnahme, das sind alles Tatbestandsmerkmale.
Objektive Tatbestandsmerkmale. Der A, der geht in die Jurabip und nimmt einfach den fremden Laptop des B mit, weil er glaubt, dass es sein eigener ist. Objektiv liegt eine Wegnahme einer fremden beweglichen Sache vor. Der A spaziert einfach mit dem Laptop unterm Arm raus und geht nach Hause. A weià jedoch nicht, dass der Laptop einem anderen gehört.
Er denkt, es wĂ€re seiner. Damit fehlt ihm der Vorsatz hinsichtlich der Fremdheit der Sache. Eine Strafbarkeit des A wegen Diebstahl scheidet aus, weil er in einem Vorsatz ausschlieĂenden Tatbestandsirrtum, gemÀà V16 Absatz 1 Satz 1 STGB, handelt. Der A hĂ€lt irrig einen Umstand fĂŒr gegeben, bei deren wirklichen Vorliegen der Tatbestand nicht erfĂŒllt wĂ€re.
Wir schauen mal bei A in den Kopf rein. Der A denkt, der Laptop ist seiner, weil er genauso aussieht wie der von B. Bei tatsĂ€chlichem Vorliegen der vorgestellten Sachlage hĂ€tte A also wirklich seinen Laptop mitgenommen, hĂ€tte der Tatbestand des Diebstahls nicht erfĂŒllt werden können. Mangels Fremdheit.
Der TĂ€ter muss also die tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde kennen, die den objektiven Tatbestand erfĂŒllen. Ja, das war einfach. Bei Erfolgsdelikten, wie hier dem Diebstahl, muss sich der Vorsatz grundsĂ€tzlich auf die tatbestandsmĂ€Ăige Handlung, den Erfolg und den Kausalverlauf in seinen wesentlichen ZĂŒgen beziehen.
Bei TĂ€tigkeitsdelikten kommt es dagegen auf die vorsĂ€tzliche Vorname der gesetzlich beschriebenen Handlung an. Ein darĂŒber hinausgehender Erfolg ist ja eben nicht erforderlich. Wissen wir noch, was TĂ€tigkeitsdelikte sind? A macht vor Gericht vorsĂ€tzlich eine falsche Aussage, obwohl er weiĂ, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet ist.
Er wurde auch vorher vom Vorsitzenden auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen und belehrt. Bei einem TĂ€tigkeitsdelikt, wie hier der uneinlichen Falschaussage nach â 153 STGB, kommt es auf die vorsĂ€tzliche Vorname der tatbestandsmĂ€Ăigen Aussage an. Also schon mit dem Sprechen. Ein zusĂ€tzlicher Erfolg, dass man ihm das abnimmt, dem Zeugen, dass man ihm glaubt und dadurch ein Fehlurteil verursacht wird, das gehört nicht zum Tatbestand.
Hier genĂŒgt also objektiv das Sprechen, also das Machen der falschen Angaben, in dem Wissen, dass das, was er jetzt hier gerade vor Gericht erzĂ€hlt, nicht stimmt. Jetzt gibt es aber Konstellationen, in denen nicht jedes Merkmal, das fĂŒr die Strafbarkeit relevant ist, vom Vorsatz umfasst sein muss. Oh je.
Nein, nein, ist ganz einfach, ihr mĂŒsst nur wissen, welches Merkmal eben nicht zum objektiven Tatbestand gehört. A und B geraten mit C und D in eine körperliche Auseinandersetzung. Alle vier schlagen wechselseitig aufeinander ein. PrĂŒgeln, treten. Der A beteiligt sich vorsĂ€tzlich an der SchlĂ€gerei, möchte die anderen aber lediglich leicht verletzen.
WĂ€hrend der Auseinandersetzung wird C von D zu Boden geschlagen und C stĂŒrzt so unglĂŒcklich, dass er mit dem Kopf auf dem Bordstein aufschlĂ€gt und verstirbt. Der A, der hat den Tod des C aber weder vorausgesehen noch hat er ihn gewollt. Der wollte ihm nur eine Abreibung verpassen. Mit welchem Straftatbestand haben wir es hier zu tun?
