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Dem Tod auf der Spur: Die Jagd nach dem Täter· Folge 192

Eine Tat aus tiefer Liebe: Wenn Pflege zur Verzweiflung wird

Freitag, 30. Oktober 2026 · 49 min

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Shownotes

Was bringt eine 76-jährige Mutter dazu, ihr eigenes Kind zu töten? In dieser bewegenden Folge von „Dem Tod auf der Spur“ beleuchten Gerichtsreporterin Bettina Mittelacher, Rechtsmediziner Prof. Klaus Püschel und der ehemalige Schwurgerichtsvorsitzende Joachim Bülter einen der traurigsten Fälle der Hamburger Justizgeschichte.
Über Jahrzehnte pflegte Hilde T. ihre schwerstbehinderte Tochter Sabine mit aufopfernder Hingabe. Doch als Krankheit, das eigene Alter und die Demenz ihres ehelichen Partners die Kräfte der Mutter rauben, sieht sie keinen Ausweg mehr. Aus Angst, ihre Tochter fremden Händen zu überlassen, trifft Hilde T. eine folgenschwere Entscheidung. Ein Podcast über die Grenzen menschlicher Belastbarkeit, ethische Dillemas vor Gericht und den rechtlichen Unterschied zwischen Mord und Totschlag.

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Dem Tod auf der Spur. Spannende Fälle aus der Hamburger Rechtsmedizin. Der Crime-Podcast vom Hamburger Abendblatt. Moin und herzlich willkommen zu dem Tod auf der Spur, dem True Crime-Podcast des Hamburger Abendblattes. Ich bin Bettina Mittelacher, Gerichtsreporterin beim Hamburger Abendblatt. Zum bewährten Team in unserem Podcast gehört wie immer Prof.

Klaus Püschel, Rechtsmediziner in Hamburg mit einem nahezu unendlichen Erfahrungsschatz an aufsehenden, erregenden Fällen. Schön, dass du wieder dabei bist, Klaus. Moin Bettina und moin an unsere Hörer. Klar bin ich wieder mit von der Partie. Gerne. Rechtsmedizin ist auch nach mehr als 50 Jahren Erfahrung in diesem Bereich immer noch ein Thema, das mich fasziniert.

Das betrifft übrigens nicht nur die Hardcore-Mordfälle, sondern Spezialfälle jeglicher Art, so wie heute zum Beispiel. Ja, heute sind wir wieder mal zu dritt im Podcast-Studio. Bei uns ist Joachim Bülter. Für regelmäßige Hörer unseres Podcasts dürfte er kein Unbekannter sein, aber ich stelle ihn lieber nochmal vor.

Joachim Bülter ist Jurist. Er war über Jahrzehnte Richter am Landgericht in Hamburg und in vielen Jahren seiner beruflichen Tätigkeit Vorsitzender Richter am Schwurgericht. Das heißt also, Herr Bülter, dass Sie und Ihre Richterkollegen in Ihrer Kammer ausschließlich über Fälle zu entscheiden hatten, in denen es um Mord und Totschlag geht. Ja, das ist richtig.

Aber zunächst möchte ich natürlich auch unsere Hörer einmal herzlich begrüßen. Als Vorsitzender in Schwurgerichtsfahren hat man, so wie jeder Richter natürlich auch, eine sehr hohe Verantwortung. Es gilt insbesondere dem Opfer eines Tötungsdelikts oder eines manchmal ja auch nur versuchten Tötungsdelikts gerecht zu werden.

Aber ebenso und vor allem muss man dem jeweiligen Angeklagten gerecht werden. Wie ist seine persönliche Situation und wie war sein Lebenslauf? Ist er oder sie durch irgendwelche besonderen Umstände außergewöhnlich belastet? Hat er oder sie die ihm vorgeworfene Tat überhaupt begangen? Wie kam es dazu? Gab es eine Vorgeschichte? Und wenn ja, wie sah die aus?

Und gab es irgendwelche besonderen psychiatrisch relevanten Auffälligkeiten beim Täter oder bei der Täterin? Es ist mir also in meinem Berufsleben eigentlich immer wichtig gewesen, dass man beide Seiten, die Täter- und die Opferseite, gleichermaßen in den Blick nimmt. Wir wollen heute wieder über einen besonderen Fall reden. Es ist mittlerweile 17 Jahre her, dass Sie, Herr Bülter, und Ihre Kammer darüber verhandelt haben.

Aber ich habe diesen Fall und viele Details daraus nie vergessen. Es ging wirklich um eine sehr bewegende, erschütternde Geschichte und die Geschehnisse waren wirklich in vielerlei Hinsicht ganz, ganz besonders. Mir geht das ähnlich. Rechtsmedizinisch war das übrigens ein ziemlich diffiziler Fall, etwas Ungewöhnliches im Hinblick auf die Tötungsmethode.

Was war passiert? Eine 52 Jahre alte Frau ist gestorben. Sie wurde von ihrer eigenen Mutter getötet. Das klingt schlimm, dramatisch. Aber wenn man die Umstände kennt, dann ist dieser Fall wirklich vor allem eins, nämlich sehr, sehr traurig. Das finde ich auch vollkommen richtig, Klaus. Gemeint ist ein Geschehen aus dem Jahr 2008.

Ich will hier zitieren, wie ich damals einen Artikel über diesen Fall begonnen habe. Bis heute spricht sie immer noch über ihre geliebte Tochter, als sei sie noch da. Über dieses ganz besondere Kind, mit dem sie so viele wunderbare Momente hatte und das ihr so sehr fehlt. Doch dass Sabine nicht mehr bei ihr ist, hat Hilde T., diesen Namen haben wir geändert, selbst zu verantworten.

Hilde T. hat ihr Kind getötet aus Verzweiflung und in der Überzeugung, keinen anderen Ausweg finden zu können. Eine Tat aus tiefer Liebe. Ja, auch mir ist dieser Fall nach all den Jahren immer noch sehr im Gedächtnis geblieben. Diese Angeklagte, die so warmherzig von ihrer Tochter sprach, das war schon etwas ganz Besonderes. Und was sie, die Angeklagte, besonders nannte, war in Wirklichkeit eine schwerste Behinderung ihrer Tochter.

