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Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren

Donnerstag, 23. Juli 2026 · 22 min

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Shownotes

Vom Anfechtungsumfang über die Befragung und die Plädoyers bis zur Urteilseröffnung: Duri Bonin und Gregor Münch erklären, was vor dem Obergericht geschieht und worüber die zweite Instanz neu entscheidet
Am 10. August 2026 beginnt vor dem Zürcher Obergericht die Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz. Verhandelt wird nicht einfach der gesamte Strafprozess von vorne. Welche Schuld- und Freisprüche, Sanktionen, Zivilforderungen oder Kostenfolgen nochmals beurteilt werden, hängt davon ab, was mit der Berufung angefochten wurde.

Die Strafverteidiger Duri Bonin und Gregor Münch nehmen diesen bevorstehenden Gerichtstermin zum Anlass, den Ablauf eines Berufungsverfahrens zu erklären: von der Berufungsanmeldung und der Berufungserklärung über Vorfragen, Beweisanträge und die Befragung der beschuldigten Person bis zu den Parteivorträgen, dem letzten Wort und der Urteilseröffnung.

Dabei geht es nicht nur um Verfahrensschritte. Die Folge untersucht eine Grundfrage richterlicher Entscheidungsfindung: Das Obergericht muss die Akten und das erstinstanzliche Urteil gründlich kennen, um den Fall beurteilen zu können. Zugleich muss es gegenüber den Argumenten der Parteien und den Ergebnissen der Berufungsverhandlung offenbleiben. Vorbereitung ist unverzichtbar – sie darf aber nicht zur Vorfestlegung werden.

Darum geht es in dieser Folge

• Warum die Berufung eine zweite Beurteilung, aber keine vollständige Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens ist

• Weshalb das Obergericht nicht mit einem leeren Tisch beginnt

• Welche Bedeutung das erstinstanzliche Urteil, die Untersuchungsakten, die Verhandlungsprotokolle und die bisherigen Plädoyers haben

• Was «vollständige Kognition» bedeutet – und weshalb sie nur innerhalb der angefochtenen Punkte gilt

• Wie die Berufungserklärung festlegt, welche Teile des Urteils zur Überprüfung stehen

• Welche Rolle die Anschlussberufung und weitere prozessuale Weichenstellungen spielen

• Wie das Referentensystem am Obergericht Zürich funktioniert

• Weshalb eine gründliche Vorbereitung noch keine unzulässige Vorbefassung bedeutet

• Warum die Richterinnen und Richter trotz vorläufiger Einschätzungen innerlich offen bleiben müssen

• Welche Vorfragen vor der eigentlichen Beweisabnahme behandelt werden können

• Weshalb die Befragung der beschuldigten Person in der Berufungsverhandlung mehr als eine Formalität ist

• Wie Parteivorträge, Replik, Duplik und das letzte Wort aufeinander folgen

• Warum das letzte Wort vorbereitet werden sollte, ohne zu einem zweiten Plädoyer zu werden

• Was für eine mündliche und was für eine schriftliche Urteilseröffnung spricht

• Weshalb eine kurze Urteilsberatung bei beschuldigten Personen den Eindruck erwecken kann, das Ergebnis habe schon vorher festgestanden

• Wie belastend das Warten auf einen Entscheid über eine mehrjährige Freiheitsstrafe sein kann

• Warum die Verteidigung bei einer schriftlichen Eröffnung häufig das Überbringen und Einordnen der Nachricht übernimmt

• Was die 30-tägige Beschwerdefrist vor Bundesgericht bei einem umfangreichen Berufungsurteil praktisch bedeutet

• Weshalb KI ein grosses Urteil erschliessen helfen, die eigene juristische Lektüre aber nicht ersetzen kann

Eine zweite Chance – aber wofür?

Gregor Münch bezeichnet das Berufungsverfahren zu Beginn als zweite Chance oder zweiten Vorschlag für ein Urteil. Das Bild trifft einen Teil der Sache: Ein erstinstanzliches Strafurteil muss nicht das letzte Wort bleiben. Die Parteien können verlangen, dass eine unabhängige zweite Instanz das Urteil überprüft. Ganz neu beginnt das Verfahren trotzdem nicht. Die Untersuchung wurde durchgeführt. Die Anklage liegt vor. Das erstinstanzliche Gericht hat vielleicht Beweise abgenommen, Plädoyers gehört und ein begründetes Urteil gefällt. All das verschwindet mit der Berufung nicht. Die Berufung ist deshalb keine Wiederholung des ersten Prozesses mit denselben Rollen und demselben Ausgangspunkt. Sie ist eine neue gerichtliche Beurteilung auf der Grundlage eines bereits weit fortgeschrittenen Verfahrens. Das macht sie anspruchsvoll. Das Obergericht muss zur Kenntnis nehmen, was die erste Instanz gedacht und entschieden hat. Gleichzeitig darf es diese Beurteilung nicht zur unbewussten Vorgabe machen. Es muss sich innerhalb des Berufungsgegenstands ein eigenes Urteil bilden.