Mit â 231 der Beteiligung an einer SchlĂ€gerei. Und da heiĂt es in Absatz 1, wer sich an einer SchlĂ€gerei oder an einem von mehreren verĂŒbten Angriffen beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die SchlĂ€gerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist.
Wichtig ist doch jetzt zu wissen, was denn alles objektive Tatbestandsmerkmale sind. Und welche nicht. SchlĂ€gerei von mehreren verĂŒbten Angriff beteiligt. Tod eines anderen Menschen. Der A hat sich vorsĂ€tzlich an einer SchlĂ€gerei beteiligt. Der Tod des C ist durch die SchlĂ€gerei verursacht worden. Aber der Todeseintritt ist bei â 231 StGB eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.
Deshalb muss A den Tod des C weder vorsĂ€tzlich noch fahrlĂ€ssig verursacht haben. Es ist kein Tötungsvorsatz erforderlich. Voraussetzung ist hier nur, dass die weiteren Tatbestandsmerkmale erfĂŒllt sind. Dann scheitert die Strafbarkeit des A nicht daran, dass er den Tod des C weder vorhergesehen noch gewollt hat.
Objektive Tatbestandsmerkmale sind also hier nur SchlĂ€gerei oder ein von mehreren verĂŒbter Angriff. Und dass sich beteiligen. Und woran erkennen wir jetzt, dass es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt? Durch den zweiten Halbsatz. Wenn durch die SchlĂ€gerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist.
Bei objektiven Bedingungen der Strafbarkeit hÀngt die Strafbarkeit zwar von einem zusÀtzlichen Umstand ab, hier dem Tod. Dieser gehört aber nicht zum objektiven Tatbestand und muss daher auch nicht vom Vorsatz umfasst sein. Der TÀter muss also nicht zwingend wissen oder wollen, dass diese Bedingung eintritt.
Im subjektiven Tatbestand der SchlĂ€gerei ist also nur das willentliche Mitwirken und das Wissen um die TatumstĂ€nde, aus denen das Vorliegen des Angriffs oder die SchlĂ€gerei folgt, zu prĂŒfen. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit, also der Eintritt des Todes eines Menschen oder einer schweren Körperverletzung, ist erst nach der Schuld zu prĂŒfen.
Entfernen wir uns jetzt aber mal von der PrĂŒfung der objektiven Strafbarkeitsbedingungen, auf die sich der Vorsatz nicht beziehen muss, und schauen mal, wie es bei Unterlassungsdelikten aussieht.
Werbung. Heute haben wir wieder eine ganz besondere Empfehlung und zwar eine in eigener Sache. Denn im neuen Jahr, ab dem 01.01. wird es eine neue Podcast-Struktur geben, denn wir vergröĂern uns enorm. Was bedeutet das? Das bedeutet, dass es drei kurzerklĂ€rt KanĂ€le geben wird. Also es wird ein kurzerklĂ€rt öffentliches Recht, kurzerklĂ€rt Zivilrecht und kurzerklĂ€rt Strafrecht geben, als je eigenen Podcast, wo es sehr viele Formate auf den einzelnen KanĂ€len geben wird.
Montags wird es immer weiterhin die Arbeitsgemeinschaft geben, die wir jetzt auch gerade hören. Dann wird es mittwochs Karteikarten to go geben zu dem Fach, was wir am Montag besprochen haben. Freitags gibt es ein passendes, aktuelles Urteil zu dem Thema, was wir in der Woche besprochen haben. Und Samstag gibt es in diesem Bereich die groĂe Ăbung.
Und diese Viererserie gibt es auf allen drei KanĂ€len. Das heiĂt, ihr habt jede Woche zwölf Formate, die euch anhören könnt und euch in jedem Bereich perfekt auf die Klausuren vorbereiten könnt. Daneben wird es natĂŒrlich weiterhin Folgen geben zu mehr Kaffee als Kommentar, also sowas Examsvorbereitung, Referendariat rund ums Studium.