Die Tochter, wir nennen sie hier Sabine, hatte, schon im frühen Kindesalter eine schwere hirnorganische Schädigung erlitten und sie konnte bis auf ganz wenige Schritte in der Wohnung nicht eigenständig laufen und auch nicht sprechen. Sie waren demgemäß natürlich schwerbehindert und der Schwerbehindertenausweis, den sie bekam, wies eine Behinderung von 100 Prozent aus.

Man darf nicht vergessen, dass Sabine Ende der 50er Jahre geboren wurde. Damals gab es leider nur wenige Einrichtungen, die für die Förderung von Kindern, mit speziellen Bedürfnissen nach schwerster Hirnschädigung geeignet sind. Und Hilde T. zog mit Tochter und Ehemann deshalb nach Hamburg, wohl in der Hoffnung, Hilfe zu finden.

Und die Familie suchte dann eine Wohnung und fand eine, die im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses lag. Das Problem allerdings, es gab keinen Fahrstuhl und Sabine konnte kaum Treppen steigen, musste immer gestützt werden. Ihre Tochter stützen, das machte Hilde T. Immer, wenn sie mit ihrer Tochter das Haus verließ oder dorthin zurückkam.

Auch sonst kümmerte sich die 76-Jährige mit liebevoller Hingabe um ihre Tochter. Diese musste, weil sie ja körperlich und geistig behindert war, angezogen werden, gewaschen, gebadet und bei längeren Wegen außerhalb der Wohnung auch gestützt werden. Für den Weg aus ihrer Wohnung auf die Straße benötigten beide etwa zehn Minuten.

Aber es war der Mutter immer wichtig, mit ihrer Tochter auch aus der Wohnung rauszukommen, vor die Tür zu gehen. Die Mutter wollte der Tochter so viel Zeit mit schönen Dingen wie nur irgendwie möglich zu ermöglichen und unter anderem machte Hilde T. Im Alter von 54 Jahren ihren Führerschein und zwar deshalb, weil das Autofahren ihrer Tochter sehr viel Freude bereitet und außerdem, weil sich beide so leichter in der Stadt bewegen konnten.

Ja und es kam noch hinzu, dass bis zum Jahr 2007, 2008 Hilde T. Mit ihrer Tochter Sabine auch noch regelmäßig zweimal wöchentlich zum Schwimmen, und zur Krankengymnastik ging. Und diese Unternehmungen musste sie aber später leider wieder aufgeben, da nun auch der Ehemann von Hilde T. An fortgeschrittenen Demenzerscheinungen litt und zudem im Laufe der Jahre eine Alkoholabhängigkeit entwickelt hatte.

Und demzufolge selbst in zunehmendem Maße der Pflege bedurfte. Soweit wir wissen, hatte sich der Vater so gut wie gar nicht an der Betreuung der Tochter beteiligt. Er trank über die Maßen Alkohol. Ja, vermutlich war das ein Ausdruck seiner Hilflosigkeit und Verzweiflung im Hinblick auf die Lebenssituation der Familie.

Und nun wurde er dann auch noch dement. Nun hat Hilde T. einerseits ihre schwerbehinderte Tochter, um die sie sich kümmern musste, andererseits einen Ehemann, der sie bei der Betreuung der Tochter nicht unterstützte. Und nun bedurfte dieser Ehemann wegen seiner Demenz auch noch selber der Betreuung. Hilde T. war schließlich mit ihren Kräften verständlicherweise ganz am Ende.

Also da muss ich dir zustimmen, Klaus. Ich finde, das ist absolut nachvollziehbar, dass Hilde T. Mit ihren Kräften nun am Ende war, wenn man sich mal in ihre Rolle versetzt. Nun hatte sie also nicht einen Pflegefall zu Hause, sondern gewissermaßen zwei. Ja, so kann man das sicherlich gut zusammenfassen, Frau Mittellacher.

Was im Übrigen auch noch zu erwähnen ist, Sabine, also die Tochter von Hilde T., wog schließlich mehr als 80 Kilo und Hilde T. War erstens mit ihren 76 Jahren nicht mehr die jüngste. Sie war darüber hinaus auch eine auffallend zierliche Frau und insgesamt war sie zunehmend körperlich und auch psychisch total überfordert. Ja.

Ja, wie gesagt, schon von den Größen- und Gewichtsverhältnissen her war es für die Mutter sicherlich Schwerstarbeit, die Tochter zu pflegen. Und doch bemühte sie sich, nach besten Kräften alleine damit zurechtzukommen. Ja, das war die Entscheidung, die Hilde T. Getroffen hatte. Sie hatte gewissermaßen ihr ganzes Leben dem Wohlergehen und der Pflege ihrer Tochter gewidmet.

Sie hatte auch zuvor versucht, externe Unterstützung bei der Pflege ihrer Tochter zu erhalten, aber Sabine entwickelte übrigens schon seit ihrer Kindheit eine panische Angst vor fremden Menschen und insofern waren externe Pflegedienste also keine wirklich realistische Option. Und trotzdem hatte Hilde T. einmal früher versucht, ihre Tochter wenigstens für kurze Zeit in fremde Obhut zu geben.

Das war, während Hilde T. sich einer Krebsbehandlung unterzog und in der Zeit, sollte Sabine für einige Zeit in einem Krankenhaus bleiben. Und dort im Krankenhaus also, so hat es dann Hilde T. Später erzählt, sei ihre Tochter sediert und einfach in einen Rollstuhl gesetzt worden, ohne dass man sich nun sonderlich um sie gekümmert hätte.

