Auf dem Weg als Anwält:in

Causa Vincenz: Die letzten Tage vor der Berufungsverhandlung

Donnerstag, 6. August 2026 · 9 min

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Shownotes

Duri Bonin und Gregor Münch über Nigglis Anklagekritik, offene Fragen und die letzten Tage vor dem Start am Obergericht Zürich
Montag, 10. August 2026, 8 Uhr: Vor der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich beginnt die Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz. Vorgesehen sind Verhandlungstage bis zum 21. August. Wenige Tage zuvor diskutieren Duri Bonin und Gregor Münch, was in dieser letzten Phase noch geschehen kann – und was abgeschlossen sein muss, bevor sich die Türen des Gerichtssaals öffnen.

Die beiden sprechen nicht als Verteidiger einer Partei dieses Verfahrens. Sie werden die Verhandlung als Prozessbeobachter verfolgen. Ihr Blick bleibt dennoch derjenige zweier Strafverteidiger: Wie wird ein Plädoyer sprechbar? Wie bereitet man eine beschuldigte Person auf den Ablauf vor? Was geschieht, wenn bei den Vorfragen etwas Unerwartetes auftaucht? Und wie verändert sich der Blick auf eine Verhandlung, wenn man nicht eingreifen kann?

Darum geht es in dieser Folge

• Weshalb der 10. August 2026 für die Causa Vincenz einen neuen prozessualen Abschnitt markiert

• Warum Duri Bonin die namentliche Bezeichnung von Pierin Vincenz im amtlichen Verhandlungskalender auffällt

• Wie sich öffentliche Aufmerksamkeit, Reputation und strafprozessuale Realität gegenseitig beeinflussen

• Weshalb die NZZ-Frage nach den «über 100 Tagen» Untersuchungshaft bei Gregor Münch Widerspruch auslöst

• Warum Duri Bonin die lange Gesamtdauer als massive Verletzung des Beschleunigungsgebots beurteilt

• Weshalb Plädoyers unmittelbar vor der Verhandlung nochmals vollständig laut gelesen werden sollten

• Was bei der letzten Besprechung mit der beschuldigten Person geklärt werden muss

• Warum mögliche Vorfragen eine Verteidigung schon zu Beginn zu einem spontanen Plädoyer zwingen können

• Welche Ausstandsfrage im Zusammenhang mit dem Beizug von Andreas Donatsch noch in Lausanne liegt

• Was Duri Bonin und Gregor Münch vom Rollenwechsel zu Prozessbeobachtern erwarten

Der Countdown am Hirschengraben

Das Obergericht Zürich führt das Verfahren unter der Geschäftsnummer SB250133. Gegenstand ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 und das Nachtragsurteil vom 22. August 2022. Pierin Vincenz wurde erstinstanzlich unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, Beat Stocker zu vier Jahren verurteilt. Diese Urteile sind nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren dient gerade dazu, die angefochtenen Punkte durch eine zweite Instanz überprüfen zu lassen.

Was Marcel Niggli der Anklage entgegenhält

Unmittelbarer publizistischer Anlass ist ein Interview der NZZ mit Marcel Alexander Niggli, Professor für Strafrecht an der Universität Freiburg. Seine Kritik ist unmissverständlich: «Es tut mir leid, aber so kann man keine Anklage machen.» Niggli bezweifelt insbesondere, dass sich der Betrugsvorwurf überzeugend begründen lasse. Er erwartet ein milderes Urteil. Das sind fachliche Einschätzungen und Prognosen Nigglis – keine gerichtlichen Feststellungen. Das Bezirksgericht kam erstinstanzlich zu anderen Ergebnissen. Welche tatsächlichen und rechtlichen Schlüsse das Obergericht ziehen wird, ist offen.

Formell genügende Anklage bedeutet nicht bewiesene Schuld

Das Bundesgericht entschied am 17. Februar 2025, dass die Anklageschrift den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 9 und Art. 325 StPO genügt. Es hob deshalb die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft auf und wies die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurück. Damit entschied das Bundesgericht über die formellen Anforderungen an die Anklage – nicht darüber, ob die angeklagten Sachverhalte bewiesen sind oder die Tatbestände des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt wurden. Genau diese Trennung ist zentral: Eine Anklage kann den Prozessgegenstand ausreichend umgrenzen, ohne dass damit das Ergebnis der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Würdigung vorweggenommen wäre.