Und dann wird es auch immer noch natĂŒrlich ab und zu GastbeitrĂ€ge geben, wenn wir mal irgendwie hinter den Tellerrand blicken wollen. Damit freuen wir uns auf das neue Jahr und auch damit Werbung Ende.
Auch bei Unterlassungsdelikten muss der TĂ€ter die tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde kennen, die seine Handlungspflicht und die tatbestandsmĂ€Ăige Situation begrĂŒnden. Bei einem unechten Unterlassungsdelikt nach â 13 STGB muss er insbesondere die tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde kennen, aus denen sich seine Garantenstellung ergibt und die Möglichkeit erkennen, den Erfolg durch ein gebotenes Handeln abwenden zu können.
Nehmen wir ein kleines Beispiel. Die Mutter M weiĂ, dass ihr Kleinkind in der Badewanne zu ertrinken droht. Sie könnte das Kind ohne Gefahr fĂŒr sich selbst retten, entscheidet sich aber bewusst dagegen und greift nicht ein. Das Kind ertrinkt. Die Mutter erkennt die Gefahr und weiĂ, dass sie das Kind retten könnte.
Wenn sie den Tod zum mindestbilligen Kauf nimmt, kommt also eine Strafbarkeit wegen eines vorsĂ€tzlichen Tötungsdelikts durch Unterlassen in Betracht. Im subjektiven Unrechtstatbestand des unechten Unterlassungsdelikt ist also zu prĂŒfen, ob hier ein Wille zum UntĂ€tigbleiben vorliegt, in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale und im Bewusstsein, dass die Abwendung des drohenden Erfolgs möglich ist.
Also der Erfolg zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Wie sieht es denn in dem Fall aus, wenn der TĂ€ter seine Garantenstellung nicht kennt? Wenn er ĂŒber die Garantenstellung irrt. Na, die Garantenstellung ist ein objektives Tatbestandsmerkmal. Der TĂ€ter irrt dann ĂŒber Tatsachen. Ein Irrtum ĂŒber die Garantenstellung stellt einen VorsatzausschlieĂenden Tatbestandsirrtum dar, wo wir wieder bei â 16 STGB landen.
So, jetzt gibt es aber nicht nur Erfolgsdelikte, TÀtigkeitsdelikte und Unterlassungsdelikte. Wir haben es auch oft mit Qualifikationen von GrundtatbestÀnden zu tun. Und bei Qualifikation muss sich der Vorsatz auch auf die zusÀtzlichen objektiven Merkmale beziehen, die das Grunddelikt verschÀrfen. Nehmen wir doch als Beispiel die beliebte Qualifikation, die gefÀhrliche Körperverletzung.
â 224 STGB. Da heiĂt es in Absatz 1, wer die Körperverletzung Nummer 1 durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschĂ€dlichen Stoffen Nummer 2 mittels einer Waffe oder eines anderen gefĂ€hrlichen Werkzeugs und so weiter begeht, wird bestraft. Dann muss sich der Vorsatz also auch auf die objektiven Merkmale Gift, GesundheitsschĂ€dlicher Stoff, Waffe und gefĂ€hrliches Werkzeug beziehen.
In der Klausur prĂŒft ihr, das habe ich immer ganz gern gemacht, der Einfachheit halber, den â 224 im objektiven Tatbestand so, dass ihr erstmal das taugliche Tatobjekt darstellt, dann die Tathandlung, erstmal die des Grunddelikts, körperliche Misshandlung oder GesundheitsschĂ€digung, und dann die Qualifikationsmerkmale.
HeiĂt Gift, gesundheitsschĂ€dliche Stoffe, Beibringen und so weiter. Und dann einen nĂ€chsten Punkt aufmacht, subjektiver Tatbestand und den komplett bezieht auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, also auch die der Qualifikation. Jetzt gibt es aber nicht nur Qualifikationen, sondern auch Erfolgsqualifikation.