Und die Mutter fand nun ganz, ganz entschieden, dass das Sabine nicht mehr erleben solle. Ja, was Hilde T. bei der Pflege ihrer Tochter ebenfalls seit Jahren zu schaffen machte, Die Mutter litt nun auch zunehmend an chronischen Rückenschmerzen. Und die waren für die Angeklagte in den Monaten vor der Tat wohl auch kaum noch zu ertragen.

Ja, das ist eine Erfahrung, die viele schon gemacht haben. Rückenschmerzen sind in der Tat für den betroffenen Menschen sehr belastend. Ja, auch besonders schmerzvoll. Sehr viele Bewegungen tun weh, speziell mit schwerem Gewicht. Also hier zum Beispiel mit der Tochter, weil dann die Muskulatur verkrampft und die Wirbelsäule aus dem Gleichgewicht kommt.

Beim Sitzen, beim Stehen, beim Aufstehen, insbesondere beim Tragen wird das eine massive Belastung. Du sprachst vom Tragen, damit ist sicherlich auch das Stützen gemeint, wenn man jemanden stützen muss und das musste Hilde T. ja mit ihrer Tochter machen. Die Rückenschmerzen waren also für Hilde T. eine zusätzliche Belastung und wir dürfen nicht vergessen, dass die Frau zu diesem Zeitpunkt 76 Jahre alt war.

Sie stieß also insgesamt mit allem, was sie an Pflege von Kind und zunehmend auch der Pflege ihres Mannes zu tun hatte, an ihre körperlichen Grenzen. Ja, genau. Und das führte bei Hilde T. Zu einem derartigen Überforderungsgefühl, dass sie für sich und ihre Tochter, im Grunde keinen Ausweg mehr wusste.

Ihr wurde nämlich zunehmend bewusst, dass sie bald gar nicht mehr in der Lage sein würde, die Betreuung und Pflege ihrer Tochter noch zu leisten und sie gelangte vor diesem Hintergrund zu der Überzeugung, dass sie ihrer Tochter, das drohende Schicksal bis ans Lebensende von fremden Personen gepflegt und betreut zu werden ersparen wollte und auch musste.

Also von Personen, vor denen die Tochter, wie bereits erwähnt, ja auch Angst hatte. Hilde T. wusste einfach nicht mehr, wie es weitergehen sollte und sie sah einfach keinen Ausweg mehr. So kam es dann bei ihr zu dem Entschluss, dass sie ihre Tochter und dann auch sich selbst töten müsse und wolle. Das war an einem Sonnabend am 29. November 2008, als sie ihren Entschluss dann in die Tat umsetzte.

Also ich bin sicher, das war eine Entscheidung, die Hilde T. Sich ganz bestimmt nicht leicht gemacht hat. Eher dann ein Entschluss aus schierer Verzweiflung. Herr Bülter, wie entwickelte sich denn der Tag dieser 29. November 2008 für Hilde T. und ihre Tochter Sabine? Ja, wie war die Entwicklung an diesem Tag? Die Angeklagte hat das ja im Prozess selbst sehr ausführlich geschildert.

Und wir als Gericht hatten aufgrund weiterer Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren auch überhaupt gar keinen Grund, an ihrer Erzählung zu zweifeln. Also wie schon oft zuvor lag ihr Mann, als Hilde T. An jenem Tag nach Hause kam, betrunken im Wohnzimmer. Sie vermied es, diesen Raum zu betreten und aß mit ihrer Tochter Abendbrot, wusch das Geschirr ab und las dann ihrer Tochter, so wie sie es eigentlich jeden Abend zu tun pflegte, etwas vor.

Und als Sabine dann müde wurde, machte ihre Mutter sie bettfertig. Insoweit war es ja offenbar so, wie an vielen vorangegangenen Abenden, aber dann spitzte sich die Situation dramatisch zu, die Mutter Schritt zur Tat, wie geplant und vorbereitet. Ja, denn jetzt griff die Mutter zu einem Exit-Bag. Zur Erklärung, so ein Exit-Bag, das war eine spezielle Plastiktüte, die damals eine Zeit lang von einem Verein angeboten wurde, der sich, Zitat, Gesellschaft für humanes Sterben nannte.

Und bei dieser Exit-Bag handelte es sich um eine Plastiktüte mit einer dazugehörenden Halskrause. Hilde T. zog also diese Exit-Bag über den Kopf ihrer Tochter, verschloss dann die Halskrause, sodass keine Luft mehr eindringen konnte. Klaus, was ist dann die Folge aus Sicht der Rechtsmedizin? Ja Bettina, vielleicht kann ich noch kurz erläutern, dass dieser Exit-Bag tatsächlich, in verschiedenen Varianten eingesetzt wird. Es gibt auch die Methode, dann zusätzlich ein Gas unter diesen Plastikbeutel.

Zu leiten, um Erscheinungen von Atemnot zu verhindern, indem das Kohlendioxid dann da ausgetauscht wird. Das war hier in diesem Fall allerdings nicht gegeben. Wenn tatsächlich immer ein- und ausgeatmet wird im Plastikdeutel, kommt es natürlich zur Atmennot und das Ergebnis ganz zum Schluss ist so oder so ersticken.

Ja, das klingt insgesamt wirklich schlimm. Wir werden ja gleich sicherlich noch ein paar Einzelheiten dazu besprechen, wie es dann eigentlich zum Todeseintritt kommt. Hilde T. hat dann im Prozess noch Folgendes weiter geschildert. Ihre Tochter Sabine, die gar nicht wusste, was ihre Mutter nun mit ihr vorhatte, wehrte sich nicht, als ihre Mutter ihr diesen Exit Bag über den Kopf stülpte.

Sabine hielt das Ganze wahrscheinlich für eine Art Spiel ihrer Mutter. Und auch in der Folgezeit versuchte Sabine nicht etwa die Plastiktüte zu entfernen, sondern sie ließ, wie es eigentlich ganz typisch für sie war, die Hände ruhig auf der Brust liegen und schlief dann langsam ein. Klaus, da muss ich doch mal einhaken. Ein friedliches Einschlafen trotz Atemnot, die sie dann wahrscheinlich verspürt haben muss, kann das sein?

