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Causa Vincenz: Wie die Verteidigung die Berufungsverhandlung vorbereitet

Dienstag, 4. August 2026 · 13 min

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Shownotes

Duri Bonin und Gregor Münch darüber, warum das erstinstanzliche Plädoyer nicht einfach wiederholt werden kann, wie das angefochtene Urteil in die neue Argumentation gehört und weshalb Befragungen geübt, Antworten aber nicht einstudiert werden
Das Plädoyer vor Erstinstanz (Bezirksgericht) ist gehalten. Dann kommt das Urteil – und damit erstmals eine begründete Antwort darauf, welche Aktenstellen, Argumente und Fragen die erste Instanz für entscheidend hielt. Vor Obergericht muss die Verteidigung deshalb nicht einfach ihren ersten Vortrag wiederholen. Sie muss den Fall nochmals so ordnen, dass die zweite Instanz erkennt, wo das angefochtene Urteil ansetzt, was es nach Auffassung der Verteidigung verkennt und weshalb die beantragte Änderung gerechtfertigt ist.

Soll das Urteil Punkt für Punkt kritisiert werden? Soll die Verteidigung die Geschichte des Falls nochmals erzählen? Oder muss sie beides verbinden, ohne das erstinstanzliche Urteil zum Hauptprotagonisten des neuen Plädoyers zu machen?

Duri Bonin und Gregor Münch sprechen über die Vorbereitung einer Berufungsverhandlung aus der Praxis. Die Ausgangsfrage bezieht auch die Staatsanwaltschaft ein; vertieft wird vor allem die Perspektive der Verteidigung. Es geht um die Berufungserklärung, die Neuordnung des Plädoyers und die Vorbereitung der beschuldigten Person auf Befragung, Gerichtssaal, Öffentlichkeit und Entscheidungsdruck.

Die bevorstehende Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz bildet den aktuellen Anlass. Die Folge beschreibt jedoch keine konkrete Verteidigungsstrategie einer am Verfahren beteiligten Partei, sondern untersucht allgemein, was gute Vorbereitung vor der zweiten Instanz verlangt.

Darum geht es in dieser Folge

• Weshalb auch ein überzeugendes erstinstanzliches Plädoyer vor Obergericht nicht einfach nochmals verlesen werden sollte

• Was die schriftliche Urteilsbegründung darüber zeigt, wie die erste Instanz Akten, Beweise und Parteivorbringen gewichtet hat

• Warum die Verteidigung nach dem Urteil entscheiden muss, ob sie den Fall neu erzählt oder einzelne Erwägungen systematisch angreift

• Weshalb es für ein Berufungsplädoyer kein allgemeingültiges Rezept gibt

• Wie das angefochtene Urteil einbezogen werden kann, ohne zum Hauptprotagonisten der Argumentation zu werden

• Warum Duri Bonin bereits die Berufungserklärung häufig ausführlich begründet

• Weshalb eine solche frühe Begründung eine strategische Entscheidung und keine allgemeine gesetzliche Pflicht ist

• Warum ein zweitinstanzliches Plädoyer häufig kürzer und stärker konzentriert ausfällt

• Wie eine frühe Besprechung der beschuldigten Person Orientierung geben und Druck abbauen kann

• Welche taktischen Fragen erst in zeitlicher Nähe zur Berufungsverhandlung abschliessend geklärt werden sollten

• Weshalb Gerichtssaal, Sitzordnung, Öffentlichkeit und räumliche Distanz die Belastung verstärken können

• Warum Nervosität und ein vorübergehend leerer Kopf in dieser Situation keine aussergewöhnlichen Reaktionen sind

• Wie Befragungssituationen und kritische Rückfragen trainiert werden können, ohne Antworten einzustudieren

• Weshalb eine kurze Urteilsberatung für sich allein nicht bedeutet, dass das Gericht die Parteivorträge ignoriert oder das Ergebnis bereits festgelegt hat

• Welcher organisatorische und mediale Aufwand bei der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz zu erwarten ist