Und bei Erfolgsqualifikationen mĂŒssen wir zwischen dem Grunddelikt und der besonderen Folge unterscheiden. Wer das Grunddelikt begeht und dadurch eine bestimmte schwere Folge verursacht, wird bestraft. Bleiben wir mal bei den Körperverletzungsdelikten und nehmen hier mal Paragraph 227, Körperverletzung mit Todesfolge.
Verursacht der TĂ€ter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe, Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Ja, die schwere Folge muss also ĂŒber das Unrecht des Grundelikts hinausgehen. Hier sehen wir es ganz klar. Körperliche Misshandlung, GesundheitsschĂ€digung grunddelikt zum Beispiel von 223.
Schwere Folge ist der Eintritt des Todes der verletzten Person. Und bei erfolgsqualifizierten Delikten ist die entscheidende Besonderheit, dass sich der Vorsatz grundsĂ€tzlich auf das Grunddelikt beziehen muss. Hinsichtlich der besonderen schweren Folge, wie hier dem Tod, genĂŒgt aber wenigstens FahrlĂ€ssigkeit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Ja, und was erzĂ€hle ich euch da? Kann ich das irgendwie noch rechtlich untermauern? Gibt es da was? Hilft uns das Gesetz weiter? Ja, wir lieben AT. Uns hilft wieder ein Blick ins Gesetz, in die allgemeinen Normen des allgemeinen Teils. Paragraph 18 STGB. Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen. KnĂŒpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat, eine schwerere Strafe, so trifft sie den TĂ€ter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens FahrlĂ€ssigkeit zur Last fĂ€llt.
Aha, da steht's. Nach â 18 muss hinsichtlich der besonderen Folge mindestens FahrlĂ€ssigkeit vorliegen, sofern das Gesetz eine schwerere Strafe an diese Folge anknĂŒpft. Wie bei 227. a schlĂ€gt B vorsĂ€tzlich ins Gesicht. B stĂŒrzt, schlĂ€gt mit dem Kopf auf die Bordsteinkante auf und stirbt. Der A wollte B aber nur verletzen, nicht töten.
FĂŒr â 227 muss A eine vorsĂ€tzliche Körperverletzung begangen haben. Hinsichtlich des Todes, was er ja ĂŒberhaupt nicht wollte. Der wollte ihn nicht umbringen, nur mal schlagen. Da genĂŒgt aber nach â 18 STGB mindestens FahrlĂ€ssigkeit. Bei erfolgsqualifizierten Delikten merkt ihr euch also, Vorsatz hinsichtlich des Grunddelikts muss vorliegen und mindestens FahrlĂ€ssigkeit hinsichtlich der besonderen Folge.
Deshalb prĂŒft ihr ja auch bei der Erfolgsqualifikation im Tatbestand erstmal den Tatbestand des Grunddelikts objektiv und subjektiv. Also zum Beispiel Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach 223, objektiver Tatbestand durchprĂŒfen und subjektiver Tatbestand, ob der TĂ€ter Vorsatz bezĂŒglich dieser objektiven Tbestandsmerkmale gehabt hat.
Und dann erst prĂŒft er den Tatbestand der Erfolgsqualifikation. Also den Eintritt und die Verursachung der besonderen Folge bei 227 der Tod, den spezifischen Gefahrzusammenhang und dann FahrlĂ€ssigkeit, â 18, durch AuĂer Achtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Mit der Vorgehensweise bei erfolgsqualifizierten Delikten können wir jetzt aber leider noch nicht aufhören, denn es existieren auch Regelbeispiele im Gesetz.
Wie Paragraf 243 StGB. Regelbeispiele sind jetzt keine eigenstĂ€ndigen QualifikationstatbestĂ€nde, sondern Strafzumessungsregeln. Aber das bedeutet nicht, dass die subjektive Seite hier irrelevant wĂ€re. Denn die tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde, die ein Regelbeispiel erfĂŒllen, mĂŒssen nach den dafĂŒr geltenden GrundsĂ€tzen auch subjektiv berĂŒcksichtigt werden.