Also das ist sicherlich nicht der normale Ablauf. Hier müssen wir allerdings berücksichtigen, dass Sabine tatsächlich einerseits eingeschlafen war und dass sie andererseits tatsächlich eine schwerste Hirnschädigung hatte. Ihr Gehirn war also so vorgeschert, schädigt das diese Atemnot möglicherweise, das muss man hier für möglich halten, das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, trotz.

Not, trotz Kohlendioxidanreicherung letztlich nicht zum Tragen kam und dass sie dann im Schlaf gestorben ist. Ich erinnere mich noch aus dem Prozess damals, wie es laut Schilderung der Angeklagten an jenem Abend weiterging. Demnach, so hat es Hilde T. damals erzählt, blieb sie so lange am Bettrand sitzen, bis Sabine ganz ruhig war.

Da sich die Mutter aber nicht sicher war, ob der Tod bereits eingetreten war, wagte sie es zu diesem Zeitpunkt noch nicht, die Plastiktüte zu entfernen. Hilde T. ging dann ins Badezimmer und versuchte, sich die beiden Pulsadern aufzuschneiden. Hintergrund war, sie wollte auch sterben. Sie hatte ein Messer und eine Schere, die sie einsetzte, aber beide, sowohl das Messer als auch die Schere, waren zu stumpf, um die Adern ernsthaft zu verletzen.

Nach diesem vergeblichen Versuch, sich selber zu töten, ging Hilde T. zurück zu ihrer Tochter, ins Zimmer, legte sich dort auf den Fußboden und während die Mutter dort neben der Tochter lag, starb Sabine, also die Tochter und das wiederum war eine Folge des Überziehens der Plastiktüte. Ja, so waren dann tatsächlich auch die Feststellungen der Gerichtsmedizinerinnen, die hier die Obduktion durchgeführt haben.

Es gab keinerlei sonstige äußere Verletzungen und auch keinen Hinweis auf eine Beibringung von Alkoholmedikamenten, Drogen. Das war hier ein Erstickungstod infolge mangelnder Sauerstoffzufuhr. Und dass dieser Erstickungstod so ohne, erkennbare, größere, äußere Reaktion abgelaufen ist, lag sehr wahrscheinlich an der schweren vorbestehenden Hirnschädigung.

Erwähnen möchte ich jetzt auch noch, dass sich Sabine nicht nur laut den Ärzten, die die Frau nach ihrem Tod zuerst gesehen hatten, in einem guten Allgemeinzustand befand. Das haben auch die Ärzte bestätigt, die sie zu Lebzeiten behandelt haben. Der Pflegezustand war insgesamt völlig in Ordnung, keinerlei Anzeichen von Vernachlässigung, keine Durchliegestellen.

Ja, alles war sauber und die Haut war bestens gepflegt. Die Mutter hatte sich nach allem, was wir wissen, was wir damals in der Hauptverhandlung in Erfahrung bringen konnten, wirklich gut um ihre Tochter gekümmert. Aber jetzt noch einmal zurück zur Tatnacht. So ging es nämlich in der Wohnung von Hilde T. und ihrer Familie weiter.

Gegen 6 Uhr morgens nahm die Angeklagte ihrer Tochter die Plastiktüte vom Kopf und legte diese in einen Schrank, wo sie später auch von der Polizei, übrigens nach Hinweis der Angeklagten selbst, gefunden wurde. Und dann legte sich die 76-Jährige in ihr Bett. Als gegen 15 Uhr ihr Mann erwachte, rief dieser nach ihr und sie ging aber nicht zu ihm.

Als ihr Mann dann in ihr Zimmer trat und fragte, weshalb sie noch im Bett liege, entgegnete sie ihm, dass sie in der vergangenen Nacht die Tochter Sabine getötet habe. Ihr Mann, der von dem Vorhaben seiner Frau nichts wusste, wurde daraufhin ärgerlich und machte ihr deswegen Vorwürfe. Und nachdem er in das Zimmer seiner Tochter gegangen war, ging er zurück ins Zimmer und betrank sich weiter, möglicherweise auch einen Ausdruck seiner eigenen Hilflosigkeit in dieser Situation.

Also das wollte ich gerade fragen, Herr Bülter, wenn Sie sagen, er betrank sich weiter. Also zunächst würde man denken, er tat also das, was er zu jener Zeit regelmäßig machte, was also gleichsam zu seiner täglichen Routine geworden war. Aber man könnte es natürlich auch als Ausdruck seiner Trauer und seiner Betroffenheit werden.

Das ist durchaus möglich. Das muss man jedenfalls in Betracht ziehen, dass das auch eine Rolle spielte, was die Entwicklung seiner Alkoholabhängigkeit anging. Ja, ich würde das so ähnlich einschätzen, Bettina und Herr Bülter, obwohl das eine ziemlich gruselige Vorstellung, ehrlich gesagt, ist, dass der Vater dann trinkt und sich nochmal wieder hinlegt.

Ich denke, der war schon abgrundtief verzweifelt und vor allen Dingen völlig hilflos, der wusste nicht ein und aus und er war ja auch bereits beginnend dement. Es ging doch in dem Fall dann so weiter, dass Hilde T. Von ihrer toten Tochter noch in Ruhe Abschied nehmen wollte, nicht wahr? Wie ist das denn gelaufen, Herr Bülter?

Ja genau, das ist richtig. Tatsächlich war ihr das wichtig nach dem Todeseintritt jetzt noch. In Ruhe von ihrer frisch verstorbenen Tochter gewissermaßen Abschied zu nehmen und deshalb rief sie auch erst am Montag gegen 9.30 Uhr ein Bestattungsunternehmen an und teilte, diesem Unternehmen mit, dass sie ihre Tochter getötet habe.