Das Urteil verändert die Aufgabe der Verteidigung

Erstinstanzlich argumentiert die Verteidigung auf der Grundlage der Anklage, der Untersuchungsakten, der erhobenen Beweise und der eigenen Fallanalyse. Das Gericht fällt anschliessend sein Urteil. Erst aus dessen Begründung wird sichtbar, welchen Beweisen es gefolgt ist, welche Argumente es übernommen hat und welche Fragen es anders gewichtet hat als die Parteien. Diese Begründung verändert die Ausgangslage. Vor der zweiten Instanz spricht die Verteidigung nicht mehr nur über Anklage und Akten. Sie muss sich auch mit einer bereits vorhandenen gerichtlichen Beurteilung auseinandersetzen. Nach Art. 398 StPO können mit der Berufung namentlich Rechtsverletzungen, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht überprüft nach Art. 404 StPO grundsätzlich die angefochtenen Punkte. Innerhalb dieses Berufungsgegenstands verfügt es über umfassende Kognition: Es beurteilt die Sache selbst und kontrolliert nicht bloss, ob die erste Instanz irgendwie vertretbar entschieden hat.

Den Fall neu erzählen oder das Urteil widerlegen?

Gregor Münch beschreibt die Schwierigkeit sehr konkret: Die Arbeit ist bereits einmal geleistet worden. Das erste Plädoyer war ausführlich, die Argumente schienen auf den Punkt gebracht. Trotzdem entsteht vor Obergericht ein neuer redaktioneller und juristischer Entscheid. Eine Möglichkeit besteht darin, die tragenden Argumente nochmals zusammenzufassen und anschliessend zu zeigen, weshalb bestimmte Erwägungen der Vorinstanz nicht überzeugen. Eine andere Möglichkeit ist, den Fall nochmals als zusammenhängende Geschichte zu erzählen und die Kritik am Urteil in dieses Narrativ einzuweben. Entscheidend ist, dass die Verteidigung nicht losgelöst von der Arbeit der ersten Instanz argumentiert. Ebenso wenig sollte sie sich in einer endlosen Abfolge von «Das Gericht sagt – die Verteidigung widerspricht» verlieren. Das Urteil gehört in das neue Plädoyer. Es darf aber nicht dessen Hauptfigur werden. Welche Form trägt, hängt vom konkreten Verfahren ab: von den angefochtenen Punkten, der Struktur des Urteils, der Aktenlage, den Beweisthemen und der Frage, welche Argumente vor der zweiten Instanz tatsächlich noch entscheidend sind.

Die Berufungserklärung als frühe Rahmung

Die Berufungserklärung bezeichnet nach Art. 399 Abs. 3 StPO insbesondere, ob das Urteil vollständig oder nur teilweise angefochten wird, welche Änderungen verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Eine vollständige materielle Berufungsbegründung ist damit nicht generell vorgeschrieben. Duri Bonin schildert eine weitergehende strategische Praxis: Er begründet die Berufungserklärung häufig bereits ausführlich. Damit soll die Sicht der Verteidigung sichtbar sein, wenn die Referentin oder der Referent mit der vertieften Bearbeitung des Verfahrens beginnt. Die Berufungserklärung wird so nicht nur zur Abgrenzung des Berufungsgegenstands. Sie kann den Fall früh strukturieren: Was ist angefochten? Welche Erwägung ist problematisch? Welche andere Lesart ergibt sich aus den Akten? Welche konkrete Änderung wird verlangt? Das ist keine allgemeingültige Methode und erst recht keine gesetzliche Erfolgsvoraussetzung. Es ist eine bewusste Entscheidung darüber, wann die Verteidigung ihren argumentativen Rahmen setzt.

Kürzer heisst nicht oberflächlicher

Gregor Münch geht davon aus, dass ein zweitinstanzliches Plädoyer tendenziell kürzer und konzentrierter sein kann. Das ist keine Rechtsregel. Es folgt aus der veränderten Kommunikationssituation. Das Berufungsgericht kennt die Akten, das erstinstanzliche Urteil, die Berufungserklärungen und die bisherigen Eingaben. Die Verteidigung muss deshalb nicht jede unbestrittene Grundlage nochmals ausführlich entwickeln. Sie darf jedoch auch nicht voraussetzen, dass sich ihre eigene Schlussfolgerung von selbst versteht.

Konzentration bedeutet, die entscheidenden Punkte sichtbar zu machen:

• Welche Teile des Urteils sind angefochten?

• Welche Erwägungen tragen den Entscheid?

• Wo liegt nach Auffassung der Verteidigung der entscheidende Fehler?

• Welche Aktenstelle oder welches Beweismittel verändert die Beurteilung?

• Welche konkrete Entscheidung soll das Obergericht treffen?

Ein kürzeres Plädoyer ist nur dann stärker, wenn seine Auswahl stimmt.

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