Nach â 15 analog. Der A, der bricht jetzt eine TĂŒr auf, um in ein GebĂ€ude einzudringen, um dort einen Laptop zu stehlen. Er weiĂ, dass er eine Zugangssicherung ĂŒberwindet. Das weiĂ ja jeder, wenn er eine TĂŒr aufbricht. Hier kommt das Regelbeispiel des â 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 STGB in Betracht. In besonders schweren FĂ€llen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter erstens zur AusfĂŒhrung der Tat in ein GebĂ€ude einbricht. Ja, dann macht es uns auch der Gesetzgeber einfach, wann ein Regelbeispiel vorliegt, na, das steht ja im Gesetz. Steht dann in besonders schweren FĂ€llen und dann liegt in der Regel vor.
Und da prĂŒft ihr auch neben den objektiven UmstĂ€nden, ob der Adi dafĂŒr maĂgeblichen tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde kannte. Lasst uns aber ĂŒber noch eine Konstellation reden, denn die subjektive Tatseite kann jetzt noch ĂŒber den objektiven Tatbestand hinausgehen. Wie geht das? Ja. Denn der Vorsatz muss sich hier auf einen ĂŒber die objektive Tatbestandsverwirklichung hinausgehenden Erfolg beziehen.
Bei einer ĂŒberschieĂenden Intendenz. Bei einer ĂŒberschieĂenden Inntendenz verlangt das Gesetz eine besondere subjektive Zielrichtung, die ĂŒber die objektive Tatbestandsverwirklichung hinausgeht. Und nehmen wir nochmal den Diebstahl des Laptops, der A nimmt den fremden Laptop von B aus der Uni Bib mit, obwohl er weiĂ, dass er B gehört, um ihn dauerhaft zu behalten.
Und da sagt der Diebstahl, Paragraph 242, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft. Zu Eignungsabsicht. Aber man muss nicht nur mit Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme einer fremdbeweglichen Sache handeln.
Er muss auch zusĂ€tzlich Zueignungsabsicht aufweisen. Hier formuliert der Gesetzgeber eine ganz klare, eine ganz bestimmte Absicht. Andere wichtige Beispiele sind die Absicht rechtswidriger Bereicherung bei Betrug und Erpressung. Wie ihr den subjektiven Tatbestand in der Klausur prĂŒft, das habe ich bei jeder Konstellation mit einflieĂen lassen.
Einer der wichtigsten Klausurregeln ist es, wenn Vorsatz mal problematisch sein sollte, dann handelt ihn nicht einfach nur ab mit, der TÀter handelte vorsÀtzlich, sondern bei problematischen Merkmalen erlÀutern, welche Tatsachen jetzt der TÀter kannte, was er wollte und geht dann mit eurem gelernten juristischen Handwerkszeug an die Sache ran.
Und ihr unterscheidet vor allem auch diese Konstellation. Qualifikation, Erfolgsqualifikation, Regelbeispiele, ĂŒberschieĂende Innentendenz. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen, sie an unterschiedlichen Stellen zu prĂŒfen. Und dann checkt ihr nochmal am Schluss, ob ihr auch nicht subjektive Zusatzmerkmale vergessen habt.
Denn eine vorsĂ€tzliche Tatbestandsverwirklichung bedeutet nicht automatisch, dass auch die erforderliche besondere Absicht oder ein besonderes subjektives Unrechtsmerkmal vorliegt. Und damit haben wir es auch schon geschafft. Wir haben die Reichweite des Vorsatzes systematisch durchgearbeitet. Vom allgemeinen objektiven Tatbestand bis hin ĂŒber Erfolgs- und TĂ€tigkeitsdelikte unterlassen, besondere Delikte Strukturen bis hin zum Gutachtenaufbau.
Und jetzt sage ich euch einfach kurz und knapp. TschĂŒss! Auf Wiederhören.