Und als die Mitarbeiterin des Bestattungsunternehmens daraufhin meinte, sie, also die Mutter, müsse jetzt erstmal den Hausarzt anrufen und einen Totenschein ausstellen lassen, rief Hilde T. auch sofort ihren Hausarzt an. Und auch ihm teilte sie spontan mit, dass sie ihre Tochter getötet habe. Der Mediziner sagte daraufhin dann sein sofortiges Erscheinen zu und kündigte an, auch die Polizei zu verständigen.

Und das tat er dann sicherlich auch? Ja genau, der Mediziner und drei Polizeibeamte trafen ungefähr zeitgleich am Montagvormittag in der Wohnung der Angeklagten ein. Und die zu diesem Zeitpunkt jedenfalls äußerlich gefasst wirkende Hamburgerin öffnete den vier Männern die Tür und führte sie in das Zimmer ihrer Tochter.

Sie berichtete spontan und von sich aus von ihrer Tochter und der Tötung, die sie an ihr vorgenommen habe. Und Hilde Thees Ehemann saß zu diesem Zeitpunkt im Wohnzimmer. Er beteiligte sich nicht an dem weiteren Geschehen. Herr Bülter, Sie und Ihre Richterkollegen haben dann ja später über diesen Fall, der getöteten Sabine verhandelt.

Hat sich die angeklagte T. Auch in der Verhandlung weiter zu diesen Vorwürfen geäußert, sie habe ihre Tochter getötet? Ja, in der Tat. Das hat sie getan und zwar sehr ausführlich. Sie hat in der Hauptverhandlung übrigens ebenso wie bereits in ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und beim Ermittlungsrichter ein umfassendes Geständnis abgelegt und den Tatvorwurf, sie sei für den Tod ihrer Tochter verantwortlich, vollständig eingeräumt.

Sie war dabei natürlich emotional sehr ergriffen und hat auch mehrfach während ihrer damaligen Aussage in der Hauptverhandlung geweint, was natürlich auch daran gelegen haben mag, dass sie sich nun mit einem schwerwiegenden Tatvorwurf konfrontiert sah, denn die Anklage lautete auf Totschlag. Herr Bülter, nach dem Geständnis der Angeklagten mussten vermutlich dann im Prozess noch einige Zeugen gehört und sicherlich auch noch einiges verlesen werden.

Aber das Verfahren hat nach meiner Erinnerung gar nicht viele Verhandlungstage gedauert, oder? Nein, es waren nicht viele Verhandlungstage, weil es ja ein Geständnis der Angeklagten gab und das war umfassend und glaubhaft. Es gab ein richterliches Vernehmungsprotokoll der Angeklagten und auch, Vernehmungen von Zeugen aus der Nachbarschaft, die ebenfalls protokolliert waren und die die ganze häusliche Situation der Familie in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten geschildert hatten.

Natürlich müssen immer noch einige weitere Dinge in die Hauptverhandlung eingeführt werden, Denn man muss immer überprüfen, ob ein Geständnis glaubhaft und plausibel ist. Zu diesem Zweck wurden die Vernehmungsprotokolle der von mir eben schon erwähnten Nachbarschaftszeugen verlesen und auch ein Blutentnahmeprotokoll, ein Blutalkoholgutachten.

Und außerdem haben wir natürlich die Polizeibeamten, die in der Tatnacht in der Wohnung von Hilde T. Waren, als Zeugen gehört, um auch von dieser Seite nochmal einen Eindruck von den dortigen Geschehnissen und auch vom Zustand und der Befindlichkeit der Angeklagten zu bekommen. Es war also durch das detaillierte Geständnis der Angeklagten eine sehr umfassende Beweisaufnahme letztlich. Also das Tagesgeschehen konnte man hier genau rekonstruieren.

Im Ergebnis, Herr Bülter, kam Ihre Kammer zu dem Urteil, dass sich Hilde T. Wegen Totschlags strafbar gemacht hat. Das musste ja ehrlich gesagt aus meinem Verständnis auch so sein. Glasklar, natürlich war das ehrlich gesagt mindestens Totschlag, wenn nicht Mord. Ja, richtig. Es war Totschlag zu der Abgrenzung zum Mord. Können wir gleich, uns noch etwas weiter unterhalten.

Hilde T. handelte, was die Tötung ihrer Tochter angeht, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Das sind die drei Merkmale, die wir als Juristen dann in einem solchen Fall, zu prüfen und zusammenzutragen haben. Und so war es hier, daran bestand kein Zweifel. Ja, ich wollte nochmal zurückkommen, Sie haben das ja gerade schon angeregt auf die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag.

Also theoretisch hätte doch hier in diesem Fall das Mordmerkmal der Heimtücke vorliegen können, denn immerhin hatte Sabine ja wohl geschlafen, als Hilde T. Ihr dieses Exit-Bag über den Kopf gestülpt hat. Also Sabine war demnach arg und wehrlos und das sind ja gerade üblicherweise Merkmale für Heimtöcke, was wiederum für einen Mord sprechen würde.

Ja genau, Frau Mittelacher, das ist schon richtig. Arg- und Wehrlosigkeit sind, klassische Merkmale einer heimtückischen Tötung. Aber man muss hier noch etwas anderes berücksichtigen. Die Angeklagte handelte zwar vorsätzlich, aber Heimtücke im Sinne des Gesetzes bedeutet auch, dass jemand in sogenannter feindlicher Willensrichtung handelt.

Das ist gewissermaßen ein von der Rechtsprechung entwickeltes, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Und im Fall von Hilde T. Konnte davon, soweit dies festzustellen war und nachdem wir das ja jetzt auch schon in Einzelheiten erörtert haben, wirklich keine Rede sein. Hilde T. handelte nämlich nicht in feindlicher Willensrichtung, sondern zum vermeintlich Besten ihrer schwerbehinderten Tochter, jedenfalls aus ihrer Vorstellung, was das Tötungsgeschehen anging.

Also ich bin ja Arzt, ausdrücklich kein Jurist. Herr Bülter, Sie werden das sicherlich auch noch weiter erläutern. Für Totschlag sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vor. Aber in bestimmten Fällen... Wenn ein sogenannter minder schwerer Fall vorliegt, dann liegt der Strafrahmen, niedriger, wenn ich es recht erinnere, bei einem bis zu zehn Jahren.