106 Tage Untersuchungshaft und fast neun Jahre Verfahren

Pierin Vincenz und Beat Stocker waren zu Beginn der Strafuntersuchung je 106 Tage in Untersuchungshaft. Im NZZ-Interview werden «über 100 Tage» als ungewöhnlich lange Haft angesprochen. Gregor Münch hält im Podcast dagegen, dass eine solche Haftdauer aus der Erfahrung der Strafverteidigung keineswegs aussergewöhnlich sei. Dieser Gegensatz ist aufschlussreich: Was ausserhalb des Strafjustizsystems als ausserordentlich erscheint, kann innerhalb der täglichen Verteidigungspraxis fast gewöhnlich wirken. Das macht die Belastung nicht geringer. Es zeigt vielmehr, wie einschneidend Untersuchungshaft ist – und wie sehr sich öffentliche und professionelle Wahrnehmung unterscheiden können.

Duri Bonin beurteilt die inzwischen fast neunjährige Verfahrensdauer als massive Verletzung des Beschleunigungsgebots. Diese Aussage ist als seine rechtliche Bewertung einzuordnen. Das Bundesgericht stellte 2025 nicht eine bereits eingetretene Verletzung fest, erkannte aber ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, falls Vorverfahren und erstinstanzlicher Prozess neu aufgerollt werden müssten.

Wenn aus dem Text gesprochenes Wort wird

In den letzten Tagen vor der Berufungsverhandlung lässt sich ein Plädoyer nicht mehr grundlegend neu erfinden. Es lässt sich aber noch verbessern. Gregor Münch nennt eine einfache Methode: vollständig laut lesen. Erst beim Sprechen wird hörbar, ob ein Satz zu lang ist, ein Gedanke keinen klaren Abschluss findet oder ein Übergang nur auf dem Papier funktioniert. Das Plädoyer wird nicht für stille Lektüre geschrieben. Es muss in einem Gerichtssaal verständlich bleiben – auch nach Stunden der Verhandlung und für Menschen, die den Fall nicht aus der Perspektive der Verteidigung vorbereitet haben.

Nicht nur den Fall, sondern einen Menschen vorbereiten

Zur letzten Besprechung mit der beschuldigten Person gehört mehr als die Wiederholung juristischer Argumente. Ablauf, Rollen, mögliche Befragungen und der Entscheid über Aussagen müssen nochmals geklärt werden. Ein «Matchplan» kann Orientierung geben, darf aber nicht zur starren Choreografie werden. Gregor Münch bezeichnet das Beruhigen der Klientschaft als zentrale Aufgabe dieser letzten Tage. Gleichzeitig muss die Verteidigung ihre eigene Aufmerksamkeit schützen. Wer bei Vorfragen spontan reagieren, Befragungen genau verfolgen und Anträge stellen muss, darf nicht vollständig von der verständlichen Anspannung der Person neben sich absorbiert werden. Darin liegt eine schwierige Doppelrolle: Die Verteidigung muss menschlich verfügbar und juristisch jederzeit handlungsfähig sein.

Vorfragen dulden keinen Autopiloten

Noch bevor die eigentliche Befragung beginnt, können Vorfragen den Verlauf der Hauptverhandlung beeinflussen. Sie können die Besetzung des Gerichts, Verfahrenshindernisse, Beweisanträge oder die Verwertbarkeit von Beweismitteln betreffen. Nicht jede Frage lässt sich vorhersehen. Duri Bonin weist deshalb darauf hin, dass eine Verteidigung ad hoc plädieren können muss. Gute Vorbereitung besteht nicht darin, für jede denkbare Wendung einen ausformulierten Vortrag bereitzuhalten. Sie besteht darin, die Akten, Anträge und rechtlichen Grundlagen so zu beherrschen, dass auch auf eine überraschende Entwicklung strukturiert reagiert werden kann.

Der noch nicht verifizierte Entscheid aus Lausanne

Im Podcast kommt erneut das Ausstandsverfahren im Zusammenhang mit dem Beizug von Strafrechtsprofessor Andreas Donatsch zur Sprache. Das Obergericht Zürich wies die Ausstandsgesuche mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 ab. Nach seiner Medienmitteilung war Donatsch für eine externe Qualitätssicherung beziehungsweise Zweitbeurteilung beigezogen worden. Das Obergericht verneinte einen objektiven Anschein der Befangenheit; es entschied damit nicht abschliessend über jeden Aspekt der generellen Zulässigkeit dieses Vorgehens. Gemäss Duri Bonin und Gregor Münch ist die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht weiterhin hängig. Welche Folgen ein solcher …

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