Kein Neustart bei null

Das Obergericht erhält nicht nur das Dispositiv und die schriftliche Urteilsbegründung. Ihm werden die Verfahrensakten übermittelt: Einvernahmen, Urkunden, Gutachten, Eingaben, Protokolle der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und weitere Beweismittel. Hinzu kommen die Anträge und Argumente, welche die Parteien bereits vor der ersten Instanz vorgebracht haben. Für die Verteidigung hat das eine doppelte Bedeutung. Einerseits muss sie das Rad nicht vollständig neu erfinden. Andererseits genügt es nicht, das erstinstanzliche Plädoyer nochmals vorzulesen. Das begründete Urteil ist inzwischen Teil der Auseinandersetzung. Wer Berufung führt, muss wissen, wo die erste Instanz den Sachverhalt anders würdigt, welche Argumente sie verwirft, welche Beweise sie wie gewichtet und wo ihre rechtliche Begründung angreifbar erscheint. Die Berufung ist kein Neubeginn ohne Geschichte. Aber sie ist auch keine Kontrolle aus der Distanz.

Vollständige Kognition innerhalb des Berufungsgegenstands

Nach Art. 398 StPO kann mit der Berufung grundsätzlich geltend gemacht werden, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung, einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts oder sei unangemessen. Für Urteile, die ausschliesslich Übertretungen betreffen, gelten Einschränkungen. Das Berufungsgericht überprüft nach Art. 404 StPO grundsätzlich nur die angefochtenen Punkte. Wer die Berufung auf die Strafe, einzelne Schuldsprüche, Kosten oder andere Teile beschränkt, nimmt die übrigen Teile grundsätzlich aus dem Berufungsverfahren heraus. Zugunsten der beschuldigten Person kann das Berufungsgericht ausnahmsweise auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Innerhalb der angefochtenen Punkte verfügt das Berufungsgericht über umfassende Kognition. Es prüft nicht nur, ob die erste Instanz vertretbar entschieden hat. Es beurteilt die Sache selbst. Gerade bei der Beweiswürdigung ist das entscheidend. Das Obergericht darf sich nicht damit begnügen, die Überlegungen der ersten Instanz auf offensichtliche Fehler zu kontrollieren. Soweit der Schuldpunkt Gegenstand der Berufung ist, muss es sich selbst fragen, was bewiesen ist, welche Aussagen überzeugen, wie die Beweismittel zusammenwirken und ob erhebliche Zweifel bleiben.

Zehn Tage, 20 Tage und die Festlegung des Spielfelds

Das schweizerische Berufungsverfahren beginnt grundsätzlich zweistufig. Zunächst ist die Berufung innert zehn Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils anzumelden. Nach Zustellung des begründeten Urteils folgt innert 20 Tagen die schriftliche Berufungserklärung. Darin muss die Partei angeben, ob sie das Urteil vollständig oder nur teilweise anficht, welche Änderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Wer die Berufung beschränkt, legt damit verbindlich fest, welche Teile des Urteils nochmals beurteilt werden sollen. Danach folgen die Vorprüfung des Rechtsmittels, die Möglichkeit einer Anschlussberufung und weitere prozessuale Entscheide. Es können Beweisanträge gestellt, ein schriftliches Verfahren beantragt oder Rückweisungs- und andere Verfahrensanträge behandelt werden. Erst wenn diese Weichen gestellt sind, steht fest, in welcher Form und mit welchem Gegenstand die Berufungsverhandlung durchgeführt wird.

Das Referentensystem und die vorläufige Meinungsbildung

Am Obergericht Zürich wird ein Verfahren von einem Mitglied des Spruchkörpers besonders vertieft vorbereitet. Diese Referentin oder dieser Referent kennt das Dossier, strukturiert die offenen Fragen und entwickelt eine vorläufige Einschätzung. Je nach interner …

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