Also so habe ich das auch in Erinnerung. Ich bin ja keine Juristin, aber schon lange dabei als Gerichtsreporter und da schnappt man natürlich immer mal wieder was auf. Ja, Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren bei Tötung in minderschweren Fall. Aber man kann natürlich nicht einfach sagen als Gericht, der oder die Angeklagte hatte es schwer, deshalb gehen wir von einem minderschweren Fall aus.

Dazu gehört mehr, Herr Bülter, oder? Ja, das ist richtig. Das kann man nicht einfach. Nur, weil ein Angeklagter leidtut oder weil er es im Leben schwer gehabt hat, so feststellen. Nein, nein. Also es gilt schon, alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sind, gegeneinander abzuwägen und zu entscheiden.

Der minderschwere Fall des Totschlags ist ja in § 213 Strafgesetzbuch geregelt und unterscheidet also zwei Fälle. Das eine sind die sogenannten Provokationsfälle. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Oder man schaut, ob ein, wie das Gesetz sagt, ein sonstiger minderschwerer Fall vorliegt.

Und das war hier die Abwägung, die vorzunehmen war. Überwiegen nämlich die strafmeldernden Gesichtspunkte gegenüber den Strafschärfenden. Denn und falls ja, überwiegen sie so deutlich, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens für den Totschlag, also 5 bis 15 Jahre, für diesen Angeklagten oder diese Angeklagte eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Dann können die Voraussetzungen eines minderschweren Falles bejaht werden und das haben wir im Fall von Hilde T. getan. Maßgebend war im Fall der 76-Jährigen also der Strafrahmen, den das Gesetz für einen mindersperren Fall vorsieht, von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Und innerhalb dieses Strafrahmens muss dann ja ein gerechtes Urteil gefunden werden.

Dass für die jeweilige Tat und die jeweilige Täterin genau richtig ist, zutreffend ist. Dafür werden dann eine Reihe von Gesichtspunkten noch einmal besonders abgewogen. Wie war es denn jetzt im Fall von Hilde Thieme, der konkreten Strafzumessung bestimmt spielt, da auch das Geständnis der Angeklagten eine große Rolle, oder?

Ja, das ist absolut richtig und nicht nur ganz allgemein das Geständnis, sondern auch ihr frühes, spontanes und zu jeder Zeit umfassendes Geständnis. Die Hilde T. hatte ja die Tötung ihrer Tochter von Anfang an rückhaltlos eingeräumt und auch umfangreich zur Sache ausgesagt. Wir haben außerdem berücksichtigt, dass die Angeklagte unter dem Tod ihrer Tochter, den sie ja nun mal verursacht hatte, selbst, sehr gelitten hat, was ja auch durch ihre emotionale Ergriffenheit in der Hauptverhandlung sehr deutlich zum Ausdruck kam.

Und zugunsten der Angeklagten haben wir auch noch weiter berücksichtigt, dass die Angeklagte ja eine möglichst schmerzfreie Tötungsmethode wählte, nämlich die von dieser Gesellschaft für Humanes Sterben vertriebene Exit-Back-Methode. Wir sollten noch darüber sprechen, wie die Angeklagte ihre familiäre Situation empfunden hat.

Die Tochter, die war ja wirklich schwerstbehindert und dauerhaft auf Hilfe angewiesen. Die Frau selber zunehmend vom Alter gezeichnet und von nachlassender Kraft und außerdem schweren Rückenschmerzen. Der Ehemann keinerlei Hilfe, vielmehr zunehmend dement, also eine fast ausweglose Situation. Also so würde ich das auch empfinden, dass Hilde T.

Ihre Situation zu Hause sehr, sehr stark belastend, wenn nicht sogar als ausweglos empfunden hat. Ja, das ist wohl richtig. Und diese vermeintlich, also jedenfalls von ihr selbst als ausweglos angesehene Situation, ließ die 76-jährige Angeklagte dann zu dem Schluss gelangen, es sei im, jedenfalls aus ihrer Sicht.

Im Interesse ihrer Tochter, gemeinsam mit ihrer Mutter, also gemeinsam mit Hilde T. selbst aus dem Leben zu scheiden. Denn die Alternative für die Tochter wäre aus Sicht von Hilde T. Ja gewesen, dass Sabine bis an ihr Lebensende auf die Hilfe und Pflege völlig fremder Personen angewiesen gewesen wäre.

Und vor einer solchen Pflege durch fremde Personen hatte Sabine ja schon seit ihrer frühen Kindheit massive Ängste entwickelt. Insofern beabsichtigte Hilde T. also einen sogenannten erweiterten Suizid, also die Tötung von sich selbst und die Tötung ihrer Tochter. Aber der eigene Suizid, der misslang ihr ja aus den Gründen, die wir eben schon besprochen haben.

Ja, hierzu melde ich mich noch mal kurz als Rechtsmediziner. Wir erinnern uns, Hilde T. Hatte versucht, sich die Pulsadern an der Innenseite der beiden Handgelenke aufzuschneiden und das hat sie erkennbar sehr unfachmännisch gemacht. Wie viele andere, ich sag mal zum Glück auch. Und das gelang ihr dann eben nicht.

Ja, natürlich ist es gut, dass Hilde T. überlebt hat. Aber die Frage ist, ob sie das auch als glücklichen Umstand empfunden hat. Ich habe ja die Angeklagte damals im Prozess erlebt und ich hatte wirklich das Empfinden und habe das abgenommen, dass die Tochter für Hilde T. Wirklich der Lebensinhalt war, dass die Tochter und die Pflege und das Kümmern um die Tochter das Ein und Alles war für Hilde T.

Und die Angeklagte sagte im Prozess, sie sei bis heute, jetzt zitiere ich, fassungslos über das, was sie getan hat. Die Angeklagte sagte außerdem, sie, jetzt kommt wieder ein Zitat, leide unendlich unter dem Verlust ihrer Tochter. Ja, das ist etwas, was uns als Richter natürlich auch beschäftigt und auch berührt hat und was vor allen Dingen in der Hauptverhandlung immer wieder ganz deutlich.

Zum Ausdruck gekommen ist. Aber unsere Aufgabe war es natürlich, dem Fall nicht nur in menschlicher Hinsicht, gerecht zu werden, sondern ihn auch in juristischer Hinsicht richtig einzuordnen. Da erlaube ich mir nochmal eine spezielle Nachfrage. Insbesondere natürlich an Herrn Bülter. Bei der Findung eines angemessenen Strafrahmens, wird doch in der Regel auch immer mit berücksichtigt, ob der oder die jeweilige Angeklagte vorbestraft ist.

Also ich erinnere mich so, dass Hilde T. Sich bis zu dem Tattag an diesem 29. November 2008 vollkommen strafreich verhalten hat, oder? Ja, das ist völlig richtig. Genauso war es. Sie war unbestraft bis zum Zeitpunkt der Tat, über die wir zu verhandeln hatten. Und unsere Kammer berücksichtigte außerdem strafmildernd auch das Nachttatverhalten der Angeklagten.

Damit ist also insbesondere gemeint, dass sie selber dafür gesorgt hat, dass die Tat entdeckt wird, dass sie sich frühzeitig und spontan mehrfach umfassend zur Tat bekannt hatte. Hilde T., die war ja nach dem Überstülpen der Plastiktüte über den Kopf ihrer Tochter und dem Verschließen des Exit-Back im Halsbereich, bei ihrer Tochter geblieben, bis die Sabine ganz ruhig war.

Aber ich verstehe das so, dass die Mutter damit sicherstellte, dass sie bei unerwartet auftretenden Problemen noch hätte eingreifen können. Ich gestehe übrigens nochmal wieder hier, dass der Ablauf insofern in diesem Fall ungewöhnlich war, dass, ganz offensichtlich überhaupt gar keine Erstickungsnot aufgetreten ist und dass Sabine ganz ruhig gestorben ist.

Ich habe noch eine Frage an Sie, Herr Bülter. Berücksichtigt wurde doch bei der Urteilsfindung ganz sicherlich auch, dass Hilde T. Sich bis zuletzt intensiv um ihre Tochter gekümmert hat. Also bis zu jenem Tag und auch dann wirklich bis ganz zum Schluss und zwar insgesamt in einer Art und Weise, die ich zumindest als sehr fürsorglich und liebevoll bezeichnen würde.

Ja, das haben wir genauso empfunden und auch genauso in unsere Strafzumessungsentscheidung mit eingestellt. Hilde T. hatte ihre Tochter 52 Jahre lang wirklich vorbildlich gepflegt und auch das wurde natürlich strafmildernd berücksichtigt und war sogar einer der dominierenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf der strafmildernden Seite.

Es gab aber auch, wenn auch nur ganz wenige, straferschwerende Umstände, die ebenfalls ins Gewicht fielen. Ja, dazu erlaube ich mir eine kritische Zwischenfrage noch. Die Hilde T. hatte ja offenbar zu keinem Zeitpunkt ernsthaft versucht, professionelle Hilfe bei der Betreuung und Pflege ihrer Tochter in Anspruch zu nehmen.

Das muss man ja wohl auch berücksichtigen, auch wenn man das vielleicht menschlich verstehen kann, dass Hilde T. wirklich davon überzeugt war, dass nur sie allein ihre Tochter angemessen pflegen konnte, weil Sabine vor Fremden Angst hatte. Aber immerhin, also es hätte ja doch vermutlich professionelle Hilfe gegeben.

Hätte es wahrscheinlich, aber offenbar war Hilde T. Davon überzeugt, dass das für ihren speziellen Fall, also für sich und ihre Tochter nicht in Frage kommt. Sie selbst kannte natürlich die Verhältnisse zu Hause am besten und wir müssen ja auch immer dran denken, wir müssen ja versuchen zumindest uns so ein bisschen in die Situation oder in den Kopf von Hilde T.

Hinein zu versetzen, wie sie diese spezielle Situation wahrgenommen hat. Herr Bülter, das Urteil, das Sie und Ihre Kollegen letztlich als angemessen erachtet haben, das lautete dann ja auf zwei Jahre Freiheitsstrafe, nicht wahr? Und diese Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt? Ja, das ist beides richtig. Zwei Jahre Freiheitsstrafe schienen uns, unter Berücksichtigung all der Umstände, die wir ja eben jetzt schon ausführlich dargestellt haben und die ja zu einem deutlichen Überwiegen auch der strafmildernden Gesichtspunkte geführt haben.

Die angemessene Strafe hier zu sein. Und der strafschärfende Gesichtspunkt, den wir eben angesprochen haben, der trat demgegenüber doch etwas in den Hintergrund. Insofern konnte die Strafe auch unter Berücksichtigung des Lebensalters und vieler anderer Gesichtspunkte, die wir eben schon ausführlich erörtert haben, auf zwei Jahre festgesetzt werden.

Und bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren besteht ja auch die Möglichkeit, diese noch zur Bewährung auszusetzen. Allerdings ist es so, dass bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr es nicht allein ausreicht, dass man der Angeklagten eine positive Prognose stellen kann, also dass sie sich künftig straffrei führen wird.

Das war hier eigentlich recht unproblematisch. Es kommt auch hinzu, dass besondere Umstände in der Person der Angeklagten und in dem Tatgeschehen selber vorliegen müssen, die es dann gerechtfertigt erscheinen lassen, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auch noch zur Bewährung auszusetzen. Aber nach nochmaliger Abwägung all der Umstände, die wir hier schon im Einzelnen dargestellt haben, sind wir hier zu dem Ergebnis gekommen, dass das hier vertretbar und angemessen ist und dem gesamten Tatgeschehen und auch der Person der Angeklagten und ihrer besonderen Tatmotivation und ihrer Persönlichkeit insgesamt durchaus gerecht wird.

Also ich erinnere mich, dass es damals in der mündlichen Urteilsbegründung hieß. Da war ich ja dabei, dass das Verbrechen von Hilde T. Eine Tat sei, jetzt zitiere ich, die jedes Gericht vor ein Dilemma stellt. Wie war das gemeint? Ja, das ist so gemeint, dass es in solchen Fällen wirklich schwierig ist, eine gerechte Strafe zu finden. Das ist ja nun mal ein Fall, der von einer ganz außergewöhnlichen Tragik auch gekennzeichnet ist.

Und ich zitiere nochmal aus der mündlichen Urteilsbegründung, in der ich an die Adresse der Angeklagten damals gesagt habe, sie haben ihre Tochter getötet, einen Menschen, den sie überaus geliebt haben. Aber das Menschenleben ist eben doch das höchste Gut und es muss klar sein, und da zitiere ich mich nochmal selber, Aber es muss klar sein, dass die Tötung eines Menschen nie ein Ausweg sein kann und auch nicht sein darf.

Also das würde ich ja unbestingt unterschreiben, Herr Bülter. Natürlich ist das auch meine Sicht aus der Rechtsmedizin. Als Arzt geht es mir immer darum, Leid von Menschen abzuwenden oder zumindest so gut es geht zu mildern. Aber das Leben eines Menschen bleibt absolut das höchste Gut, das wir als Gesellschaft und als Mitmenschen immer zu schützen haben.

Ja, das ist ein wahres Wort, in der Tat. Und dem Gericht, in diesem Fall dem Schwurgericht, als dem zuständigen Gericht für Tötungsdelikte, ist eben vom Gesetzgeber der, strafrechtliche Schutz des Lebens anvertraut und dem muss man versuchen, in jeder Entscheidung, die man zu treffen hat, auch, wenn sie durch besondere tragische Umstände gekennzeichnet sind, Geltung zu verschaffen.

Also hier meine beiden Vorrednern möchte ich insofern zustimmen. Wir haben ja darüber gesprochen, dass das Leben eines Menschen das höchste Gut ist, das wir als Gesellschaft und als Mitmenschen zu schützen haben. Das finde ich auch absolut. Außerdem finde ich, ist das ein gutes Schlusswort für unseren Podcast, in dem wir uns ja wieder mit einem besonderen und sehr, sehr tragischen Fall befasst haben.

Ihnen, Herr Bülter, möchte ich ganz herzlich danken, dass Sie bei uns waren und diesen Fall mit uns gemeinsam erörtert haben. Ja, das habe ich sehr gerne gemacht, weil es eben ein Fall war, der doch durch sehr außergewöhnliche Umstände gekennzeichnet war. Und es finde ich ganz wichtig, dass wir auch mal einen Fall hier erörtern, der nicht durch eine schwere Gewalttat gekennzeichnet ist, sondern durch ganz andere, besondere Umstände.

Und insofern, wir haben es schon erwähnt, stellt sich das dann als ein Dilemma für ein Strafgericht dar. Aber ich glaube, wir sind damals mit unserer Entscheidung allen Interessen und allen Umständen doch einigermaßen gut gerecht geworden. Das Urteil ist übrigens damals auch sofort rechtskräftig geworden und nach Ablauf der Bewährungszeit ist die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren dann auch erlassen worden.

Also ich würde auch, soweit ich den Fall beurteilen kann und damals die Angeklagte erlebt habe, die Zeugen erlebt habe, der Verhandlung gefolgt habe, würde ich auch dem zustimmen, dass das aus meiner Sicht das Verhältnis. Gerechte Urteil war eine wirklich angemessene Strafe für diese Angeklagte, die ja durch das Leben und die Umstände, wirklich schon, wie ich sagen würde, bestraft genug war und die natürlich auch, das hat sie auch selber betont, unter dem Verlust ihrer Tochter wahrscheinlich sogar am meisten gelitten hat. Ja, wenn ich noch eins dazu sagen darf.

Ich finde es auch ganz wichtig für unsere Zuhörer, dass auch einmal deutlich wird, wie groß die Bandbreite eigentlich sein kann an Fällen, die an das Spurgericht herangetragen werden. Sie reichen also von solchen durch große Tragik gekennzeichneten Fällen bis hin zu schweren Gewalttaten. Also das Spektrum der Fälle, die wir zu verhandeln haben, ist schon sehr groß und sehr breit angelegt. Und jedem sollte man möglichst angemessen und gerecht werden. Das ist ja die, ich sag mal, hohe Kunst der Juristerei.

Gut, dass wir da Menschen sitzen haben, Menschen mit großem Sachverstand, juristischem Sachverstand, aber eben auch empathische Menschen. Ja, das ist unsere Aufgabe. Also ich möchte mich insofern ganz speziell Herrn Bülter nochmal anschließen. Ich finde es wichtig und richtig, auch besondere Fälle zu diskutieren und zu erörtern.

In diesem Fall sozusagen ein Tötungsverbrechen der anderen Art. Es geht in der Rechtsmedizin nicht nur um gruselige Morde, Serienmorde, sondern auch um Geschehnisse, wie er heute erörtert und gerade deshalb komme ich gerne immer wieder hier ins Studio. Wenn es dann hier heißt, dem Tod auf der Spur, Bettina.

Ja, vielen Dank an Sie, Herr Bülter. Und natürlich an dich, Klaus. Auch ich freue mich auf einen nächsten Termin und einen nächsten Podcast. Dann wieder mit dir, Klaus. Dann kann ich schon mal ankündigen, wird es um einen ganz anderen Fall gehen, der natürlich auch in Hamburg spielt. Sicherlich auch sehr, sehr spannend ist. Und ich hoffe, so werden das auch unsere Hörer empfinden, wenn es dann wieder heißt, dem Tod auf der Spur.

Vielen Dank und Tschüss.

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